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Aufhebung eines Teiles des § 67 Abs 9 EStG 1988 als verfassungswidrig

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 2000/223 Heft 11 v. 1.6.2000

Art 7 Abs 1 B-VG

§ 67 Abs 9 EstG 1988

Im letzten Satz des § 67 Abs 9 EStG 1988 wird die Wortfolge „sowie die Tariflohnsteuer des Abs 8“ als verfassungswidrig aufgehoben (ab 31. 12. 2000).

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