§ 213 IO
§ 528 ZPO
Die Abwägung der nach Billigkeit zu berücksichtigenden Gründe für und wider Restschuldbefreiung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar. Bleibt die Quote außerordentlich weit hinter der Mindestquote zurück, ist im Gegenzug ein besonders hohes Gewicht der zu berücksichtigenden Billigkeitsgründe erforderlich, um die Restschuldbefreiung zu rechtfertigen. Der Umstand, dass ein Schuldner exorbitant hohe Verbindlichkeiten angehäuft hat, kann für sich allein nicht hinreichend sein, um die Restschuldbefreiung aus Billigkeit zu gewähren. Erkrankungen von Familienangehörigen des Schuldners sind kein Grund für eine Restschuldbefreiung, außer sie würden seine Berufstätigkeit erheblich behindern.