Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
B-VG Art12 Abs1 Z3;
GewO 1994 §2 Abs3 Z1;
GewO 1994 §2 Abs3 Z2;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §1;
GSGG §11 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §2;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
B-VG Art12 Abs1 Z3;
GewO 1994 §2 Abs3 Z1;
GewO 1994 §2 Abs3 Z2;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §1;
GSGG §11 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §2;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Gendarmeriebeamter und betreibt im Nebenerwerb eine Landwirtschaft. Er ist Eigentümer einer im Kataster als "Alpe" eingetragenen, in rund 1.700 m Seehöhe gelegenen Parzelle im Flächenausmaß von 672 m2, welche eine Wiesenfläche ist, auf der etwa 30 Lärchen im Alter bis zu 20 Jahren, 2 Fichten und 2 Zirben stehen. In der Mitte der Grundparzelle wurde eine Blockhütte mit einer Grundfläche zwischen 20 und 30 m2 erbaut. Umgeben ist diese Parzelle des Beschwerdeführers von lockerem Almwald in Fremdeigentum.
Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) ist eine Bringungsgemeinschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 des von der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch anzuwendenden Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 46/1969 in der Fassung LGBl. Nr. 65/1993 (im Folgenden kurz: GSLG 1969). Ihr Zweck besteht nach dem Inhalt des ein Übereinkommen ihrer Mitglieder genehmigenden Bescheides der Agrarbezirksbehörde Villach (AB) vom 27. Juli 1988 in der Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung eines von der AB projektierten Almaufschließungsweges, dessen Errichtung der MP mit Bescheid der AB vom gleichen Tage bewilligt worden war.
Im Jahre 1990 wurden Personen, die im Erschließungsbereich des von der MP angelegten Weges Baulichkeiten besaßen, bei der AB mit dem Vorbringen vorstellig, der bisher von ihnen benutzte Weg sei durch die neue Weganlage zerstört worden und die MP wolle ihnen die Benützung des neu errichteten Weges nur gegen Entrichtung eines Entgeltes gestatten. Zu diesen Personen zählte auch der Beschwerdeführer, der in einer gemeinsam mit seinem Vater, der damals noch Miteigentümer der vorgenannten Grundparzelle war, erstatteten Eingabe vom 5. Oktober 1990 vorbrachte, auf der im Jahre 1967 gekauften Grundparzelle im gleichen Jahr eine Almhütte (private Unterkunftshütte) errichtet und für die dazu erforderlichen Transporte stets den alten Weg unbeeinsprucht benützt zu haben. Durch die Errichtung des neuen Almaufschließungsweges sei der alte Weg unbenützbar geworden und habe zu bestehen aufgehört. Da die MP den Beschwerdeführer weder beanteilen noch ihm ein Wegerecht auf dem neuen Almaufschließungsweg einräumen wolle, bestünde derzeit keine Möglichkeit, Materialtransporte zur Hüttenerhaltung und sonstige Versorgungstransporte zur Hütte durchzuführen. Das vom Obmann der MP gestellte Anbot, den neuen Almaufschließungsweg gegen ein derzeitiges Jahresentgelt von S 2.000,-- zu benützen, werde abgelehnt, weil für diese Forderung keine Rechtsgrundlage bestehe. Es werde die Einleitung eines "Rechtsfeststellungsverfahrens" begehrt.
Von der mit diesem Anbringen konfrontierten MP wurde ein Vollversammlungsbeschluss vorgelegt, mit welchem das Beitrittsansuchen u.a. des Beschwerdeführers ohne Gegenstimme abgelehnt und auf die für alle "Privathüttenbesitzer" eröffnete Möglichkeit hingewiesen worden war, mit einem jährlichen Wegbenützungsbeitrag von S 2.000,--, wertgesichert nach dem "Index", die Weganlage zu benützen.
Nachdem es im Zuge einer von der AB durchgeführten Verhandlung am 20. Juni 1991 nicht gelungen war, die Angelegenheit gütlich zu regeln, wurde u.a. auch vom Beschwerdeführer der ausdrückliche Antrag gestellt, sein oben beschriebenes Grundstück gemäß § 14 Abs. 2 GSLG 1969 in die mitbeteiligte Bringungsgemeinschaft einzubeziehen.
Die AB holte das Gutachten eines Amtssachverständigen ein, in welchem u.a. auch das betroffene Grundstück des Beschwerdeführers beschrieben und sodann ausgeführt wurde, dass auf Grund der Größe des Grundstückes die Möglichkeit einer den lokalen Verhältnissen gemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auszuschließen sei. Die ausschließliche Verwendung der Fläche bestehe in der Nutzung als Ferienhaus. Die Einräumung eines Bringungsrechtes zu diesem Zweck erscheine aus sachverständiger Sicht nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben nicht möglich. Es handle sich (auch) beim Grundstück des Beschwerdeführers keineswegs um eine land- und forstwirtschaftlich nutzbare Fläche, zu deren Bewirtschaftung die Notwendigkeit der Bringung gewonnener oder gewinnbarer Erzeugnisse bestünde. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines solchen Grundstückes sei schon auf Grund seiner Größe auszuschließen. Ob mit dem Ausdruck "anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke" in der Bestimmung des § 14 Abs. 2 GSLG 1969 Grundstücke gemeint sein könnten, die anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienten (z.B. Ferienhäuser), sei eine rechtliche Beurteilung, welche der Behörde obliege. Bejahendenfalls erschiene eine Einbeziehung (auch) des Grundstückes des Beschwerdeführers in die Bringungsgemeinschaft im Ergebnis der in § 14 Abs. 2 GSLG 1969 vorzunehmenden Abwägung gerechtfertigt, für welchen Fall vom Amtssachverständigen eine Anteilsermittlung vorgenommen wurde.
Nachdem der Beschwerdeführer und sein Vater der Benennung des auf ihrer Parzelle errichteten Blockhauses als Ferienhaus mit dem Vorbringen entgegengetreten waren, es handle sich bei dieser Baulichkeit nur um eine einfache Unterkunftshütte, welche ihnen und ihren Familienmitgliedern nur zu privaten Zwecken diene, ohne dass ein anderer Verwendungszweck je beabsichtigt gewesen wäre, erließ die AB am 5. August 1991 einen Bescheid, mit welchem sie u. a. das Grundstück des Beschwerdeführers in die mitbeteiligte Bringungsgemeinschaft mit einem näher bezifferten Anteil einbezog. Eine Einbeziehung nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke in eine Bringungsgemeinschaft sei rechtlich möglich, führte die AB begründend aus, die Mitgliedschaft gereiche u.a. dem Beschwerdeführer zum Vorteil und bringe für die MP keine Nachteile.
Gegen diesen Bescheid erhob u.a. die MP eine Berufung, in welcher sie geltend machte, dass Grundstücke mit Wochenend- und Ferienhäusern mit Land- und Forstwirtschaft nichts zu tun hätten und dass in § 14 Abs. 2 GSLG 1969 nur die Eigentümer solcher Grundstücke gemeint sein könnten, die im Einzugsbereich der Bringungsanlage land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke besäßen und der Bringungsgemeinschaft bei ihrer Gründung aus welchen Gründen immer nicht beigetreten seien. Den Ferien- und Wochenendhausbesitzern sei ohnehin ein seriöses Angebot gemacht worden, welches von mehreren angenommen worden sei, mit denen ein gutes Einvernehmen bestehe.
Nachdem der Beschwerdeführer in einer Äußerung zur Berufung vorgetragen hatte, das vom Antrag betroffene Grundstück sei Teil seiner Nebenerwerbslandwirtschaft, und ein Schreiben der Gemeinde vorgelegt hatte, nach welchem die betroffene Grundparzelle im Flächenwidmungsplan als Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche - ausgewiesen sei, entschied der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) mit Bescheid vom 27. April 1992 über die Berufung der MP dahin, dass er den bekämpften Bescheid der AB vom 5. August 1991 "ersatzlos" behob.
Auf Grund einer vom Beschwerdeführer und seinem Vater gegen diesen Berufungsbescheid des LAS erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 26. April 1995, 92/07/0129, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Wie der Begründung des genannten Erkenntnisses entnommen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof schon allein den Umstand der ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides als rechtswidrig beurteilt und zudem der behördlichen Auffassung widersprochen, eine Einbeziehung der Eigentümer anderer Grundstücke in eine bestehende Bringungsgemeinschaft widerspräche der zu respektierenden Autonomie einer solchen Körperschaft. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ein dem damals angefochtenen Bescheid vorangegangenes Ermittlungsverfahren zur Frage vermisst, ob die damaligen Beschwerdeführer ein land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück besitzen, ob die Einräumung eines Bringungsrechtes der zweckmäßigen Bewirtschaftung dieses Grundstückes dient und ob dieses Grundstück über keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit verfügt.
Der LAS holte im fortgesetzten Verfahren das Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen ein, in welchem ausgeführt wurde, dass die betroffene Parzelle eine durchschnittliche Überschirmung von 4/10 der Grundfläche mit einem lockeren Lärchenbewuchs der I. Alterklasse aufweise, welcher zur Gänze aus Naturverjüngung hervorgegangen sei. Aus den örtlichen Gegebenheiten ergebe sich, dass die Parzelle in der Kampfzone des Waldes liege, weshalb die forstgesetzlichen Bestimmungen auf den dort vorhandenen Lärchenbewuchs anzuwenden seien. Unter Kampfzone des Waldes sei die Zone zwischen der natürlichen Baumgrenze und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses zu verstehen.
Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied des LAS erstattete einen Bericht, in welchem vermerkt wird, dass der Beschwerdeführer nunmehr Alleineigentümer des betroffenen Grundstückes sei und neben seinem Hauptberuf als Gendarmeriebeamter über Grundbesitz im Ausmaß von rund 5 ha verfüge. Der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz auf dem Stammbetrieb, in welchem der Stall derzeit leer stehe, wobei nach Angaben des Beschwerdeführers noch bis vor zwei Jahren Großvieh gehalten und im vergangenen Jahr das auf den eigenen Flächen gewonnene Heu verkauft worden sein solle. Der Beschwerdeführer beabsichtige nach seinen Angaben die Schafhaltung und wolle als Bienenzüchter mit derzeit 12 Bienenstöcken die vom Einbeziehungsantrag betroffene Parzelle als Bienenweide nützen. Aus dem Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen könne "geschlossen werden", dass es sich bei der betroffenen Parzelle um ein "forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes" Grundstück handle. Der vom Almaufschließungsweg abzweigende, rund 500 m lange Zufahrtsweg zur Parzelle des Beschwerdeführers sei nur für Traktoren oder Geländefahrzeuge befahrbar und es stelle der Güterweg der MP sowie der davon abzweigende Zufahrtsweg derzeit die einzige Zufahrtsmöglichkeit zur betroffenen Parzelle vom Tal aus dar. Die MP habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer als Privathüttenbesitzer den Güterweg gegen Entrichtung einer Gebühr von S 2.000,-- im Jahr (wertgesichert) benützen könne. Sie sei deshalb der Meinung, dass weder von einem Bringungsnotstand noch von unzulänglichen Bringungsverhältnissen gesprochen werden könne. Dem Beschwerdeführer reiche die Zusage der MP aber nicht aus, weil seiner Auffassung nach der diesbezügliche Vollversammlungsbeschluss jederzeit abgeändert werden könne, sodass ihm das Wegerecht genommen oder der Benützungsbeitrag wesentlich erhöht werden könnte.
In einer mündlichen Verhandlung vor dem LAS am 26. Februar 1996 trug der Beschwerdeführer vor, dass der ihm von der MP abverlangte Wegbenützungsbeitrag von S 2.000,-- nicht angemessen sei und dass die Abwägung von Vorteilen und Nachteilen im Falle der Einbeziehung seiner Parzelle in die Bringungsgemeinschaft zu seinen Gunsten ausschlagen müsse. Das von der Vollversammlung festgesetzte Jahresentgelt könne jederzeit erhöht und die Benützung selbst könne jederzeit untersagt werden. Von der MP wurde vorgebracht, dass diese kein Interesse habe, Ferienhausbesitzer, Imker u.a. in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, weil damit die landwirtschaftlichen Interessen verloren gingen. Es würde die MP den Privathüttenbesitzern die Wegbenützung lediglich bei missbräuchlichen Fahrten untersagen, in welchem Zusammenhang dem LAS das Anbot der MP gegenüber Privathüttenbesitzern vom 30. März 1989 vorgelegt wurde.
In einer sodann vom forsttechnisch fachkundigen Mitglied des LAS vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 5. April 1996 wurde unter Bezugnahme auf die Äußerungen des Amtssachverständigen und des Berichtes des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes ausgeführt, dass der Umstand, dass sich das Grundstück in der Kampfzone des Waldes befinde, nichts über die tatsächliche Nutzung des Grundstückes aussage. Es müsse vielmehr auf Grund der Kleinheit des Grundstückes mit 672 m2 Gesamtausmaß inklusive einer Almhütte und auf Grund des Fehlens eines direkten räumlichen Zusammenhanges mit Waldgrundstücken desselben Eigentümers sowie auf Grund des Alters des vorhandenen Lärchenbewuchses eine forstwirtschaftliche Nutzung dieses Grundstückes in Abrede gestellt werden. Forstwirtschaftliche Erträgnisse seien aus dem vorhandenen Lärchenbewuchs auf Grund seiner geringen Stammdimensionen bis dato und jedenfalls für die nächsten 50 Jahre nicht zu erwarten. Des Weiteren sei das Ausmaß der mit Baumbewuchs bestockten Fläche auf der Parzelle zu gering (das Grundstück sei lediglich zu 4/10 der Fläche mit Lärchenbewuchs bestockt), als dass eine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung überhaupt möglich wäre. Im Zusammenhang mit § 15 Forstgesetz 1975 werde im Kärntner Landesforstgesetz 1979 das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß einer zusammenhängenden Waldfläche bei einer Mindestbreite von 40 m mit 1 ha festgelegt. Aus forstfachlicher Sicht sei auf dem vom Einbeziehungsantrag betroffenen Grundstück des Beschwerdeführers somit eine zweckmäßige forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung infolge der Größe dieses Grundstückes und des Alters des forstlichen Bewuchses nicht möglich.
Zu dieser Äußerung nahm der Beschwerdeführer einerseits durch Verweis auf die dem LAS mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1995, 92/07/0129, überbundene Rechtsansicht und andererseits durch Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen erster Instanz, jenes des vom LAS beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen und jenes des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes des LAS Stellung. Die nunmehrige Äußerung des in forsttechnischen Angelegenheiten fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde stehe zu den bisher vorliegenden Beweisergebnissen in diametralem Widerspruch. Mit der allein relevanten Frage der forstwirtschaftlichen Widmung des Grundstückes setze sich die Äußerung des Senatsmitgliedes nicht auseinander, indem sie allein auf die aktuelle forstwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit abstelle. Das betroffene Grundstück sei im Flächenwidmungsplan der Benützungsart "Grünland - land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet" zugeordnet, es sei eine Enklave inmitten eines lockeren Almwaldes, sodass nicht zweifelhaft sein könne, dass dieses Grundstück forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sei und dass eine forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes sowohl derzeit als auch in Zukunft möglich sei. Wirtschaftliche Erwägungen hätten bei der Beurteilung der Widmung eines Grundstückes außer Betracht zu bleiben. Dass eine ertragreiche forstwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit gegebenenfalls erst in Zukunft zu erwarten sein würde, könne bei bestehender forstwirtschaftlicher Widmung für die Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft kein Hindernis darstellen. Übersehen werde in der Äußerung des Senatsmitgliedes zudem, dass forstwirtschaftliche Nutzung nicht bloß unter dem Gesichtspunkt der Hiebreife des Baumbestandes gesehen werden dürfe, sondern dass bis zum Zeitpunkt der Erreichung der Hiebreife naturgemäß eine umfangreiche Bestandespflege des Waldes erforderlich sei, wobei dieser Pflege insbesondere bei Jungwaldbeständen vorrangige Bedeutung zukomme. Um die erforderlichen Pflegemaßnahmen fachgerecht durchführen zu können, bedürfe es selbstverständlich einer entsprechenden wegmäßigen Erschließung. Aus der Bestimmung des § 15 Forstgesetz könnten Anhaltspunkte zur Frage der forstwirtschaftlichen Widmung eines Grundstückes nicht gewonnen werden. Die Größe eines Grundstückes sei hiefür ohne Bedeutung.
Nach neuerlicher Durchführung einer Verhandlung am 17. Juni 1996 traf der LAS über die Berufung der MP gegen den Bescheid der AB vom 5. August 1991 seine Entscheidung dahin, dass der erstinstanzliche Bescheid in Richtung einer Abweisung u.a. des Antrages des Beschwerdeführers auf Einbeziehung in die MP abgeändert wurde. Begründend verwies der LAS darauf, dass bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 GSLG 1969 auch die Kriterien der §§ 2 ff GSLG 1969 heranzuziehen seien. Die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft setze damit einen Bringungsnotstand des vom Einbeziehungsantrag betroffenen Grundstückes voraus. Von einem solchen könne nur gesprochen werden, wenn es an einer Möglichkeit zur zweckmäßigen Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstückes fehle. Unter Hinweis auf das Schrifttum meinte der LAS, dass als Mindestmaß für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung eine derart genutzte Grundfläche im Ausmaß von rund 5.000 m2 gefordert werden müsse, damit mehr vorliege als ein Garten oder bloßer Umgebungsgrund eines Hauses. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Auffassung, unter land- und forstwirtschaftlicher Widmung sei eine solche im Sinne des Gemeindeplanungsgesetzes zu verstehen, sei schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht zu teilen. Im Sinne des Widmungsverständnisses des Beschwerdeführers diene das vom Einbeziehungsantrag betroffene Grundstück des Beschwerdeführers wohl land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Eine forstwirtschaftliche Nutzung dieser Parzelle sei aber nicht gegeben, wie sich aus dem Gutachten des in forsttechnischen Angelegenheiten fachkundigen Mitgliedes zweifelsfrei ergebe. Eine solche forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bilde aber die Voraussetzung zur Möglichkeit des Bestehens eines Bringungsnotstandes. Es erübrige sich damit die Vorteils-Nachteils-Abwägung im Sinne des § 14 Abs. 2 GSLG 1969, weil der Gegenstand einer solchen Abwägung im vorliegenden Fall den Bestimmungen des GSLG 1969 gar nicht zu subsumieren sei.
Gegen den betroffenen Abspruch in diesem Bescheid des LAS vom 17. Juni 1996 erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde, in welcher er geltend machte, dass der allenfalls zutreffende Umstand, dass sein Grundstück unter Berücksichtigung des Alters des Baumbestandes derzeit einer forstwirtschaftlich ertragreichen Nutzung nicht zugänglich sei, das Vorliegen eines Bringungsnotstandes nicht ausschließen könne. Der Begriff der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasse auch die erforderliche Bestandespflege des Waldes bis zum Zeitpunkt des Erreichens der Hiebreife. Im Interesse einer fachgerechten Durchführung der erforderlichen Pflegemaßnahmen im Sinne der Sicherstellung einer künftigen wirtschaftlich ertragreichen Waldnutzung bedürfe es der wegmäßigen Erschließung. Zu dieser Frage seien im Bescheid des LAS keine Feststellungen getroffen worden. Dass das Grundstück des Beschwerdeführers forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sei und über keine andere Bringungsmöglichkeit verfüge, stehe unbestreitbar fest. Angesichts der feststehenden Überschirmung der Grundfläche mit einem bis zu 20 Jahre alten Lärchenbewuchs könne es auch nicht zweifelhaft sein, dass die Einräumung des beantragten Bringungsrechtes der zweckmäßigen Bewirtschaftung des Grundstückes diene.
Die belangte Behörde räumte der MP Gelegenheit zur Äußerung zur Berufung des Beschwerdeführers ein, welche diese dazu nützte, ein mit dem Ausdruck "Vereinbarung" überschriebenes, mit dem 30. März 1989 datiertes und für die MP gezeichnetes sowie mit der Unterschrift zahlreicher anderer Personen versehenes Dokument vorzulegen, in welchem den "Privathüttenbesitzern" von der MP auf Grund einstimmig gefasster Beschlüsse folgendes Angebot gemacht wird:
"Der Geldbetrag, den ein Privathüttenbesitzer für die Benützung der Weganlage bezahlen muss, beträgt 2.000 S pro Jahr und ist mit dem so genannten Index wertgesichert.
Der Zahlungstermin ist immer der April für das laufende Jahr. Mit der Einzahlung des Beitrages verlängert sich die Vereinbarung automatisch für ein Jahr. Bei Nichtbezahlung ruht die Vereinbarung. Bei Tauwetter und extremem Regenwetter darf der Weg nicht benützt werden.
Die Benützung des Almweges erfolgt auf eigene Gefahr des Antragstellers. Es dürfen nur der Privathüttenbesitzer bzw. jeweilige Antragsteller und seine Familie den Almweg benützen. Die Almgattern sind bei Bedarf sorgfältig zu schließen.
Für den Schrankenschlüssel sind 150 S zu bezahlen. Der Schrankenschlüssel darf nicht an Unbefugte weitergegeben werden. Bei Verlust des Schlüssels muss der volle Betrag des nachbestellten Schlüssels erlegt werden.
Die (MP) legt großen Wert auf ein angenehmes Verhältnis mit den Privathüttenbesitzern.
Nachstehende Privathüttenbesitzer erklären mit ihrer Unterschrift, sich mit der Vereinbarung für einverstanden und bestätigen den Erhalt des Schrankenschlüssels."
Erläuternd brachte die MP vor, dass mit diesem Anbot der Beschwerdeführer neben seiner Hütte auch sein Grundstück, wenn auf Grund der Höhenlage und der minimalen Größe desselben überhaupt von einer Bewirtschaftung die Rede sein könne, in welcher Form auch immer mitbetreuen könne.
Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Vorbringen der MP dahin Stellung, dass er geltend machte, die Vereinbarung vom 30. März 1989 könne die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne des § 1 Abs. 1 GSLG 1969 nicht ersetzen. Wäre eine solche Vereinbarung mit seiner Person zu Stande gekommen, was nicht der Fall sei, würde sie nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit schaffen, was aus ihren Bestimmungen über das Ruhen der Vereinbarung im Falle eines Zahlungsverzuges, über die Unzulässigkeit einer Wegbenützung bei Tauwetter und extremem Regenwetter und über die Einschränkung des Benützerkreises hervorgehe.
Dieser Stellungnahme widersprach die MP in einer neuerlichen Äußerung, welcher der Beschwerdeführer wiederum entgegentrat.
Am 5. Juni 1997 wurde von Mitgliedern der belangten Behörde im Beisein der Parteien eine Sachverhaltserhebung an Ort und Stelle vorgenommen, in deren Verlauf nach einer Besichtigung des Grundstückes des Beschwerdeführers unter der Überschrift "Feststellungen" niederschriftlich Folgendes festgehalten wurde:
"Die Besichtigung hat Folgendes ergeben:
Bei dem Grundstück ... handelt es sich teils um Wiesenfläche, teils um bis zu 20-jährigen Lärchenbestand (ca. 30 Lärchen), sowie weiters 2 Fichten und 2 Zirben. In der Mitte befindet sich eine Blockhütte mit einer Grundfläche von 20 bis 30 m2, die nach Angaben des (Beschwerdeführers) zur forstlichen Bewirtschaftung dient. Eine Besichtigung des Hütteninneren war nicht möglich. Wasser und Sanitärbereich befinden sich außer Haus. Die Zufahrtsverhältnisse sind für übliche PKW derzeit nicht geeignet, insbesondere im Endbereich ist die sichtbare Trasse stark vernässt.
Im Weiteren wird auf die Aktenlage verwiesen.
Der (Beschwerdeführer) beabsichtigt auf dem gegenständlichen Grundstück nach Lösung des Wegeproblems intensive Forstwirtschaft in der Weise zu betreiben, dass er das gesamte Grundstück mit Ausnahme der Fläche, auf der die Hütte steht, vornehmlich mit Zirben zu bepflanzen beabsichtigt.
Hiezu wird nicht nur das Zuführen der Pflanzen und der Setzgeräte erforderlich sein, sondern darüber hinaus eine laufende und intensive Pflege der Setzlinge und Jungbäume. Diese werden beispielsweise zu stützen, gegen Wildverbiss und Schädlinge zu schützen und zu bewässern sein. In weiterer Folge werden Ausputz- und Schlägerungsarbeiten erforderlich sein.
Aus diesen Gründen ist das Bestehen eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes in zeitlich uneingeschränktem Umfang, hilfsweise ein solches in einem Umfang nach Ende der Tauperiode bis zum ersten liegen bleibenden Schneefall zur Bewirtschaftung der gegenständlichen Parzelle erforderlich.
Die das Anbot annehmenden Hüttenbesitzer besitzen einen Schlüssel und auch die Mitglieder der (MP) besitzen einen solchen. Darüber hinaus besitzt der Obmann der Bringungsgemeinschaft ein eigenes Schloss mit Schlüssel, welches ein Abschließen des Schrankens bei Tauwetter und benützungswidrigen Verhältnissen ermöglicht."
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LAS vom 17. Juni 1996 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, Ausführungen zur Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung und Anführung der im Beschwerdefall maßgeblichen Gesetzesstellen führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründend aus, dass dem Beschwerdeführer dahin Recht zu geben sei, dass er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 GSLG 1969 einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft habe, wobei in der Auslegung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 GSLG 1969 allerdings auf die §§ 2 ff leg. cit. zurückzugreifen sei. Im weiteren Verlauf der Begründung des angefochtenen Bescheides wird von der belangten Behörde wörtlich Folgendes ausgeführt:
"(Die belangte Behörde) führte einen Lokalaugenschein durch, der folgendes Ergebnis brachte:
Der berufungsgegenständliche Almaufschließungsweg ... verläuft abseits der Gp. ... des (Beschwerdeführers). Dieser Almaufschließungsweg ist ungebunden befestigt und mit Pkw und Lkw befahrbar. Vom Almaufschließungsweg aus führt ein mehrere hundert Meter langer Erdweg zur Gp. ..., der nur für Traktore und Geländefahrzeuge befahrbar ist.
Der (MP) zufolge wird das ihrerseits erschlossene Almgebiet auch jagdlich genutzt bzw. verpachtet. Die (MP) befürchtet nun diesbezüglich eine Beeinträchtigung zufolge eines Weggebrauchs des (Beschwerdeführers), der von land- und forstwirtschaftlichen Erfordernissen abweicht. Nach Ansicht (der belangten Behörde) kann daraus aber kein maßgeblicher Nachteil erwachsen. Es liegen nämlich bereits jetzt Freizeitnutzungen in diesem Gebiet vor. Seitens des (Beschwerdeführers) ist eine vergleichbare Weginanspruchnahme zu erwarten (vgl. dazu unten).
Die im genannten Almbereich auf rd. 1700 m Seehöhe gelegene Gp. ... des (Beschwerdeführers) hat eine Fläche von 672 m2. Inmitten des Grundstücks befindet sich eine Blockhütte samt Holzschuppen, mit einer Grundfläche von ca. 30m2. Das Gebäude ist von einer Grasfläche im Ausmaß von ca. 1 Ar umgeben. Auf der übrigen Grundstücksfläche stocken an ungefähr 20 Standplätzen unregelmäßig verteilt insgesamt ca. 30 Lärchen sowie 2 Fichten und 2 Zirben. Der Baumbestand ist bis zu 20 Jahre alt. Der (Beschwerdeführer) plant nun nach eigener Aussage auf dem gegenständlichen Grundstück eine intensive Forstwirtschaft und dies bedinge die Mitgliedschaft an der (MP). Es solle der derzeitige Baumbewuchs mit Zirben ergänzt werden. Darüber hinaus seien umfangreiche Maßnahmen der Bestandespflege und Holzbringung zu erwarten.
Zu diesem Berufungsvorbringen ist festzustellen:
Die vom (Beschwerdeführer) beabsichtigte Bepflanzung der auf der Gp. ... noch vorhandenen Freiflächen von nicht einmal 5 Ar mit Zirben stellt keine forstliche Bewirtschaftung dar. Hiefür sind in etwa 100 Setzlinge, und dabei nur einmal je Umtriebszeit, zu transportieren. Auch bedarf es für den Schutz und die Pflege der wenigen Setzlinge und Jungbäume keiner umfangreicheren Maßnahmen.
Eine Nutzholzentnahme ist bei dem gegebenen Bewuchs derzeit und mittelfristig nicht vorstellbar. Es mag zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Pflege des Bewuchses durch Entfernung einzelner unterdrückter, wenige Zentimeter schwacher Stämmchen vorgenommen werden. Eine diesbezügliche Holzabfuhr ist jedoch nicht aktuell und eine Zufahrt mit Forstfahrzeugen nicht nötig. Auch diese Gesichtspunkte lassen keine zweckmäßige forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erkennen.
Aus forstfachlicher Sicht entsprechen die denkmöglichen Maßnahmen auf der Gp. ... nicht der Charakteristik einer forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Nutzung im Sinne des GSLG. Vielmehr ist angesichts der Kleinheit der für den Bewuchs verbleibenden Grundstücksfläche von unter 6 Ar und auf Grund des Fehlens eines direkten räumlichen Zusammenhanges mit Waldgrundstücken desselben Eigentümers eine zweckmäßige forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht möglich. Faktisch ist die Charakteristik einer landschaftsgärtnerischen Gestaltung und Erholungsnutzung gegeben. Die Gp. ... ist somit kein zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 1 GSLG. Für die Betreuung der vorliegenden Gp. ... kann daher nicht das rechtliche Instrument der Einräumung eines Bringungsrechtes herangezogen werden. Auch kann auf diesem Weg nicht die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft nach dem GSLG begründet werden."
Dies leite, fährt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fort, zur Erschließungssituation im rechtlichen Sinne über. Auf Grund eines Vollversammlungsbeschlusses der MP vom 10. März 1989 sei den privaten Hüttenbesitzern und deren Familienangehörigen die Benützung des Almaufschließungsweges nach Maßgabe der Modalitäten in der schriftlichen Vereinbarung vom 30. März 1989 ermöglicht worden, welche anschließend dargestellt werden. Auf Grund dieses Anbotes des Obmannes der mitbeteiligten Bringungsgemeinschaft stünde dem Beschwerdeführer auf privatrechtlicher Basis die Benützung des Weges jederzeit offen, wobei die Vereinbarung vom 30. März 1989 nicht so gestaltet sei, dass sie durch die MP einseitig willkürlich widerrufen werden könnte. Es liege daher nicht jenes Unsicherheitselement vor, das bei einer nur bis auf jederzeitigen Widerruf geduldeten Benützung fremden Grundes bestehe (Bittweg) und welches nach der höchstgerichtlichen Judikatur der Annahme einer ausreichenden Bringungsmöglichkeit entgegenstehe. Dem Beschwerdeführer wäre - bei Annahme des Anbotes der MP - im Falle der ungerechtfertigten Versagung des Befahrens des Weges durch die MP auf zivilrechtlichem Weg eine Durchsetzung der geschlossenen Vereinbarung jederzeit möglich. Dies habe zur Folge, dass aus rechtlicher Sicht kein Bringungsnotstand mehr bestehe; es hätte der Beschwerdeführer nämlich im Fall der Annahme des Anbotes ein durchsetzbares Recht, über den Almaufschließungsweg bis zur Einmündung seines Privatweges zu gelangen. Die Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft könne ihm dann auch keinen Vorteil gewähren, den er nicht durch das eingeräumte Fahrtrecht auf privatrechtlicher Grundlage besitzen würde, zumal die Möglichkeit des gesonderten Versperrens des Schrankens bei benutzungswidrigen Verhältnissen durch den Obmann der MP auch alle Mitglieder der MP selbst und nicht nur die sonstigen Berechtigten treffe. Die Mitgliedschaft innerhalb der MP mit den daraus erfließenden Mitwirkungsrechten an den Beschlüssen ihrer Organe entfalte für sich keine Vorteile, die im Sinne des § 14 Abs. 2 GSLG 1969 geprüft und bewertet werden müssten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens erschließbaren Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einbeziehung in die mitbeteiligte Bringungsgemeinschaft als verletzt anzusehen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Den gleichen Antrag hat die MP in der von ihr erstatteten Gegenschrift gestellt.
Der Beschwerdeführer hat auf beide Gegenschriften repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 1 GSLG 1969 definiert ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes als das zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
Bringungsrechte können nach § 1 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auch die Berechtigung umfassen, eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten.
Bringungsrechte sind nach § 2 Abs. 1 GSLG 1969 auf Antrag einzuräumen, wenn
1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den in § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
Das II. Hauptstück dieses Gesetzes handelt von den Bringungsgemeinschaften. Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2) umfasst, zu Gunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden nach § 14 Abs. 1 GSLG 1969 die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft. Im Bescheid der Agrarbehörde ist der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
Nach § 14 Abs. 2 leg. cit. sind auf Antrag die Eigentümer auch anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke als Mitglieder in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
Gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. schließlich ist die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft mit dem Eigentum an den in § 14 Abs. 1 und 2 genannten Grundstücken verbunden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem im angefochtenen Bescheid ebenso wie schon im Bescheid des LAS im zweiten Rechtsgang zitierten Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, 93/07/0136, klargestellt hat, ist die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 1 GSLG 1969 eine Gemeinschaft der bringungsrechtlich Berechtigten, was zur Folge hat, dass die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft dem einbezogenen Grundeigentümer die Stellung des Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht verschafft. Der Antrag des Grundeigentümers auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 2 GSLG 1969 ersetzt damit den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 Abs. 1 leg. cit. Der mit der Einräumung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke verbundene Eigentumseingriff (vgl. hiezu etwa die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, 97/07/0199) erfordert eine strikte Bindung der Einräumung eines solchen Rechtes an die im Gesetz dafür statuierten Voraussetzungen. Land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitute der in Art. 12 Abs. 1 Z. 3 B-VG aufgezählten Materie der Bodenreform dienen ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und dürfen nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 97/07/0217). Der mit der Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 GSLG 1969 verknüpfte Erwerb der Rechtsstellung eines Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht erfordert damit, soll er gegen den Willen der Bringungsgemeinschaft im Ergebnis der in § 14 Abs. 2 GSLG 1969 vorzunehmenden Interessenabwägung möglich sein, für das vom Einbeziehungsbegehren betroffene Grundstück das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSLG 1969.
Von dieser Rechtslage gehen zutreffend nicht nur die belangte Behörde und die MP aus, sondern - anders als im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, in welchem vom Beschwerdeführer noch die Auffassung vertreten worden war, das Eigentum an einem land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstück sei nicht Bedingung für die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft - nunmehr auch der Beschwerdeführer.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einbeziehung seines Grundstückes in die MP mit zwei voneinander unabhängigen Argumentationslinien verneint. Sie kam zum einen zum Ergebnis, das vom Einbeziehungsbegehren betroffene Grundstück sei nicht als ein zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 1 GSLG 1969 zu beurteilen, und verneinte zum anderen das Fehlen einer Bringungsmöglichkeit aus dem Grunde der dem Beschwerdeführer offen stehenden Möglichkeit, das Anbot der MP zum Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung über die Wegbenützung anzunehmen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beschwerde.
Es gilt somit zunächst die Frage zu beantworten, ob der Beurteilung der belangten Behörde, die vom Einbeziehungsbegehren betroffene Grundfläche sei kein zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 1 GSLG 1969, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit anhaftet. Diese Frage ist aus nachstehenden Erwägungen zu verneinen:
Zum Begriff der "Widmung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke" im Sinne der Vorschriften des Bringungsrechtes liegen Judikaturaussagen insoweit vor, als der Verwaltungsgerichtshof ein Verständnis des Begriffes "Widmung" im Sinne des Raumordnungsrechtes und der auf dessen Basis erlassenen Flächenwidmungspläne abgelehnt und ausgesprochen hat, dass ein solches Verständnis des Ausdruckes "gewidmet" eine mit der Rechtslage nicht im Einklang stehende Verengung dessen Sinngehaltes darstelle (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1995, 92/07/0054, und vom 2. Oktober 1991, 88/07/0087). Der Gerichtshof hat den in den Landesausführungsgesetzen zum Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, BGBl. Nr. 198/1967, im Einklang mit dem Text des Grundsatzgesetzes gebrauchten Ausdruck "gewidmet" vielfach im Sinne einer tatsächlichen Nutzung des betroffenen Grundstückes zu den genannten Zwecken verstanden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1996, 96/07/0075, und vom 25. Mai 2000, 99/07/0201), dem Fall einer aktuell bestehenden Nutzungsart aber auch solche Nutzungsarten gleichgehalten, für welche vom Eigentümer des betroffenen Grundstückes die ernsthafte Absicht ihrer Ausübung als erwiesen anzusehen war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, 97/07/0038), wobei - wie im Beschwerdefall des soeben zitierten Erkenntnisses - das Fehlen entsprechender Vorbereitungshandlungen des Eigentümers für die beabsichtigte Nutzung eine ansonsten als erweislich anzusehende Absicht für sich allein dann nicht widerlegen könnte, wenn solche Vorbereitungshandlungen gerade am Fehlen der Bringungsmöglichkeit scheitern.
Der Verwaltungsgerichtshof legt den Begriff der "Widmung" eines von einem Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes betroffenen Grundstückes "für land- und forstwirtschaftliche Zwecke" damit im subjektiven Sinn eines Willensentschlusses des Grundstückseigentümers aus, sein Grundstück in der von ihm genannten Weise nutzen zu wollen.
In der Beurteilung der Frage, ob ein für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gewidmetes Grundstück vorliegt, bedarf es damit zunächst einer Feststellung, welche Art der Nutzung des Grundstückes der Eigentümer vornimmt oder im Falle der Beseitigung eines Bringungsproblems vorzunehmen beabsichtigt. Hiebei ist die Behörde freilich nicht gehalten, in der Feststellung der Absicht des Grundstückseigentümers jedweden seiner Behauptungen zu folgen. Vielmehr obliegt es der Behörde, auf der Basis des ermittelten Sachverhaltes im Ergebnis einer Betrachtung der Umstände des konkreten Falles (unter Einbeziehung sämtlicher Bekundungen) in ihrer gemäß § 45 Abs. 2 AVG freien Beweiswürdigung auf der Tatsachenebene zu beurteilen, ob sie den Erklärungen des Grundstückseigentümers über eine beabsichtigte Nutzung des Grundstückes Glauben schenkt oder nicht.
Wie den Verwaltungsakten des Beschwerdefalles entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit einer Zufahrtsmöglichkeit zum betroffenen Grundstück zu Beginn des Verfahrens ausschließlich mit Versorgungsbedürfnissen für die Hütte begründet. Im Berufungsverfahren des zweiten Rechtsganges hat der Beschwerdeführer einem Amtssachverständigen gegenüber die Absicht erklärt, das betroffene Grundstück als Bienenweide zu nutzen. Während der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Bescheid des LAS im zweiten Rechtsgang sich noch darauf beschränkte, auf die Erforderlichkeit einer Pflege des auf dem Grundstück vorhandenen Baumbewuchses zu berufen, kam im Zuge der örtlichen Erhebung durch Mitglieder der belangten Behörde erstmals die Sprache auf eine beabsichtigte Neubepflanzung des Grundstückes mit Zirben. Ob sich angesichts dieser auffallenden Widersprüche in den Bekundungen des Beschwerdeführers im Kontext mit den die Möglichkeit des Betriebes von Forstwirtschaft auf der Grundfläche kategorisch verneinenden Bekundungen aller sich zu dieser Frage äußernden Amtssachverständigen der Vorinstanzen eine Beweiswürdigung der belangten Behörde hätte erfolgreich anfechten lassen, mit welcher die belangte Behörde die Feststellung getroffen hätte, der Beschwerdeführer hege entgegen seiner Behauptung nicht die Absicht, das betroffene Grundstück durch Neubepflanzung mit Zirben zu nutzen, ist im Beschwerdefall nicht zu beurteilen, weil die belangte Behörde eine solche Beweiswürdigung nicht vorgenommen und jedenfalls eine ausdrückliche Feststellung dieses Inhaltes nicht getroffen hat. In Ermangelung einer solchen von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung ist sachbezogen daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ernstlich beabsichtigt, die nicht vom Lärchenbestand bestockte Fläche der betroffenen Grundfläche mit Ausnahme ihres bebauten Teiles mit Zirben voll zu pflanzen.
Geht es nun um die Prüfung der Frage, ob das von einem Einbeziehungs- oder Bringungsrechtsantrag betroffene Grundstück zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG 1969 gewidmet ist, so stellt die Sachverhaltsfeststellung darüber, was der Grundeigentümer mit dem betroffenen Grundstück zu tun beabsichtigt, aber erst den ersten Schritt zur Ermittlung des Vorliegens der betroffenen Tatbestandsvoraussetzung dar. Der zweite Schritt besteht in einer Beurteilung der Frage, ob das, was der Grundeigentümer an Nutzung mit seinem Grundstück vor hat, auch Land- oder Forstwirtschaft ist. Für die Beurteilung dieser Frage spielen subjektive Elemente auf Seiten des Grundeigentümers keine Rolle mehr. Diese Frage ist vielmehr nach streng objektiven Kriterien zu lösen. Was ein Grundeigentümer mit seinem Grundstück vor hat, ist seine Sache, soweit ihm die Behörde sein Vorhaben glaubt. Ob das, was der Grundeigentümer mit dem Grundstück vor hat, aber land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ist, hat die Behörde in Auslegung der Begriffe Land- und Forstwirtschaft zu prüfen. Mangels Bestehens einer gesetzlichen Definition des Begriffes von Land- oder Forstwirtschaft im Sinne der Vorschriften des Bringungsrechtes ist die Frage, ob eine bestimmte Nutzung eines Grundstückes als solche der Land- oder Forstwirtschaft angesehen werden kann, danach zu beurteilen, ob die geplante Nutzung einerseits eine Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte oder das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse (siehe die für den Begriff der landwirtschaftlichen Urproduktion in der hier interessierenden Hinsicht verwendbaren Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994) darstellt und ob die geplante Nutzung andererseits mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt werden kann (vgl. zu diesem Landwirtschaftsbegriff etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2000, 2000/10/0027, mit weiteren Nachweisen).
Ob die vom Grundeigentümer als beabsichtigt erwiesene Nutzung eines von einem Einbeziehungs- oder Bringungsrechtsantrag betroffenen Grundstückes in diesem Sinne als land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beurteilt werden kann, ist eine auf sachverständiger Basis zu lösende Tatfrage. Diese Frage wurde im Beschwerdefall von allen sich hiezu äußernden Amtssachverständigen sämtlicher Instanzen einhellig unter anderem mit der Begründung verneint, dass eine Nutzung der Grundparzelle des Beschwerdeführers für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke schon der Kleinheit der Parzelle wegen auszuschließen sei. Entgegen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Auffassung hat gerade auch der im erstinstanzlichen Verfahren von der AB beigezogene Amtssachverständige die Möglichkeit einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundparzelle des Beschwerdeführers auch mit diesem Argument kategorisch verneint. Ebenso deutlich war die Äußerung des in forstfachlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes des LAS ausgefallen. Der vom LAS zuvor beigezogene Amtssachverständige hatte sich zur hier relevanten Frage ebenso wenig geäußert wie das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied des LAS.
Die zum gleichen Ergebnis führende sachliche Beurteilung einer Untauglichkeit der Parzelle des Beschwerdeführers zu forstwirtschaftlicher Nutzung - auch unter dem Aspekt der von der belangten Behörde offenbar für glaubhaft befundenen Absicht einer Vollbepflanzung der Parzelle mit Zirben - rügt der Beschwerdeführer als Ergebnis eines gesetzwidrigen Verfahrens. Die Feststellung des angefochtenen Bescheides sei - auch angesichts der Ergebnisse der örtlichen Erhebung durch Mitglieder der belangten Behörde - einerseits als aktenwidrig anzusehen und beruhe andererseits auf Beweisergebnissen, von denen der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde nicht in Kenntnis gesetzt worden sei.
Dem Beschwerdeführer ist zunächst einzuräumen, dass der belangten Behörde bei der Abfassung der Niederschrift über die örtliche Erhebung durch einige ihrer Mitglieder am 5. Juni 1997 eine Ungeschicklichkeit in der Protokollierung insofern unterlaufen ist, als sie die von ihr getroffenen Feststellungen an Ort und Stelle von den das Parteienvorbringen des Beschwerdeführers wiedergebenden Ausführungen nicht mit der gebotenen Deutlichkeit getrennt hat. Hätte es sich bei den in der Niederschrift enthaltenen Ausführungen über die Erforderlichkeit des Zuführens von Pflanzen und Setzgeräten und über die Notwendigkeit laufender und intensiver Pflegemaßnahmen mit der Konsequenz der Erforderlichkeit der Einräumung eines Bringungsrechtes um Ausführungen des bei der örtlichen Begehung anwesend gewesenen fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde gehandelt, dann wären die eine Tauglichkeit des Grundstückes zu forstwirtschaftlicher Nutzung verneinenden Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides tatsächlich als aktenwidrig zu beurteilen. Es hat die belangte Behörde die betroffenen Ausführungen in der Niederschrift über die örtliche Erhebung im angefochtenen Bescheid aber dem Parteienvorbringen des Beschwerdeführers zugeordnet, was dem Inhalt dieser Ausführungen nach insofern nahe liegt, als eine Bekundung des fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde im Sinne dieser Ausführungen nach Maßgabe der bisherigen Ermittlungsergebnisse völlig unverständlich gewesen wäre. Es finden sich die betroffenen Ausführungen in der Niederschrift auch unmittelbar nach der Wiedergabe der Absicht des Beschwerdeführers zur Vollpflanzung der Parzelle mit Zirben, was die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Zuordnung der betroffenen Ausführungen zum Parteienvorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nahe legt. Es widerspricht der Beschwerdeführer dieser Zuordnung der betroffenen Ausführungen zu seinem Parteienvorbringen auch nicht, indem er nicht behauptet, das fachkundige Mitglied der belangten Behörde wäre es gewesen, welches das, was im angefochtenen Bescheid als sein Vorbringen bezeichnet wird, gutachterlich bekundet hätte.
Können die vom Beschwerdeführer bekämpften Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides über die Untauglichkeit der geltend gemachten Nutzung der Parzelle als solche der Forstwirtschaft demnach zwar nicht im Sinne des Beschwerdevorbringens als aktenwidrig angesehen werden, hat die belangte Behörde mit der Aufnahme dieser Feststellungen in den angefochtenen Bescheid aber, worin dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, das in § 45 Abs. 3 AVG geschützte Verfahrensrecht des Beschwerdeführers verletzt. Die betroffene Sachbeurteilung im angefochtenen Bescheid stammt offensichtlich von einem der fachkundigen Mitglieder der belangten Behörde. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist Parteiengehör zu den fachkundigen Schlussfolgerungen eines Sachverständigen auch dann zu gewähren, wenn dieser Sachverständige der entscheidenden Behörde als Mitglied angehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, 96/07/0112). Dies ist unterblieben.
Insoweit die belangte Behörde den erhobenen Vorwurf in der Gegenschrift damit zu entkräften versucht, dass sie geltend macht, die betroffenen Ausführungen seien für ihre Begründung nicht tragend, weil sie sich mit "zukünftigen Vorhaben" des Beschwerdeführers rechtlich gar nicht hätte auseinander setzen müssen, geht sie - auf der Basis eines bereits aktuell bestehenden Vorhabens des Beschwerdeführers zur Zirbenanpflanzung - von einem Verständnis vom Begriff der "Widmung" aus, das mit jenem des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang steht, wie sich aus den an früherer Stelle dargelegten Erwägungen ergibt.
Die belangte Behörde erwidert in ihrer Gegenschrift dem erhobenen Vorwurf aber auch mit dem Argument, es lasse die Verfahrensrüge die Relevanz des gerügten Mangels nicht erkennen. Darin ist der belangten Behörde beizupflichten. Die Verletzung des Parteiengehörs führt zur Aufhebung eines Bescheides aus dem Grunde seiner Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 536 zu § 45 AVG wiedergegebene hg. Judikatur ebenso wie etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 8. November 1995, 95/12/0262, und vom 13. April 2000, 99/07/0203). Der Beschwerdeführer stellt nicht dar, was er den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides in dem Fall entgegen gesetzt hätte, dass ihm diese Bekundungen des fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde vor Bescheiderlassung bekannt gegeben worden wären. Es hat der Beschwerdeführer die Relevanz des der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels damit nicht aufgezeigt. Eine Relevanz dieses Mangels liegt auch nicht auf der Hand, sie ist angesichts der Ermittlungsergebnisse des gesamten Verfahrens im Gegenteil auszuschließen. Dem Beschwerdefall liegen nämlich, wie bereits dargestellt, übereinstimmende Bekundungen einschlägiger Sachverständiger der Vorinstanzen der belangten Behörde zu Grunde, nach denen allein die geringe Flächengröße des betroffenen Grundstückes seine Eignung für eine forstwirtschaftliche Nutzung ausschließen müsse. Diesen Bekundungen ist der Beschwerdeführer zu keiner Zeit auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, was für ihn jedenfalls nach dem Ergehen der gutachterlichen Äußerung des in forstfachlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes des LAS verfahrensrechtlich geboten gewesen wäre. Auch im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer den fachkundig gestützten Ausführungen des von ihm bekämpften Bescheides des LAS nicht fachkundig erwidert, noch vermochte er eine Unschlüssigkeit dieser Äußerungen der Sachverständigen der Vorinstanzen der belangten Behörde aufzuzeigen. Auch in seiner Beschwerdeschrift stellt er nicht dar, dass die betroffenen fachkundigen Äußerungen - einschließlich der in den nunmehr angefochtenen Bescheid eingeflossenen Äußerung des fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde - gegen die Denkgesetze oder allgemein menschliches Erfahrungsgut oder anerkannte Grundsätze des Fachwissens des betroffenen Gebietes verstießen. Der in der Replik getroffene Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Erfüllung ihn seiner Meinung nach treffender forstgesetzlicher Pflichten (siehe allerdings § 22 Abs. 3 Forstgesetz 1975) durch die geltend gemachte Bewirtschaftungsart seiner Parzelle ist nicht geeignet, die Bekundungen der sachverständigen Begutachter zweifelhaft erscheinen zu lassen.
Steht aber jedenfalls schon auf Grund der vom Beschwerdeführer nicht tauglich bekämpften gutachterlichen Äußerungen im Verfahren der Vorinstanzen der belangten Behörde fest, dass auf der Grundparzelle des Beschwerdeführers Land- und Forstwirtschaft schon allein der geringen Flächengröße dieser Parzelle wegen nicht betrieben werden kann, dann konnte welche Willenserklärung des Beschwerdeführers über die Nutzung dieses Grundstückes als Widmungsakt auch immer nicht dazu führen, dass dieses Grundstück als zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG 1969 hätte angesehen werden können. Für die vom Beschwerdeführer begehrte Einbeziehung des Grundstückes in die mitbeteiligte Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 2 GSLG 1969 fehlte es damit schon an der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG 1969 im Sinne des Vorliegens eines land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstückes, welches vom geltend gemachten Bringungsnotstand betroffen sein soll.
Der die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LAS abweisende Spruch des angefochtenen Bescheides hat aus diesem Grund eine Verletzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtes nicht bewirkt. Es erübrigt sich damit eine Beantwortung der Frage, ob jene Rechtsansicht der belangten Behörde zu teilen wäre, die im Ergebnis darauf hinausläuft, einem - nach allen anderen Tatbestandsvoraussetzungen als anspruchsberechtigt anzusehenden - Bringungsrechtswerber den Bringungsnotstand im Wege einer Verweisung auf den Abschluss einer zivilrechtlichen Benützungsvereinbarung abzusprechen und es solcherart dem Rechtsträger einer Bringungsanlage in die Hand zu geben, einen die Voraussetzungen einer Mitbenützung dieser Bringungsanlage kraft Verwaltungsrechtsaktes erbringenden Bewerber durch das Anbot zum Abschluss einer zivilrechtlichen Benützungsvereinbarung gegen Entgelt von einem Rechtserwerb kraft Verwaltungsrechtsaktes erfolgreich auszuschließen.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren der MP betrifft überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand insofern, als die Gegenschrift, dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend, lediglich in zweifacher Ausfertigung zu überreichen war.
Wien, am 26. April 2001
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