§ 33 Abs 1 Abs 2 lit a FinStrG
§ 281 Abs 1 Z 4 StPO
Die Ablehnung eines Antrages auf Vertagung der Hauptverhandlung, der sich weder auf einen gesetzlichen vorgesehenen Vertagungsgrund bezog, noch Hinweise auf seine Bedeutung für das Verfahren enthielt, führt nicht zur Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 4 StPO.