§ 275 UGB
Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB ist zwingend. Sie kann durch Vereinbarung nicht zugunsten des Abschlussprüfers verkürzt werden.
OGH 21. 4. 2015, 3 Ob 36/15p
§ 275 UGB
Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB ist zwingend. Sie kann durch Vereinbarung nicht zugunsten des Abschlussprüfers verkürzt werden.
OGH 21. 4. 2015, 3 Ob 36/15p