§ 33 Abs 1 FinStrG
§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
Die - nicht eigens erörterte - Angabe, der Angekl habe vor den inkriminierten Tathandlungen in Deutschland einen Gastbetrieb geführt und in Österreich eine Konzession erworben, betrifft keinen entscheidenden Umstand; die Urteilsannahme fehlender Kenntnis des Angekl betreffend seiner steuerlichen Verpflichtungen wird dadurch nicht berührt.