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Mangels analoger Anwendbarkeit des § 35 Abs 2 StPO muss eine Stellungnahme der (Ober-)Staatsanwaltschaft zum Rechtsbehelf des Anklageeinspruches dem Angeklagten daher nicht zur Kenntnis gebracht werden

Erkenntnisse des OGHÖStZB 2000/519 Heft 23 v. 1.12.2000

§ 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG

§ 35 Abs 2 stop

Aus der Intention des Gesetzgebers, das Grundrecht auf ein zweiseitiges Strafverfahren im Sinne der Jud des EGMR zu verstärken, lässt sich nicht ableiten, dass im Wortlaut der neu geschaffenen Bestimmung des § 35 Abs 2 StPO, in welcher (nur) „Stellungnahmen des Staatsanwaltes bei einem Rechtsmittelgericht zu einer Nichtigkeitsbeschwerde, einer Berufung oder einer Beschwerde“, nicht aber zu einem Anklageeinspruch angeführt sind, eine planwidrige (analogiebedürftige) Gesetzeslücke zu erblicken ist; vermag doch letzterer Rechtsbehelf keine Entscheidung über die Schuld herbeizuführen oder irgendeine Bindungswirkung für das nachfolgende, den Garantien des Art 6 MRK unterliegende Verfahren zu entfalten. Eine Stellungnahme der (Ober-)Staatsanwaltschaft zum Rechtsbehelf des Anklageeinspruches muss dem Angekl daher - mangels analoger Anwendbarkeit des § 35 Abs 2 StPO - nicht zur Kenntnis gebracht werden.

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