Die FMA ist ermächtigt, mittels Verordnung eine antizyklische Kapitalpufferquote, einen Kapitalpuffer für systemrelevante Institute, einen Systemrisikopuffer sowie die nähere Ausgestaltung der Berechnungsgrundlagen für den antizyklischen Kapitalpuffer und die Ausschüttungsbeschränkungen bei Unterschreitung der kombinierten Kapitalpufferanforderung festzulegen.