Den individualschützenden Charakter von dem, die Prüfung der Bonität von kreditwerbenden Verbrauchern vorsehenden, Art 8 der Verbraucherkreditrichtlinie und seiner Umsetzungsnorm § 7 VKrG1) ist in Ö anerkannt.2) Das zieht für jeden Kreditgeber die Pflicht nach sich, im Interesse des geschützten Verbraucher die Aussichten des beabsichtigten Kreditgeschäfts zu prüfen. Der österreichische Umsetzungsgesetzgeber bezog in den Schutzbereich der von ihm erlassenen Normen auch den "Existenzgründer" ein. Damit ist die Frage verbunden, mit welchen Schwierigkeiten der Kreditgeber bei der Erfüllung seiner Pflicht rechnen muss.