vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Definition der Aktenwidrigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO.

Erkenntnisse des OGHÖStZB 2000/517 Heft 23 v. 1.12.2000

Gem § 260 Abs 1 Z 1 StPO keine vollständige Beschreibung der vielfältigen und unterschiedlichen Tathandlungen des Angeklagten im Urteilsspruch erforderlich.Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 11 StPO, wenn der Verkürzungsbetrag aus den Urteilsgründen rechnerisch nicht nachvollzogen werden kann

§ 13, § 33 Abs 1 FinStrG

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte