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Zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bedarf es einer mit einer subjektiven Absicht der Vorteilsgewährung verbundenen Zuwendung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/236 Heft 11 v. 1.6.2000

§ 8 Abs 1 KStG 1966

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