VwGH 2004/03/0080

VwGH2004/03/008010.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des M T und

2. der A T, beide in K, beide vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart und Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 16. April 2004, Zl 290988/1-II/SCH2/04, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §6;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §16;
EisenbahnG 1957 §17 Abs2;
EisenbahnG 1957 §29;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35;
VwGG §36 Abs2;
VwRallg;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §6;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §16;
EisenbahnG 1957 §17 Abs2;
EisenbahnG 1957 §29;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35;
VwGG §36 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer hatten am 11. Juli 1994 folgendes Schreiben an das Amt der Kärntner Landesregierung gerichtet:

"In der Woche vom 4.7. bis 8.7.1994 hat die Firma P über Auftrag der BGV II am Abzweiger der Anschlussbahn in die Laudonkaserne mit Bauarbeiten (Entfernen des gesamten Gleiskörpers samt Unterbau) begonnen.

Da es sich bei diesen Arbeiten gemäß §§ 14, 15, 32 und 33 Eisenbahngesetz nach unserem Dafürhalten nicht um Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringeren Umfanges handelt, und darüberhinaus laut Aussage des Herren Dr. B für die Anschlussbahn Laudonkaserne bei der Landesregierung für Kärnten keine eisenbahnrechtliche Genehmigung vorliegt, ersuchen wir, um sofortige Einstellung der Bauarbeiten und Überprüfung der Rechtmäßigkeit.

Des weiteren ersuchen wir, uns über den Verlauf und Ausgang des Verfahrens schriftlich zu informieren."

Am 21. Juli 1994 richteten die Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an das Amt der Kärntner Landesregierung mit folgendem Inhalt:

"Durch nicht Tätigwerden der Behörde fühlen wir uns in unseren generellen Rechten als österreichische Staatsbürger (§ 8 AVG ......) und speziell im Hinblick auf die im Eisenbahngesetz zitierten Nachbarschaftsrechte (insbesonders §§ 14 Abs. 3, 19 Abs. 1 und 3 (seit 40 Jahren stillgelegt) 29 Abs. 1 bis 3 und 52 Abs. 2) schwerstens verletzt und beeinträchtigt, daher ersuchen wir um sofortige Erlassung einer Einstellungsverfügung gegenüber der BGV II Klagenfurt, um weitere Rechtsverletzungen hintanzuhalten.

Um Ihnen und uns weitere rechtliche Schritte zu ersparen, bitten wir, uns eine Ausfertigung der Einstellungsverfügung zukommen zu lassen."

Mit Schreiben vom 18. Juli 1995 wurde in Bezug auf diesen Antrag bei der belangten Behörde ein Devolutionsantrag gestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1995 wurde der von den Beschwerdeführern gestellte Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1999, Zl 96/03/0101, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit der am 10. Mai 2000 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer wurde im Hinblick auf die Anträge vom 11. und 21. Juli 1994 die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend gemacht. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2000, Zl 2000/03/0127-2 (der belangten Behörde zugestellt am 5. Juni 2000), wurde die belangte Behörde gemäß § 36 Abs 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2000 wurden auf Grund des Devolutionsantrages vom 18. Juli 1995 die Vorbringen der Beschwerdeführer mangels Parteistellung gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 8 AVG und § 34 Abs 4 Eisenbahngesetz 1957 zurückgewiesen und, soweit zivilrechtliche Belange berührt werden, auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Dieser Bescheid wurde mit dem hg Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl 2000/03/0326, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, weil die belangte Behörde nach Ablauf der im hg Verfahren 2000/03/0127 gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Nachfrist (5. September 2000) für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, die durch Zustellung an die Beschwerdeführer am 18. September 2000 erfolgte, nicht mehr zuständig war.

Nach Aufhebung des Bescheides vom 30. August 2000 erstatteten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Mai 2003 eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachten:

Sie seien je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 1129, KG E, Bezirksgericht Klagenfurt. Im Süden ihrer Liegenschaft befinde sich - auf dem Grundstück Nr 852, EZ. 612 - außerhalb der Laudonkaserne das Anschlussgleis t1, eine Anschlussbahn der Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt. Dieses Anschlussgleis führe in einem Abstand von rund 3 m an ihrem Wohnhaus vorbei und sei seit Ende des 2. Weltkrieges stillgelegt. Im Jahr 1988 sei ein Teil des Grundstücks Nr 852 den Beschwerdeführern zur Nutzung überlassen worden; damals sei dieses Grundstück nur äußerst schwer als ehemalige Gleisanlage zu erkennen gewesen. In diesem Jahr sei auch der zu Grunde liegende Flächenwidmungsplan dahingehend geändert worden, dass das Grundstück Nr 852 in Wohngebiet umgewidmet worden sei. Die seit dem Krieg stillgelegt gewesene Gleisanlage verlaufe daher seither durch ein Wohngebiet mit schon errichteten und noch zu errichtenden Einfamilienhäusern mit einem Abstand von maximal 4 Metern. Betreiber dieser Gleisanlage sei die Bundesgebäudeverwaltung II, die dafür eine Konzession (Betriebsbewilligung) im Sinne der §§ 52 Abs 2 in Verbindung mit 37 Eisenbahngesetz benötige. Sollte eine derartige Konzession je bestanden haben, sei "davon auszugehen, dass die BGV II die Frist für die Verlängerung der Betriebsbewilligung verstreichen hat lassen und dieser Mangel in einem raschen Betriebsbewilligungsverfahren am 19.12.1995 saniert wurde". Diesem Verfahren seien die Beschwerdeführer als Anrainer nicht beigezogen worden. Im Jahr 1994 sei nicht nur die unmittelbar südlich des Grundstückes der Beschwerdeführer gelegene Gleisanlage neu errichtet worden, sondern auch jene ab dem km 0,678 bis zum Endpunkt km 0,808. In diesem Teilstück, über eine Strecke von 130 m, sei die Gleisanlage über eine Breite von 5,80 m verlegt worden. Auf einer weiteren Teilstrecke über eine Länge von 398 m, nämlich von km 0,678 bis km 0,280, seien sämtliche Gleiskörper samt Unterbau entfernt, der Gleiskörper 5 m breit und ca 80 cm tief ausgegraben und ein neuer Unterbau eingebracht worden.

Die belangte Behörde vertrete zu Unrecht die Auffassung, die Beschwerdeführer hätten keine Parteistellung. Da davon auszugehen sei, dass das Anschlussgleis t1 neu errichtet wurde, nämlich in einem Abstand von rund 3 bis 4 m zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer, seien diese "Betroffene" im Sinne des § 34 Abs 4 Eisenbahngesetz. Es seien ohne Baugenehmigungs- und Konzessionsverfahren umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt worden; eine Betriebsbewilligung sei nach Ablauf der Bewilligungsfrist erloschen.

Zudem hätte die belangte Behörde zu prüfen, ob Interessen der Beschwerdeführer als "berechtigte Dritte" berührt würden. Ihre Liegenschaft würde entwertet und ohne weiteren Schutz den Gefahren des Eisenbahnverkehres ausgesetzt und hätte die dadurch entstehenden Erschütterungen und Lärm zu ertragen. Die gegenständliche Gleistrasse sei nicht als Eisenbahnfläche gemäß § 10 Eisenbahngesetz anzusehen.

Mit der am 12. Dezember 2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde wurde neuerlich im Hinblick auf die im Juli 1994 gestellten Anträge die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend gemacht. Mit der am 16. Jänner 2004 zugestellten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Dezember 2003, Zl 2003/03/0293-2, wurde die belangte Behörde gemäß § 36 Abs 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2004, Zl 2003/03/0293-6, wurde dieses verwaltungsgerichtliche Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides durch die belangte Behörde gemäß § 36 Abs 2 VwGG eingestellt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 16. April 2004 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf sofortige Erlassung einer Einstellungsverfügung gegenüber der Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt gemäß § 8 AVG zurück.

Nach einer Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, den von den Beschwerdeführern genannten Bestimmungen sei keine Rechtsgrundlage dafür zu entnehmen, dass ihnen ein Antrags- oder ein sonstiges subjektiv-öffentliches Recht auf Erlassung einer Einstellungsverfügung gegenüber einem Eisenbahnunternehmen zustehe. Ein solches subjektives Recht würde Anrainern von Eisenbahnanlagen auch nicht aus anderen rechtlichen Bestimmungen eingeräumt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer vom Juli 1994 sei von der zuständigen Behörde zum Anlass genommen worden, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Landeshauptmann von Kärnten habe am 19. Dezember 1995 eine eisenbahnbehördliche Überprüfung durchgeführt, die im Wesentlichen dazu gedient habe, die an der Anschlussbahn mittlerweile durchgeführten Baumaßnahmen festzustellen und eine Überprüfung des "ordnungsgemäßen und sowohl technisch als auch rechtlich einwandfreien Zustandes" durchzuführen. Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei durch den Landeshauptmann festgestellt worden, dass sämtliche Sanierungsmaßnahmen als Erneuerungs- bzw Umbauten geringen Umfanges gemäß § 14 Abs 3 Eisenbahngesetz anzusehen seien.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe den am 16. April 2004 erlassenen Bescheid nicht rechtzeitig dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Sie beziehen sich dazu offenbar auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren 2003/03/0293 mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 getroffene Aufforderung an die belangte Behörde, gemäß § 36 Abs 2 VwGG innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

Diese Verfügung war der belangten Behörde am 16. Jänner 2004 zugestellt worden, die dreimonatige Frist lief daher am 16. April 2004 ab. Die belangte Behörde hatte den nun angefochtenen Bescheid vom 16. April 2004 den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer noch am 16. April 2004 (per Fax) zugestellt und eine Ausfertigung des Bescheides samt Nachweis über die Zustellung dem Verwaltungsgerichtshof am 23. April 2004 vorgelegt.

§ 36 Abs 2 VwGG lautet:

"§ 36. (2) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen."

Während gemäß § 73 Abs 2 AVG durch die Einbringung eines Devolutionsantrages die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (bzw den unabhängigen Verwaltungssenat) übergeht, wenn der Bescheid nicht fristgerecht erlassen wird, wird eine säumige Behörde nicht schon durch die Einbringung einer Säumnisbeschwerde unzuständig, sondern erst durch das ergebnislose Verstreichen der Nachfrist nach § 36 Abs 2 VwGG (ständige Judikatur seit der Entscheidung eines verstärkten Senates vom 22. September 1969, VwSlg 3958/F; vgl auch das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl 94/03/0287).

Die belangte Behörde blieb also trotz Einbringung der Säumnisbeschwerde zunächst zuständig.

Der Wortlaut des § 36 Abs 2 VwGG lässt offen, ob die Vorlage einer Abschrift des Bescheides ebenso wie dessen Erlassung innerhalb der gesetzten Frist von bis zu drei Monaten zu erfolgen hat oder auch danach geschehen kann. Zur Lösung dieser Frage ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht schon durch die Einbringung der Säumnisbeschwerde, sondern erst durch den ungenützten Ablauf der Frist nach § 36 Abs 2 VwGG wegfällt. Maßgebend für die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 74 ff zu § 6 AVG zitierte hg Judikatur). Im derart maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (16. April 2004) war die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben; diese fällt nicht etwa - nachträglich - dadurch weg, dass die Vorlage einer Abschrift des erlassenen Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof erst am 23. April 2004 erfolgt ist. Aber auch die von der belangten Behörde - in der Gegenschrift - aufgezeigten Grundsätze des § 39 Abs 2 AVG sprechen für dieses Ergebnis, zumal zwecks Nachweis der Erlassung des nachgeholten Bescheides ein Nachweis über die Zustellung vorzulegen ist; ein solcher Nachweis kann regelmäßig aber erst nach der Zustellung erbracht werden. Würde man annehmen, dass sowohl die Zustellung als auch die Vorlage einer Ausfertigung des nachgeholten Bescheides samt Zustellnachweis innerhalb der gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Nachfrist erfolgen müsse, würde damit de facto die Frist für die Nachholung des Bescheides verkürzt.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde als nicht berechtigt.

Unter Hinweis auf ihr im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen vertreten die Beschwerdeführer im Übrigen die Auffassung, sie hätten im Sinne des § 34 Abs 4 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) Parteistellung, weil "davon auszugehen" sei, dass das fragliche Anschlussgleis in einem Abstand von rund 3 bis 4 m von ihrer Grundstücksgrenze neu errichtet worden sei. Ihre Rechte könnten sie erst in einem Baugenehmigungsverfahren geltend machen. Das Recht zur Geltendmachung von Umständen, die zur Nichterteilung einer Genehmigung führten, beinhalte auch, eine Einstellungsverfügung zu beantragen. Selbst wenn es sich "beim gegenständlichen Bauvorhaben" um "genehmigungsfreie Maßnahmen" im Sinne des § 14 Abs 3 EisbG handle, müssten die berechtigten Interessen der Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich Abstandswahrung berücksichtigt werden.

Gemäß § 34 Abs 4 Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr 60/1957 idF vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006 (EisbG) sind in eisenbahnrechtlichen Bauverfahren Parteien im Sinne des § 8 AVG insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer betroffener Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.

Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer (Mit-)Eigentümer von betroffenen Liegenschaften im Sinne des § 34 Abs 4 EisbG sind, kommt ihnen im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zu.

§ 34 Abs 4 EisbG regelt die Parteistellung in Verfahren zur Erteilung eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungen nach § 35 EisbG, bedeutet aber nicht, dass den in dieser Bestimmung genannten Personen ein subjektives öffentliches Recht auf Erlassung einer Einstellungsverfügung - unabhängig von einem anhängigen Genehmigungsverfahren - zukäme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach klargestellt, dass § 34 Abs 4 EisbG den in dieser Bestimmung Genannten nicht auch Parteistellung in anderen eisenbahnrechtlichen Verfahren (außer der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung) verleiht: Dies gilt für das eisenbahnrechtliche Verfahren zur Bewilligung von Vorarbeiten nach § 16 EisbG idF der Novelle BGBl Nr 452/1992 (vgl den hg Beschluss vom 13. Oktober 1994, Zl 94/03/0192) ebenso wie für das Konzessionserteilungsverfahren nach § 17 EisbG, auch wenn der Kreis der "Betroffenen" (gegen die in einem nachfolgenden Bau- und Enteignungsverfahren etwa eine Enteignung erforderlich wäre) angesichts der Tatsache, dass der Konzessionswerber gemäß § 17 Abs 2 EisbG seinem Antrag unter anderem einen Bauentwurf beizugeben hat, schon bestimmbar ist (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Februar 1975, Zlen 419/73 und 1401/73; ebenso den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. November 1984, VfSlg Nr 10.228).

Auch im Verfahren zur Einstellung des Betriebes einer Eisenbahnstrecke nach § 29 EisbG hat nur das Eisenbahnunternehmen selbst und nicht auch ein Dritter Parteistellung (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl 94/03/0194). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof schon erkannt, dass auch in einem Verfahren zur Auflassung einer Eisenbahnkreuzung Parteistellung der in § 34 Abs 4 EisbG Genannten nicht besteht (vgl den hg Beschluss vom 24. April 1996, Zl 93/03/0261).

Diese Grundsätze sind auch auf den Beschwerdefall zu übertragen; aus § 34 Abs 4 EisbG kann also kein subjektives Recht der Beschwerdeführer auf meritorische Erledigung des Antrages abgeleitet werden.

Durch die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer wurden diese daher nicht in Rechten verletzt.

Daraus folgt, dass die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des geltend gemachten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 10. Oktober 2006

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