Bei der steuerlichen Behandlung von Fahrtkostenersätzen für Dienstreisen kommt es nicht auf das Unter- oder Überschreiten eines Zeitraumes von sechs Monaten an; Tagesgelder stehen bei einem längeren Aufenthalt (1 Woche) nicht mehr dazu
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/183 Heft 9 v. 1.5.2000