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§ 16 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2015

3. Hauptstück

Verkehrskonzession Erforderlichkeit der Verkehrskonzession

§ 16

Für die Erbringung nachstehender Eisenbahnverkehrsdienste in Österreich auf Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen durch natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, Gesellschaften mit Sitz in Österreich oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Österreich genügt, wenn nicht schon die Berechtigung zur Erbringung dieser Art von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Grund einer Verkehrsgenehmigung gegeben ist, eine Verkehrskonzession:

  1. 1. Personenverkehrsdienste im Stadt- oder Vorortverkehr;
  2. 2. Güterverkehrsdienste im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr.

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