ist die Anwendung des § 162 BAO zulässig, so bleibt für eine Glaubhaftmachung der Aufwendungen gem § 138 BAO bzw für eine Schätzung gem § 184 BAO kein Raum
BAO: § 138 BAO, § 162, § 184 BAO
ist die Anwendung des § 162 BAO zulässig, so bleibt für eine Glaubhaftmachung der Aufwendungen gem § 138 BAO bzw für eine Schätzung gem § 184 BAO kein Raum
BAO: § 138 BAO, § 162, § 184 BAO