Normen
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §29 Abs2;
EisenbahnG 1957 §29 Abs3;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
VwRallg;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §29 Abs2;
EisenbahnG 1957 §29 Abs3;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 19. Mai 1988 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 29 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60 (EG), mit Wirksamkeit vom 29. Mai 1988 die dauernde Einstellung des gesamten Eisenbahnverkehrs auf dem Streckenteil Vordernberg Markt (km 17,900) - Eisenerz (km 1,201) bewilligt. Zugleich wurde ausgesprochen, daß die gemäß § 29 Abs. 2 EG nach Maßgabe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit zu treffende Entscheidung gesondert erfolgen werde, und der mitbeteiligten Partei aufgetragen, die hiefür notwendigen Entwurfsunterlagen bis zum 31. Dezember 1988 vorzulegen. In der Folge ermächtigte der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Landeshauptmann von Steiermark zur Entscheidung im Sinn des § 29 Abs. 2 EG.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 29 Abs. 2 EG aufgetragen, bestimmte Eisenbahnanlagen zu beseitigen und bauliche Maßnahmen zu treffen, um auf dem Streckenteil Vordernberg Markt - Eisenerz der "ÖBB-Strecke Vordernberg - Eisenerz" jenen Zustand herzustellen, der dem vor dem Bau der Eisenbahn bestandenen entspreche (Spruchpunkt I). Zudem wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 29 Abs. 2 iVm § 34 Abs. 4 EG als unbegründet abgewiesen und wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Der angefochtene Bescheid enthält auch eine Entscheidung über die Zurückweisung anderer Einwendungen (Spruchpunkt III) und einen auf die §§ 76 bis 78 AVG gestützten Ausspruch über die Kosten (Spruchpunkt IV). In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. die von der Beschwerdeführerin abgegebene Stellungnahme wiedergegeben, in der folgendes vorgebracht wird:
Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin von Bergwerksberechtigungen und Wasserrechten und Grundeigentümerin der die Eisenbahn von Präbichl bis nach Krumpenthal erschließenden Grundflächen. Die Eisenbahn liege im bergbehördlich bescheidmäßig ausgewiesenen Bergbaugebiet. Sämtliche bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung der Bahn hätten Einfluß auf die Wasserführung, auf die Standsicherheit von Dämmen, Böschungen und dergleichen. Eine Nichtbeachtung der Interessen der Bergbauberechtigten könnte im Extremfall zu Rutschungen und Vermurungen führen, die nicht nur das Hintererzbergtal, sondern auch die Stadtgemeinde Eisenerz indirekt über die Schlammteichanlagen betreffen würden. Dies treffe in besonderer Weise auf die Wasserführung im Bereiche des Lawinenschutzdammes zu, wo auf die Standsicherheit Bedacht zu nehmen sei. Durch das gegenständliche Abtragungsverfahren würden folgende Interessen der Beschwerdeführerin berührt:
1. Zur Vermeidung von Vermurungen, Rutschungen und dergleichen seien die Wasserdurchlässe ständig als Dauervorschreibung instand zu halten; andernfalls müsse für eine andere wasserbautechnische Maßnahme Sorge getragen werden.
2. Als Anrainerin der Bahngrundstücke beantrage die Beschwerdeführerin im Falle der Schließung die Rückübertragung des Grundstückseigentums.
3. Aufgrund der im Bereich des Erzberges bereits bestehenden und künftigen Projekte sei mit einem erhöhten Frachtaufkommen zu rechnen, welches entweder über den Präbichl oder über den Bahnhof Krumpenthal angeliefert werden müsse. Es müsse daher zumindest die vom Bahnhof Eisenerz bis Krumpenthal führende Strecke der ÖBB aufrecht erhalten werden.
4. Die Bahnanlagen lägen im Bergbaugebiet, weshalb die mitbeteiligte Partei auch weiterhin für allfällige Schäden aus dem Bestand der Bahn hafte.
5. Der Forstbetrieb der Beschwerdeführerin sei durch Bannlegungsbescheide der seinerzeitigen "K & K Statthalterei" nachteiligt beeinflußt; diese Bescheide hätten zu einer Verbücherung als Reallast geführt. Es werde gefordert, diese Bescheide entsprechend abzuändern.
Aus all diesen Gründen beantrage die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Parteistellung.
In der Bescheidbegründung wird weiters ausgeführt, die belangte Behörde habe zu diesem Vorbringen erwogen, daß die Beschwerdeführerin Inhaberin von Bergwerksberechtigungen und Wasserrechten und auch Grundeigentümerin der die Eisenbahn von Präbichl bis nach Krumpenthal erschließenden Grundflächen sei, der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung aber als unbegründet abzuweisen gewesen sei, weil die anrainenden Grundflächen nicht von den vorgeschriebenen baulichen Maßnahmen zur Herstellung des vorigen Zustandes betroffen seien. Es erübrige sich daher, auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. Es werde jedoch bemerkt, daß dem gegenständlichen Verfahren ein Amtssachverständiger für Eisenbahnbautechnik, Wasserbautechnik und Straßenverkehrstechnik beigezogen worden sei und die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit in den Spruchteil I des angefochtenen Bescheides aufgenommen worden seien. Die Einwendungen betreffend die Rückbauverpflichtung bzw. die Haftungsübernahme hätten keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt, sondern beträfen zivilrechtliche Ansprüche. Auch die geforderte Abänderung der Bannlegungsbescheide falle nicht in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde, sondern müsse bei der Forstbehörde beantragt werden. Hinsichtlich der Einwendungen betreffend die Aufrechterhaltung der Gleisanlagen im Bahnhof Krumpenthal werde auf Befund und Gutachten des Amtssachverständigen verwiesen, denen eindeutig zu entnehmen sei, daß die Einstellung des Verkehrs bzw. der Abtrag der Eisenbahnanlage im Bahnhof Krumpenthal von der mitbeteiligten Partei nicht beantragt worden und daher auch nicht Gegenstand des Abtragungsverfahrens sei.
Gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie auch die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 29 Abs. 2 EG lautet:
"Wird die gänzliche und dauernde Einstellung des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteils) bewilligt, so hat die Behörde gleichzeitig die Konzession für die Eisenbahn (für den Streckenteil) für erloschen zu erklären. Sie hat weiters nach Maßgabe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit zu entscheiden, welche Eisenbahnanlagen zu beseitigen und welche baulichen Maßnahmen zur Herstellung des Zustandes zu treffen sind, der dem vor dem Bau der Eisenbahn bestandenen entspricht. Wenn es sich um die Beseitigung von Eisenbahnanlagen auf Straßen handelt, ist die zuständige Straßenverwaltung anzuhören."
Gemäß § 8 AVG ist Partei, wer an einer Verwaltungssache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Einen Rechtsanspruch hat, wem ein Anspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit zukommt. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Rechtsordnung vorsieht, daß bestimmte Umstände in bezug auf eine Person von der Behörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz. 118). Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist nach den von der Verwaltungsbehörde im jeweiligen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften zu entscheiden. Es kommt darauf an, ob die Rechtsordnung dem einzelnen eine Berechtigung gewährt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren.
Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 EG hat die Behörde Maßnahmen "nach Maßgabe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit" anzuordnen. Die im gegenständlichen Fall von der Behörde anzuwendende Rechtsvorschrift sieht daher die Berücksichtigung öffentlicher Interessen vor, räumt aber niemandem - auch nicht den in § 34 Abs. 4 EG genannten Personen - subjektive öffentliche Rechte ein. Daß sich solche aber aus anderen Bestimmungen des EG ergeben könnten, ist nicht zu erkennen und wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist gemäß § 29 Abs. 3 EG nur für die Auflassung von Bahnhöfen und Haltestellen erforderlich, nur in diesem Bereich käme eine Parteistellung nach § 34 Abs. 4 EG in Betracht. § 29 Abs. 2 EG verdrängt im übrigen auch § 14 Abs. 3 EG (vgl. Kühne/Hofmann/Nugent/Roth, Anm. 1 zu § 37 EG).
Der Verwaltungsgerichtshof kann es sohin nicht als rechtswidrig erkennen, daß die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht als Partei anerkannt hat. Daraus ergibt sich auch, daß die Beschwerdeführerin durch die abschlägige Entscheidung über ihre im Verwaltungsverfahren vorgebrachten "Einwendungen" in keinem Recht verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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