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Als absehbarer Zeitraum bei einer Vermietung ist ein solcher von rund 20 Jahren anzunehmen; ein Erlass des BMF aufgrund einer Anfrage einer „ähnlichen Miteigentümergemeinschaft“ bildet keine die Beh nach dem Grundsatz

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/495 Heft 23 v. 1.12.2000

von Treu und Glauben bindende Auskunft im Einzelfall

§ 2 Abs 2 EStG 1988

1. Unter einem absehbaren Zeitraum zur Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer Vermietungstätigkeit muss eine Zeitspanne verstanden werden, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Absehbar ist ein solcher Zeitraum, der insbesondere im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur verkehrsüblichen Finanzierungsdauer für die Abdeckung des insgesamt getätigten Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges nach bestehender Übung in Kauf genommen wird.

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