vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen von Gerichten oder VerwBeh, die nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergehen, stellen als solche keine Wiederaufnahmsgründe iSd § 303 Abs 1 lit b BAO für das abgeschlossene Verfahren dar;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/254 Heft 11 v. 1.6.2000

es darf aber nicht in der Macht des StPfl gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger gem § 162 BAO hindern, abzuwenden

§ 162 BAO, § 303 Abs 1 lit b BAO

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte