§ 896 ABGB
§§ 17, 528 ZPO
Ein rechtliches Interesse für die Nebenintervention setzt nicht voraus, dass der dem angedrohten Regressanspruch zugrunde liegende rechtserzeugende Sachverhalt sich schlüssig aus dem Vorbringen des Prozessgegners der Hauptpartei ergibt und/oder zu den notwendigen Elementen der Entscheidung in diesem Prozess selbst gehört. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen darzustellen.