bei Gastronomieunternehmen, wie Kaffeehäusern, Hotels und Konditoreien, zählen das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung nicht jedoch das Warenlager, ein Firmenwert, ein Kundenstock und das Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens; unter „Übereignung“ ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; um den Rechtschutzgedanken des § 193 Abs 3 WAO voll wirksam Rechnung zu tragen, muss dem Haftungspflichtigen von der Beh über den haftungsgegenständlichen AbgAnspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, das die Prüfung der Richtigkeit der AbgFestsetzung möglich ist