Fehlt eine „Klage“ oder ein „Rechtsbehelf“, kann sich der Bf trotz der Akzessiorität der Haftung nicht auf das EuGH-Urteil vom 9. 3. 2000, Rs C-437/97 zur Getränkesteuer berufen
§ 4 Wr GetrStG 1992
Fehlt eine „Klage“ oder ein „Rechtsbehelf“, kann sich der Bf trotz der Akzessiorität der Haftung nicht auf das EuGH-Urteil vom 9. 3. 2000, Rs C-437/97 zur Getränkesteuer berufen
§ 4 Wr GetrStG 1992