es darf aber nicht in der Macht des StPfl gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger gem § 162 BAO hindern, abzuwenden
§ 162 BAO, § 303 Abs 1 lit b BAO
es darf aber nicht in der Macht des StPfl gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger gem § 162 BAO hindern, abzuwenden
§ 162 BAO, § 303 Abs 1 lit b BAO