Zusammensetzung von Berufungssenaten nicht rechtswidrig
§ 37 Abs 2 Z 3 EStG 1988 (in der für das Streitjahr 1990 gF): § 270 Abs 1 BAO
Sachverhalt: Der Zweit- und der DrittBf sind Gesellschafter der erstbf Anwaltsges. Die ErstBf wechselte die Gewinnermittlungsart zum 1. 1. 1990 von der Ermittlung nach § 4 Abs 3 EStG zu der nach § 4 Abs 1 EStG. Für den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandenen Übergangsgewinn iHv 16,254.893 S wurde der ermäßigte Steuersatz iSd § 37 Abs 2 Z 3 EStG in Anspruch genommen.