- EStG § 4 Abs 1, § 8 Abs 3; BAO § 23 Abs 2: Eine Apothekerkonzession stellt ein firmenwertähnliches Wirtschaftsgut dar, das keiner Abnutzung unterliegt
- EStG 1988 § 6 Z 8 lit b: Keine sofortige Gewinnbesteuerung bei Erwerb von KG-Anteilen zu einem unter dem anteiligen Gesellschaftskapital liegenden Wert
- EStG 1988 § 29 Z 1; BewG § 16 Abs 2, 4, 5: Unterscheidung von Rentenvereinbarung und Kauf; es können auch Zeitrenten Renten iSd § 29 Z 1 EStG 1988 sein;
- EStG 1988 § 34 Abs 3: Es besteht weder eine rechtliche noch sittliche Verpflichtung zur Abwendung einer Konkursgefahr des Ehegatten
- EStG 1988 (in der für das Streitjahr 1990 gF) § 37 Abs 2 Z 3; BAO § 270 Abs 1: Bei Übergangsgewinnen ist eine Zusammenballung von Forderungen aus mehreren Jahren nicht erforderlich für eine Ermäßigung gem § 37 EStG 1988;
- KommStG § 3 Abs 3; KStG 1988 § 2 Abs 1; PSK-G § 7: Das Österr Postsparkassenamt ist kein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
- KStG 1966 § 8 Abs 1: Zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bedarf es einer mit einer subjektiven Absicht der Vorteilsgewährung verbundenen Zuwendung
- UmgrStG § 12 Abs 2 Z 2, § 26 Abs 3; KVG § 4 Abs 2 Z 1, § 5: Der Befreiungstatbestand des § 26 Abs 3 UmgrStG ist mit dem Beitritt einer Kapitalges zu einer KG erfüllt,
- UStG 1972 § 4 Abs 1, § 4 Abs 2 Z 2: Umfang des Entgelts; ein Zuschuss von Dritter Seite gehört dann zum Entgelt, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch besteht
- UStG 1972 § 11 Abs 2: Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechnung
- GebAG § 18 Abs 1 Z 1, Z 2 lit b und c, Abs 2, § 19 Abs 1: Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen
- GebG § 33 TP 8 Abs 4; EGV Art 56 Abs 1 (ex Art 73b Abs 1), Art 58 Abs 1 (ex Art 73d Abs 1); EWR Art 40: Der Ersatzbeurkundungstatbestand verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht und ist daher nicht anzuwenden
- GGG § 18; JN § 58 Abs 1; ZPO § 47 Abs 1: Auch die Vereinbarung einer Pönale oder Vertragsstrafe ist bei Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen
- GrEStG § 1 Abs 1 Z 1: Auch die Beendigung einer Treuhandschaft mit Rücküber¬tragung der Liegenschaft auf den Treugeber, führt zur Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG; die Treuhandschaft stellt kein Scheingeschäft dar
- GrEStG § 1 Abs 1 Z 2, § 9; BAO § 6 Abs 1: Bei einer GesBR sind die Gesellschafter Miteigentümer einer Liegenschaft; bei einem Gesamtschuldverhältnis liegt es im Ermessen der Beh, an wen sie das Leistungsgebot richtet; primär soll der Erwerber die Steuer zahlen
- GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 3 lit b, § 4 Abs 2: Für die Steuerbefreiung des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 ist ausschließlich entscheidend, das der Erwerber innerhalb der Acht-Jahres-Frist Wohnungseigentum an den erworbenen Liegenschaftsanteilen begründet
- KVG § 18 Abs 1, Abs 2 Z 3, § 21 Z 1: Auch ein bedingt vereinbarter Kaufpreis(-teil) ist als Teil des Anschaffungsgeschäftes zu verstehen und ist somit als Steuermaßstab heranzuziehen
- KVG § 18 Abs 2 Z 3, § 21 Z 1: Auch ein bedingt vereinbarter Kaufpreis(-teil) ist als Teil des Anschaffungsgeschäftes zu verstehen und ist somit als Steuermaßstab heranzuziehen
- BewG § 12, § 57 Abs 1: Ein Firmenwert kommt weiters dann zum Ansatz, wenn sich bei Unternehmungen bestimmter Art eine feste allgemeine Verkehrsauffassung über den Firmenwert gebildet hat,
- BAO § 9 Abs 1, §§ 80, 248: Regelmäßige Überwachungspflicht des Gf bei Betrauung eines Prokuristen mit den steuerlichen Agenden; Nachweispflichten des Haftenden; ein freisprechendes Urteil im Strafverfahren steht einer Haftung entgegen
- BAO § 9 Abs 1, § 80; EStG § 78, § 83 Abs 1; KO § 30; StGB § 158: Haftung des Gf für Schulden der Ges; das Fehlen liquider Mittel kann das Unterlassen der Abfuhr von LSt - im Gegensatz zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum FLAG - nicht entschuldigen
- BAO § 93 Abs 2, § 212a, § 294 Abs 1: Ein Verhalten des AbgPfl, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der AbgSchulden gerichtet ist, stellt ein Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung dar;
- BAO §§ 138, 162, 184: Es darf nicht in der Macht des StPfl gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden;
- BAO § 162, § 303 Abs 1 lit b: Entscheidungen von Gerichten oder VerwBeh, die nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergehen, stellen als solche keine Wiederaufnahmsgründe iSd § 303 Abs 1 lit b BAO für das abgeschlossene Verfahren dar;
- BAO § 225 Abs 1; ZollR-DG § 80 Abs 4, § 122 Abs 2: Die Sachhaftung nach § 225 BAO ist eine Maßnahme der AbgEinhebung; die Sachhaftung geht allen Rechten an der Sache - auch dem Eigentum - vor
- WertzollG 1980 § 2 Abs 2, § 3 Abs 1: Feststellung des Zollwertes einer Ware bei unklarer Dreiecksbeziehung Versender - Empfänger - Endkunde
- NÖ LAO § 211 Abs 1 (entspricht § 281 Abs 1 BAO); B-VG Art 140 Abs 7: Ein überwiegendes Interesse einer Partei steht einem AussetzungsB dann entgegen, wenn die Partei darlegt,