entscheidend ist die objektive Gefährdungseignung; ein solches Verhalten rechtfertigt auch eine Widerrufung gem § 294 Abs 1 BAO; im Spruch eines AbgB müssen nicht jene Normen genannt werden, die der Entscheidung zugrunde liegen
§ 93 Abs 2 BAO, §§ 212a BAO, 294 Abs 1 BAO