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- Zivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungen
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- »OGH-Entscheidungen
- Bollenberger, Kellner, Zu Zurechnung des Anlageberaters an die Depotbank
- Bollenberger, Kellner, Zur Haftung der Bank nach § 1313a ABGB für deliktisches Verhalten von Anlageberatern
- Bollenberger, Kellner, Verjährung der Haftung der Bank gemäß § 1313a ABGB für kundennäheres WPDLU
- Bollenberger, Kellner, 50%iges Mitverschulden des Anlegers: Ignorieren schriftlicher Risikohinweise & 20% Renditeversprechen
- Bollenberger, Kellner, Zur ordentlichen und außerordentlichen Aufkündigung befristeter Kreditverträge
- Bollenberger, Kellner, Zur Verbücherung des Erwerbs einer Höchstbetragshypothek durch einen neuen Gläubiger
- Bollenberger, Kellner, Erste OGH-Judikatur zu geschlossenen Fonds: noch keine inhaltliche Stellungnahme
- Bollenberger, Kellner, "Klauselurteil" zu Kreditkarten-AGB
- Bollenberger, Kellner, Zu den Kriterien einer Restschuldbefreiung nach Billigkeit
- Bollenberger, Kellner, FX-Kredit mit Tilgungsträger: Nebenintervention der Bank auf Seiten des beklagten WPDLU
- Bollenberger, Kellner, Zur Fristwahrung bei der Ausnutzung der Rangordnungsanmerkung
- Bollenberger, Kellner, Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB ist zwingend!
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- Öffentlich-rechtliche Entscheidungen
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- »Erkenntnisse des VwGH
- Stöger, Bei einer Bestrafung wegen Anstiftung zur unerlaubten Kreditvermittlung müssen sich die unmittelbaren Täter aus dem Spruch des Straferkenntnisses ergeben; eine gleichzeitige Bestrafung als Anstifter und verantwortliche Person nach § 9 Abs 1 VStG ist unzulässig
- Stöger, Zur Bedeutung eines Eventualantrags in einem Verfahren betreffend die Erteilung der Zustimmung zu einer Änderung des Verbandsstatuts
- Stöger, Zur Bedeutung des Schweigens von Mitarbeitern der FMA in Hinblick auf die Frage nach Einräumung einer Übergangsfrist bei einem konzessionslos betriebenem Bankgeschäft
- Stöger, VwGH zum Zeitpunkt des Beginns der Durchschaumöglichkeit nach § 27 Abs 11 letzter Satz BWG idF BGBl I 2010/72
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- »Erkenntnisse des VfGH
- Stöger, VfGH bestätigt erneut die Verfassungskonformität der (geänderten) Stabilitätsabgabe
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