§ 18 Abs 2 Z 2, § 14 GGG iVm
§ 58 Abs 1 JN
Gem § 58 Abs 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das zehnfache der Jahresleistung anzunehmen (vgl dazu zB die bei Tschugguel/Pötscher, MAG Gerichtsgebühren6 unter E 44 bis 46 zu § 18 GGG referierte Rsp).