da die bisher als Mitunternehmer an der ursprünglichen reinen Personenges beteiligten Kommanditisten dadurch nach dem KVG Gesellschaftsrechte an der neuen Kapitalges gegen Übertragung der bisherigen Mitunternehmeranteile an der reinen Personenges auf die neue Kapitalges erlangen
§ 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG, § 26 Abs 3 UmgrStG