sofern sich zu seiner Ermittlung ein bestimmtes allgemein anerkanntes Verfahren entwickelt hat; durch das Vorliegen einer Option zum Kauf einer Sache um einen bestimmten Preis wird nicht der Beweis erbracht, dass dieser Preis dem Verkehrswert oder Teilwert entspricht
§ 12 BewG, § 57 Abs 1 BewG