- EStG 1988 § 2 Abs 2: Als absehbarer Zeitraum bei einer Vermietung ist ein solcher von rund 20 Jahren anzunehmen; ein Erlass des BMF aufgrund einer Anfrage einer „ähnlichen Miteigentümergemeinschaft“ bildet keine die Beh nach dem Grundsatz
- EStG 1988 § 16 Abs 1: Israelreise eines Religionslehrers ist nicht abzugsfähig. Keine Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers für einen Lehrer, wenn Arbeiten auch in der Schule verrichtet werden können
- EStG 1988 § 29 Z 3; EStG 1988 §§ 30, 31; ABGB § 364c: Die entgeltliche Aufgabe eines Veräußerungs- bzw Belastungsverbotes gem § 364c ABGB kann nicht als Veräußerung von Vermögen
- EStG 1988 § 30 Abs 4: Bei der Veräußerung von Liegenschaftsteilen kann es richtig sein, bei objektiv nachvollziehbarer Mischpreisbildung die anteiligen Anschaffungskosten gem § 30 Abs 4 EStG 1988
- EStG 1988 1993/818 § 33 Abs 8: Die Gutschrift des Alleinverdienerabsetzbetrages gem § 33 Abs 8 EStG 1988 (in der für die Streitjahre geltenden Fassung BGBl 1993/818 - nunmehr Änderung durch BGBl I 2000/71)
- KStG 1966 § 17 (= KStG 1988 § 12 Abs 2): Den Steuerpflichtigen trifft keine Beweislast dafür, dass Zinsen für Fremdkapital mit steuerfreien Erträgen zusammenhängen, soferne ausreichende Eigenmittel vorhanden sind
- IPrämG idF vor BGBl 1987/312 § 2 Abs 2; BAO § 27 Abs 2; BAO § 29 Abs 1 und Abs 2 lit a: Ein dauernder Einsatz außerhalb der inländischen Betriebsstätte schließt das „Dienen“
- StruktVG Art I § 1 Abs 1: Umwandlungsbedingte Buchverluste sind nicht steuerlich abzugsfähig: Erk verweist im Wesentlichen auf das Erk 3. 5. 2000, 99/13/0261
- ErbStG § 2 Abs 1 Z 1; ErbStG § 20 Abs 1; ErbStG § 20 Abs 4 Z 4: § 20 Abs 4 Z 4 ErbStG umfasst zwei Tatbestände, nämlich die Kosten eines „für den Nachlass geführten Rechtsstreites“ oder die Kosten eines „wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites“
- ErbStG § 12 Abs 1 Z 2; ErbStG § 18, § 19 Abs 1; BewG § 6 Abs 1: Bewertung der Schenkung von Mitunternehmeranteilen - Abzugsfähigkeit von Steuer¬schulden
- GebG § 33 TP 16 lit c idF vor BGBl 1994/629; GebG § 17 Abs 1: Einbeziehung von Verbindlichkeiten in die Gebührenbemessungsgrundlage gem § 33 TP 16 lit c GebG idF vor BGBl 1994/629
- GGG § 18 Abs 2 Z 2; GGG § 14 iVm JN § 58 Abs 1: Gem § 58 Abs 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen
- BewG § 1 Abs 3; BewG § 15 Abs 4; BewG § 68 Abs 1; EStG 1988 § 4 Abs 1: Die Bewertungsbestimmungen des Einkommensteuerrechts gehen als Spezialbestimmungen denen des Bewertungsgesetzes vor.
- NÖ Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 § 2 Abs 1 und Abs 3, § 5; NÖ Getränke- und SpeiseeissteuerG 1992 § 2 Abs 1 und Abs 3, § 4: Getränke- und Speiseeissteuerpflicht bei Lieferung von Getränken durch den Bund an ein Soldatenheim.
- OÖ GemeindegetränkesteuerG: Erk 11. 5. 2000, 2000/16/0034 verweist im ¬Wesentlichen nur auf die Erk 30. 3. 2000, 2000/16/0116 und 2000/16/0117
- Wr GetränkesteuerG 1992: Erk verweist hinsichtlich ¬eines Berechnungsschlüssels "mit Bedienungsgeld" nur auf VwGH 19. 12. 1996, 94/16/0243 sowie auf VwGH 11. 5. 2000, 99/16/0164
- Wr GetränkesteuerG 1992 § 4: Voraussetzung der Haftung gem § 4 Wr GetränkesteuerG 1992 - keine Haftung des Verpächters für Schulden eines Afterpächters
- Wr GetränkesteuerG 1992 § 4; WAO § 193 Abs 3: Voraussetzung der Haftung gem § 4 Wr GetränkesteuerG 1992 - Definition der Unternehmenspacht. Aufgrund des § 193 Abs 3 WAO darf die Position des Haftenden nicht schwächer sein als jene des Abgabepflichtigen.
- NÖ LAO § 211 (= BAO § 280 Abs 1): Verletzung von Verfahrensvorschriften mangels rechtlichem Gehör bei Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung
- Tir LAO § 156 Abs 1 (= BAO § 209 Abs 1): Die Ankündigung einer konkreten Prüfung über einen bestimmten Prüfungszeitraum unterbricht die Verjährung, auch wenn dem Steuerpflichtigen gleichzeitig angeboten wird, den Prüfungstermin zu verschieben
- WAO § 12 Abs 1 Z 1 (vgl BAO § 14 Abs 1 lit a), §§ 172, 193: Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet gemäß § 12 Abs 1 Z 1 WAO der Erwerber für Abgaben;
- WAO § 193: Um den Rechtschutzgedanken des § 193 Abs 3 WAO voll wirksam Rechnung zu tragen, muss dem Haftungspflichtigen von der Beh über den haftungsgegenständlichen AbgAnspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden,
- FinStrG § 13, § 33 Abs 1; StPO § 260 Abs 1 Z 1; § 281 Abs 1 Z 3, Z 5, Z 9 lit a, Z 11: Definition der Aktenwidrigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO.
- FinStrG § 33 Abs 1; StPO § 281 Abs 1 Z 5: Fehlende Kenntnis des Angeklagten betreffend steuerlicher Verpflichtungen
- FinStrG § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a; StPO § 35 Abs 2: Mangels analoger Anwendbarkeit des § 35 Abs 2 StPO muss eine Stellungnahme der (Ober-)Staatsanwaltschaft zum Rechtsbehelf des Anklageeinspruches dem Angeklagten daher nicht zur Kenntnis gebracht werden
- FinStrG § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a; StPO § 281 Abs 1 Z 4: Keine Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 4 StPO bei abgelehntem Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung
- FinStrG § 35 Abs 1 lit a, § 38 Abs 1 lit a, § 44 Abs 1 lit b; § 37 Abs 1 lit a, § 38 Abs 1 lit a, § 46 Abs 1 lit a; StPO §§ 262, 264, 267, § 281 Abs 1 Z 4, Z 5 und Z 8; MRK Art 6 Abs 3 lit b: Anklageüberschreitung iSd § 281 Abs 1 Z 8 StPO liegt stets dann vor,