Gem § 260 Abs 1 Z 1 StPO keine vollständige Beschreibung der vielfältigen und unterschiedlichen Tathandlungen des Angeklagten im Urteilsspruch erforderlich.Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 11 StPO, wenn der Verkürzungsbetrag aus den Urteilsgründen rechnerisch nicht nachvollzogen werden kann
§ 13, § 33 Abs 1 FinStrG