§ 34 EStG 1988
VwGH 24.11.1999, 94/13/0255
Sachverhalt: Die Bf beantragte in ihrer ESt-Erklärung für 1990 ua die Berücksichtigung von mit diversen Auseinandersetzungen mit ihrem geschiedenen Ehemann in Zusammenhang stehenden RA- und Prozesskosten im Ausmaß von 164.030,04 S als außergewöhnliche Belastung. Diese Kosten seien für die Bemühungen der Bf angefallen, einerseits ihren Ehemann nach der Ehescheidung im Rahmen einer außergerichtlichen Aufteilung des ehelichen Vermögens zum Hauptschuldner für gemeinsame Kreditverbindlichkeiten iHv rd 8 Mio S erklären zu lassen bzw eine Entschuldung dieser Kreditverbindlichkeiten zu erreichen und andererseits eine Herausgabe der der Bf als Hälfteeigentümerin einer vermieteten Liegenschaft zustehenden Einnahmen und die gerichtliche Bestellung eines Zwangsverwalters für die entsprechende Liegenschaft zu erreichen.