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Voraussetzung der Haftung gem § 4 Wr GetränkesteuerG 1992 - Definition der Unternehmenspacht. Aufgrund des § 193 Abs 3 WAO darf die Position des Haftenden nicht schwächer sein als jene des Abgabepflichtigen.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/512 Heft 23 v. 1.12.2000

Fehlt eine „Klage“ oder ein „Rechtsbehelf“, kann sich der Bf trotz der Akzessiorität der Haftung nicht auf das EuGH-Urteil vom 9. 3. 2000, Rs C-437/97 zur Getränkesteuer berufen

§ 4 Wr GetrStG 1992

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