Bei der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG müssen ebenso wie bei jener nach § 4 Abs 1 auch Entnahmen (mit Ausnahme von Barentnahmen) berücksichtigt werden. Diese Entnahmen sind gewinnerhöhend mit dem Teilwert (§ 6 Z 4 EStG) anzusetzen; ein Buchwert des entnommenen Wirtschaftsgutes wird nicht gewinnmindernd abgezogen. Der Hälftesteuersatz gem § 37 Abs 1 EStG 1988 kommt bei Übernahme einzelner Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen - ohne dass insgesamt eine Betriebsaufgabe vorliegt - nicht zur Anwendung