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Ein Verhalten des AbgPfl, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der AbgSchulden gerichtet ist, stellt ein Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung dar;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/252 Heft 11 v. 1.6.2000

entscheidend ist die objektive Gefährdungseignung; ein solches Verhalten rechtfertigt auch eine Widerrufung gem § 294 Abs 1 BAO; im Spruch eines AbgB müssen nicht jene Normen genannt werden, die der Entscheidung zugrunde liegen

§ 93 Abs 2 BAO, §§ 212a BAO, 294 Abs 1 BAO

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