Bei einer Bestrafung wegen Anstiftung zur unerlaubten Kreditvermittlung müssen sich die unmittelbaren Täter aus dem Spruch des Straferkenntnisses ergeben; eine gleichzeitige Bestrafung als Anstifter und verantwortliche Person nach § 9 Abs 1 VStG ist unzulässig
RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJurÖBA 2015/188ÖBA 2015, 854 Heft 11 v. 15.11.2015