§ 156 Abs 1 Tir LAO
(= § 209 Abs 1 BAO)
1. Die Unterbrechungswirkung setzt die Geltendmachung eines bestimmten AbgSpruches voraus (vgl E 19. 2. 1998, 97/16/0353). Die bloße Ankündigung, eine zur Geltendmachung des AbgAnspruches oder zur Feststellung des AbgPfl dienende Handlung in Hinkunft erst unternehmen zu wollen, unterbricht die Verjährung nicht (vgl E 1. 12. 1987, 85/16/0111). Die Verjährung wird durch abgbeh Prüfungen unterbrochen (vgl E 3. 7. 1996, 93/13/0040). Die Verjährung wird aber auch unterbrochen, wenn das Verwaltungsziel einer nach außen gerichteten Amtshandlung in der Feststellung des AbgPfl und in der Geltendmachung eines Anspruches besteht und der Weg zu diesem Ziel mit Hilfe von zur Zweckerrichtung dienenden Verwaltungsmaßnahmen beschritten wird.