Normen
ABGB §28;
ABGB §833;
ABGB §834;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
GSGG §1;
GSGG §2;
GSGG §3;
GSLG Tir §1;
GSLG Tir §6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §28;
ABGB §833;
ABGB §834;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
GSGG §1;
GSGG §2;
GSGG §3;
GSLG Tir §1;
GSLG Tir §6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 31. Oktober 1995 erteilte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) den Bringungsberechtigten der Materialseilbahn am B. - das sind die jeweiligen Eigentümer der EZ. 900010 der KG. G. (derzeit die mitbeteiligten Parteien (mP)) - gemäß § 6 Abs. 1 des Tiroler Güter- und Seilwegelandesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970 (GSLG 1970), die Bewilligung zum Umbau der mit Bescheid derselben Behörde vom 17. Juni 1966 genehmigten Materialseilbahn (Seilbahn B.) nach Maßgabe des Projektes des Amtes der Tiroler Landesregierung IIId1-1630/14-1968 samt zugehörigem Lageplan im Maßstab 1 : 500 zu einer Materialseilbahn mit Personenbeförderung, eingeschränkt auf den im § 5 Abs. 1 GSLG 1970 angeführten Benutzerkreis (Spruchpunkt 1). Unter Spruchpunkt 2 wurden gemäß §§ 1, 2 und 3 GSLG 1970 folgende Bringungsrechte jeweils auf Grundstücken der KG H. zugunsten der vorgenannten Bringungsberechtigten eingeräumt:
a) auf der Gp. 908/2 die Dienstbarkeit der Zufahrt zur Bergstation (Bp. 287) auf der im Lageplan 1 : 500 mit (1) bezeichneten Teilfläche;
b) auf den Gp. 923 und 935 die Dienstbarkeit der Dulduung der Baumfreihaltung unterhalb der Seilbahntrasse auf einem zusätzlichen Meter zu der bereits bestehenden Trasse im Ausmaß von insgesamt nunmehr 4 m.
Unter Spruchpunkt 3 wurde den Eigentümern des Grundstückes Nr. 908/2 für die Inanspruchnahme der Zufahrt zur Bergstation eine einmalige Entschädigung in der Höhe von S 409,50 gewährt.
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer (Minderheitseigentümer) der durch das Bringungsrecht in Anspruch genommenen Grundstücke.
In der Begründung des Bescheides der AB heißt es, mit Schreiben vom Dezember 1994 bzw. in der mündlichen Verhandlung am 11. September 1995 sei vom Bringungsberechtigten der Materialseilbahn B. der Umbau auf Personentransport beantragt worden. Begründend sei hiezu vorgebracht worden, es bestehe keine Hoferschließung und so sei es unmöglich, auf Personenbeförderung zu verzichten. Aktenkundig sei, daß der Hof B. im Jahr 1966 mit einer Materialseilbahn erschlossen worden sei. Der Zugang für Personen und Vieh sei über einen damals noch bestehenden Fußweg von G. aus erfolgt. Weiters könne dem Akt entnommen werden, daß die Materialseilbahn wiederholt von Mitgliedern der Familie H. zur Personenbeförderung benutzt worden sei. Wohl zu diesem Zweck seien von A.H. technische Manipulationen an der Seilweganlage vorgenommen worden, sodaß der Betrieb des Seilweges mit Bescheid der AB vom 20. Dezember 1994 habe untersagt werden müssen. Nunmehr sei auch der bestehende Fußweg vermurt und der Hof B. praktisch unerschlossen. In der am 11. September 1995 am Gemeindeamt in G. abgehaltenen mündlichen Verhandlung sei das Projekt der Abteilung IIId1 eingehend erläutert und besprochen worden. Hiebei habe sich u.a. die Notwendigkeit der Ergänzung der mit Bescheid vom 16. Juni 1966 eingeräumten Bringungsrechte insofern ergeben, als auf der Gp. 908/2 die Dienstbarkeit der Zufahrt zur Bergstation einzuräumen sei. Weiters sei der von Bäumen freizuhaltende Streifen unter der Seilbahn auf 4 m zu verbreitern. Dem Umbau der Materialseilbahn zu einer Seilbahn mit Personenbeförderung, eingeschränkt auf den im § 5 Abs. 1 GSLG 1970 angeführten Benutzerkreis habe der Amtssachverständige für das Seilbahnwesen zugestimmt. Es könne laut Sachverständigengutachten ein sicherer und ordnungsgemäßer Betrieb erwartet werden. Gegen die Erteilung der beantragten Umbaubewilligung bestünden somit im technischer Hinsicht keine Bedenken, da die Ausstattung der Bringungsanlage den Erfordernissen des § 4 Abs. 2 GSLG 1970 entspreche. Was die Neueinräumung der unter Spruchpunkt 2 angeführten Bringungsrechte betreffe, so sei im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11. September 1995 und des im Rahmen dieser Verhandlung im Beisein des Sachverständigen abgehaltenen Lokalaugenscheines festgestellt worden, daß zur Bergstation auf der Bp. 287 auf Grund der vorhandenen Geländebeschaffenheit nur über die Fremdparzelle 908/2 zugefahren werden könne. Ein Bringungsnotstand erscheine der Behörde in diesem Zusammenhang bereits im Vorbescheid vom 17. Juni 1966 dokumentiert; schließlich sei der landwirtschaftliche Betrieb B. derzeit nicht erschlossen. Die Gp. 908/2 sei in EZ. 90032, die Grundstücke Nr. 923 und 935 in EZ. 13 der KG. H. vorgetragen. Diese Liegenschaften stünden im Miteigentum von J.W., H.W., F.W, J.W. und des Beschwerdeführers. Zur mündlichen Verhandlung am 11. September 1995 sei lediglich der Beschwerdeführer erschienen. Er habe weiters seinen Bruder J.W. vertreten. Bei der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 1995 seien sowohl der Beschwerdeführer als auch J.W. anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer spreche sich gegen die geplante Maßnahme aus, sein Bruder befürworte sie.
Es sei offensichtlich, daß die Neueinräumung eines Rechtes über eine Fläche von 26 m2 sowie der Umbau einer bereits bestehenden Materialseilbahn in keinem ausreichend negativen Verhältnis zur Erschließung eines gesamten landwirtschaftlichen Betriebes stehe. Die Vorteile, nämlich die Erschließung des Hofes der mP, überwögen eindeutig die Nachteile für die belastete Liegenschaft. Über die belastete Grundparzelle werde lediglich zugefahren; der hiedurch verursachte Ertragsverlust betrage laut Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen S 409,50. Zudem sei bei der Trassierung dafür Sorge getragen worden, daß Fremdgrund im möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werde. Dies insbesondere deswegen, weil für den Umbau der Materialseilbahn mit Ausnahme der Verbreiterung der baumfrei zu haltenden Trasse keine Neueinräumung von Dienstbarkeiten erforderlich sei. Das vorliegende Projekt stelle auch die kostengünstigste Variante dar.
Der Beschwerdeführer berief. Er brachte vor, er sei nicht grundsätzlich gegen eine Erschließung des Grundstückes der mP mit einer Seilbahn. Es gehe nur darum, daß nunmehr eine Verlegung der Talstation durchgeführt werden sollte, damit eine weitere wesentliche und unzumutbare Beeinträchtigung von Liegenschaften des Beschwerdeführers nicht erfolge. Der Beschwerdeführer habe einen Vorschlag unterbreitet, dem aber die AB nicht nähergetreten sei. Es sei für den Beschwerdeführer unzumutbar, daß nunmehr eine Erweiterung sowohl des Stationsgebäudes bei der Talstation als auch eine Erweiterung der Stütze und eine Erweiterung des Dienstbarkeitsrechtes erfolge. Er beabsichtige eine Hofstelle gerade in diesem Bereich zu errichten, weil an einer anderen Stelle infolge der nötigen Besonnung eine Hofstelle gar nicht errichtet werden könne. Durch die gegenständliche Trassenführung werde aber die Errichtung einer neuen Hofstelle unmöglich gemacht. Eingewandt werde auch, daß die mP nicht Eigentümer der Liegenschaft seien, auf der sich die Talstation der Seilbahn befinde. Da es sich um Grund des Beschwerdeführers handle, könne nicht ohne Einräumung einer Dienstbarkeit eine Erweiterung des Stationsgebäudes erfolgen. Es werde auch darauf hingewiesen, daß die Zufahrt zur Talstation im erstinstanzlichen Bescheid unberücksichtigt geblieben sei. Es bestehe nämlich für die mP keinerlei Berechtigung, zu dieser Talstation zuzufahren.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für das Seilbahnwesen zu der Frage ein, ob zwei Alternativen zu dem von der Erstbehörde bewilligten Projekt, nämlich die Erschließungsvarianten "Brennstall" und "Baggerbühel" technisch verwirklichbar seien und mit welchen Kosten bei der Ausführung dieser Erschließungsvarianten im Vergleich mit dem von der Erstbehörde bewilligten Umbau der bestehenden Seilweganlage zu rechnen sei. Weiters wurde ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Forsttechnik zur Frage der Entschädigung für die Freihaltung der Seilbahntrasse von forstlichem Bewuchs eingeholt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. November 1996 änderte die belangte Behörde Spruchpunkt 2 insofern, als die Bringungsrechte zugunsten der Grundstücke des geschlossenen Hofes "B." in EZ. 90010 GB G. eingeräumt werden. Spruchpunkt 3 wurde insofern abgeändert, als die einmalige Entschädigung mit S 4.021,62 neu festgesetzt wurde. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung heißt es, der Hof der mP im Gesamtausmaß von rund 19,33 ha sei derzeit nur durch einen Fußweg sowie die bestehende Materialseilbahn erschlossen. Daß die zweckmäßige Bewirtschaftung dieses Hofes durch diese Erschließungssituation erheblich beeinträchtigt sei, bedürfe keiner weiteren Erläuterung. Das Vorhandensein eines Bringungsnotstandes sei sogar vom Beschwerdeführer selbst ausdrücklich zugestanden worden. Zur Behebung dieses Bringungsnotstandes sei die von der Erstbehörde gewählte Erschließungsvariante am besten geeignet. Sie stelle nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für das Seilbahnwesen jene Variante dar, die die geringsten Kosten verursache. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Verlegung der Seilweganlage mit der Bergstation im Bereich Brennstall würde Mehrkosten in Höhe von ca. S 250.000,-- erfordern. Insbesondere der Umstand, daß im Falle einer Verlegung der Seilweganlage das Bergstationsgebäude neu auf Fremdgrund errichtet werden müßte und auch das Talstationsgebäude nahe dem B.-Hof der geänderten Seilbahnachse angepaßt werden müßte, bedinge gegenüber einem Umbau der bestehenden Seilweganlage, bei welchem auf zwei bestehende Stationsgebäude auf Eigengrund der mP zurückgegriffen werden könne, die erwähnten Mehrkosten. Hiezu komme, daß bei einer Verlegung der Seilweganlage die derzeit bestehende nach Aufhebung der diesbezüglich gegebenen Bringungsrechte ordnungsgemäß abgetragen werden müßte und nicht einfach an Ort und Stelle belassen werden könnte. Die Abtragungskosten seien vom Sachverständigen auf S 133.000,-- geschätzt worden. In diesem Zusammenhang sei auch noch zu bedenken, daß bei der vom Beschwerdeführer bekämpften Erschließungsvariante nur geringfügige Entschädigungsbeträge für die zusätzlich erforderlichen Bringungsrechte (Zufahrt und 1 m zusätzliche Baumfreihaltung) anfielen, während im Falle der Verlegung der Seilweganlage offenkundig höhere Entschädigungsbeträge - insbesondere in Ansehung des für das neue Bergstationsgebäude erforderlichen Fremdgrundes - anzusetzen wären.
Bei der von der AB gewählten Erschließungsvariante befänden sich sowohl Berg- als auch Talstation auf Eigengrund der mP, während bei einer Verlegung der Seilweganlage das Bergstationsgebäude auf Fremdgrund situiert werden müßte. Die für das Bergstationsgebäude samt Zufahrt von der G.-Bundesstraße erforderliche Grundfläche sei für den zu belastenden Grundeigentümer in weiterer Folge in keiner Weise mehr nutzbar. Die Errichtung eines Bringungsbauwerkes stelle daher im Vergleich zur bloßen Überfahrung im Luftraum durch eine Seilweganlage sowie im Vergleich zur Duldung der Baumfreihaltung unterhalb der Seilwegtrasse den massiveren Eingriff in das Eigentumsrecht des zu belastenden Grundeigentümers dar. Im vorliegenden Fall komme dem mit Rücksicht auf den Grundsatz des § 3 Abs. 1 lit. c GSLG 1970 insofern erhebliche Bedeutung zu, als sich die drei zur Debatte stehenden Erschließungsvarianten bezüglich der erforderlichen Fremdgrundinanspruchnahme insbesondere durch die Notwendigkeit der Errichtung des Bergstationsgebäudes auf Fremdgrund bei den nicht von der Erstbehörde gewählten Erschließungsvarianten unterschieden. Es sei geradezu als offenkundig anzusehen, daß der von der AB gewählte Umbau einer bestehenden Seilweganlage mit zwei Stationsgebäuden auf Eigengrund der mP bei Einräumung geringfügiger zusätzlicher Bringungsrechte mehr dem Gesetz entspreche als der komplette Neubau einer Seilweganlage mit dem Bergstationsgebäude auf Fremdgrund und mit der Notwendigkeit, sämtliche erforderlichen Bringungsrechte erst auf den von der neuen Seilwegtrasse berührten Fremdgrundstücken einräumen zu müssen.
Soweit in der Berufung behauptet werde, für Gebäudebaumaßnahmen müsse Grund des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden, sei dies nachweislich unzutreffend.
Was die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Absicht der Hofstellenerrichtung im Bereich der Bergstation betreffe, sei darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Mai 1996 selbst angegeben habe, es bestünden lediglich Überlegungen, dort eine Hofstelle zu errichten, aber noch keine Baupläne. Der belangten Behörde erscheine es doch etwas sonderbar, daß der Beschwerdeführer ausgerechnet im Bereich der Bergstation der strittigen Seilweganlage eine neue Hofstelle zu erbauen beabsichtige, weil hier anscheinend der einzige Platz des ca. 18,5 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaftsbesitzes des Beschwerdeführers und seiner Miteigentümer gegeben sei, der die nötige Besonnung einer Hofstelle sicherstellen könne, obwohl gerade hier die Waldparzelle 907 angrenze. Bezeichnend sei auch, daß der Beschwerdeführer als Miteigentümer bloß zu 152/396 Anteilen und damit als bloßer Minderheitseigentümer die Neuerstellung einer Hofstelle beabsichtige, während die Mehrheit der Miteigentümer den erstinstanzlichen Bescheid unbekämpft gelassen und damit die Ausführung des Seilwegprojektes, welches angeblich die Neuerrichtung einer Hofstelle unmöglich mache, in Kauf genommen habe. Als Minderheitseigentümer könne der Beschwerdeführer gar keine Bauführung im dortigen Bereich vornehmen und berechtigterweise auch nicht vorbringen, daß im fraglchen Bereich eine neue Hofstelle errichtet werden solle, wenn die Mehrheit der Miteigentümer den Umbau der gegenständlichen Seilweganlage durch Nichtergreifung eines Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Bescheid zulasse. Selbst wenn der Umbau der Seilweganlage nicht genehmigt und die hiefür erforderlichen zusätzlichen Bringungsrechte nicht eingeräumt würden, müsse der Beschwerdeführer die bereits gegebenen Bringungsrechte in seine Baupläne miteinbeziehen. Die Argumente des Beschwerdeführers, er wolle im Bereich der Bergstation eine neue Hofrstelle errichten, schienen wenig substantiiert und nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung als rechtlich verfehlt erscheinen zu lassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mP haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und
beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1954, Slg. N.F. 3.515/A und auf zivilgerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, dem Beschwerdeführer fehle die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, weil er nur zu 152/396 Anteilen Miteigentümer der durch das eingräumte Bringungsrecht belasteten Liegenschaften sei.
Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Entscheidungen betreffen Mietrechtsangelegenheiten. In seinem Erkenntnis vom 8. Oktober 1954, Slg. N.F. 3.515/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß in einem Verfahren betreffend Mietzinsfestsetzung der Miteigentümer eines Hauses, der nicht mehr als zur Hälfte Eigentümer ist, für sich allein nicht die Berechtigung zur Einbringung einer Berufung hat. Begründet wurde dies damit, daß es sich bei Angelegenheiten der Vermietung um Fragen der Verwaltung handelt, über welche nach § 833 ABGB die Mehrheit der Stimmen entscheidet.
Im Beschwerdefall geht es aber um einen Eingriff in das Eigentum. Jeder Teilhaber - selbst der Minderheitseigentümer - ist befugt, rechtswidrige Eingriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht - also nicht nur in seinen Anteil - abzuwehren und sich dazu der zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen (vgl. Gamerith, in Rummel2, Rz 6 zu § 828 und Rz 2 zu § 833, sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Einen - unter Umständen rechtswidrigen - Eingriff stellt aber auch die verwaltungsbehördliche Begründung einer Dienstbarkeit dar. Der Minderheitseigentümer ist daher befugt, sich gegen einen solchen Eingriff zur Wehr zu setzen.
Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes läßt sich dieses Ergebnis ableiten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Vorschriften, die die Zustimmung des Eigentümers zur Belastung oder sonstigen Inanspruchnahme seines Eigentums im Zuge eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorsehen, ausgesprochen, daß eine solche Zustimmung nicht mehr zur ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 ABGB gehört, sondern eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB betrifft. Eine solche Zustimmung liegt daher nur dann vor, wenn alle Miteigentümer zugestimmt haben. Erteilt die Behörde nur auf Grund der Zustimmung einzelner Miteigentümer eine Bewilligung - etwa eine Baubewilligung -, so sind die nichtzustimmenden Miteigentümer, auch wenn es sich dabei um die Minderheit handelt, berechtigt, einen solchen Bescheid - mit Erfolg - zu bekämpfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1989, Slg. N.F. 12.919/A; vom 28. Oktober 1971, Slg. N.F. 8.094/A; weiters auch das Erkenntnis vom 7. Oktober 1980, Slg. N.F. 10.250/A).
Die Belastung von Grundeigentum mit Dienstbarkeiten gehört zu den wichtigen Veränderungen im Sinne des § 834 ABGB (vgl. Gamerith, in: Rummel2, Rz 2 zu § 834). Unterläßt die Mehrheit der Miteigentümer die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Bescheide, mit denen eine solche Dienstbarkeit begründet wird, dann kommt dies im Ergebnis einer Zustimmung zu einer derartigen Belastung gleich, die nicht nur sie, sondern auch die Minderheitseigentümer belastet. Es gilt daher hier dasselbe wie im Falle der ausdrücklichen Zustimmung, nämlich, daß der Minderheitseigentümer sich gegen eine solche behördlich begründete Dienstbarkeit mit Rechtsmitteln zur Wehr setzen kann.
Die Beschwerde ist daher zulässig.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der bewilligte Umbau der Seilbahn entspreche im Vergleich zu den Varianten "Brennstall" und "Baggerbühel" nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 GSLG 1970. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für das Seilbahnwesen weise die Variante "Baggerbühel" im Vergleich zur bewilligten Variante eine Reihe von Vorteilen auf. Bei der bewilligten Variante sei die Zufahrt zur Bergstation nicht niveaugleich zur Bundesstraße, es seien erhebliche Baumschlägerungen erforderlich, das Gebäude der Talstation liege vom Wirtschaftsgebäude des B.-Hofes in nicht unerheblicher Entfernung, die Hochspannungsleitung stelle eine Gefährung für die Seilbahn dar, das Tragseil könne nur unter Zuhilfenahme einer Stütze geführt werden und es müsse bei der geplanten Variante auch eine Luftfahrthinderniskennzeichnung angebracht werden. Weiters bestehe keine Sichtverbindung zwischen Berg- und Talstation. Die Variante "Baggerbühel" habe darüber hinaus auch den Vorteil, daß sich im Bereich der Bergstation auf gleichem Niveau wie die Bundesstraße ein großer Parkplatz und ein Stationsgebäude befänden. Die belangte Behörde habe die vom Sachverständigen vorgeschlagene Variante "Baggerbühel" völlig außer acht gelassen.
Nach § 2 Abs. 1 GSLG 1970 ist auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und
b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
Nach § 3 Abs. 1 GSLG 1970 sind Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß
a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
- b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
- c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Nach den unbestrittenen Feststellungen der Behörden beider Rechtsstufen ist die Erschließung des Hofes der mP ohne das eingeräumte Bringungsrecht erheblich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat selbst das Vorliegen eines Bringungsnotstandes im Verwaltungsverfahren ausdrücklich zugestanden. Dieser Notstand kann nur durch die Einräumung eines Bringungsrechtes beseitigt werden.
Das von der AB bewilligte Projekt ist zur Beseitigung des Bringungsnotstandes geeignet. Dem stehen Nachteile des Beschwerdeführers insofern gegenüber, als 26 m2 seines im Miteigentum stehenden Grundstückes durch ein Zufahrtsrecht belastet werden und die von forstlichem Bewuchs freizuhaltende Seilbahntrasse um 1 m verbreitert wird. Es ist offenkundig, daß die aus der Bringungsrechtseinräumung resultierenden Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen. Ob es Varianten gibt, bei denen die Vorteile für die mP noch größer wären, ist im Hinblick auf die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers ohne Belang. Er hat keinen Anspruch darauf, daß jene Variante verwirklicht wird, die die meisten Vorteile für die mP mit sich bringt. § 3 Abs. 1 lit. a GSLG 1970 verlangt lediglich ein Überwiegen der Vorteile. Ein solches liegt vor.
Abgesehen davon sind die vom Beschwerdeführer für die Variante "Baggerbühel" ins Treffen geführten Vorteile zum Großteil nicht erkennbar.
Unzutreffend ist die Behauptung, die von der AB bewilligte Variante (Umbau der bestehenden Seilweganlage) sei wegen der Nähe zur Hochspannungsleitung mit einer Gefahr verbunden. Der Amtssachverständige für das Seilbahnwesen hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren - vom Beschwerdeführer unwidersprochen - ausgeführt, daß bei projektsgemäßer Ausführung der Umbaumaßnahmen ein sicherer und ordnungsgemäßer Betrieb erwartet werden kann.
Es trifft auch nicht zu, daß der Amtssachverständige die Variante "Baggerbühel" vorgeschlagen hat. Er hat vielmehr lediglich - entsprechend dem Auftrag der belangten Behörde - geprüft, ob außer dem Umbau der Seilweganlage auch noch andere Varianten technisch machbar sind. Der Amtssachverständige hat daher auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände nicht als Vorteile der Variante "Baggerbühel" in seinem Gutachten aufgelistet, sondern nur als Beleg für die technische Machbarkeit der Variante.
Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Vorwurf, sie habe sich mit der Variante "Baggerbühel" nicht auseinandergesetzt.
Die belangte Behörde hat dargelegt, daß sowohl bei dieser Variante als auch bei der Variante "Brennstall" wesentlich mehr Fremdgrund in Anspruch genommen und höhere Kosten verursacht würden, weshalb beide Varianten gegen § 3 Abs. 1 lit. c und d GSLG 1970 verstießen.
Der Beschwerdeführer bemängelt, in dem zur Entscheidungsfindung durch die belangte Behörde herangezogenen Ausführungen des Amtssachverständigen für Forsttechnik finde sich lediglich der Satz, daß aus forstfachlicher Sicht die von der Erstbehörde bewilligte Variante die beste Erschließungsvariante sei. Wie der Sachverständige zu diesem Urteil komme, sei unerfindlich.
Diese Ausführungen des Amtssachverständigen für Forsttechnik hat die belangte Behörde zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen.
Der Beschwerdeführer meint, es sei nicht richtig, daß die bewilligte Erschließungsvariante die kostengünstigste sei. Dies deswegen, weil sich die Mehrkosten bei der Variante "Baggerbühel" aus Umständen ergeben, die den mP zum Vorteil gereichten. Auch ergebe sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für das Seilbahnwesen, daß mehr als die Hälfte der für den Neubau im Bereich "Baggerbühel" angesetzten Kosten auch dann anfielen, wenn die bestehende Seilbahn wie bewilligt umgebaut werde. Von einem Umbau könne daher keine Rede sein.
Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für das Seilbahnwesen kostet die von der AB bewilligte Erschließungsvariante S 1,530.500,--, die Variante "Brennstall" käme auf S 1,787.100,-- und die Variante "Baggerbühel" auf S 1,875.700,--. Hiezu kommen noch bei den beiden letztgenannten Varianten die Kosten für die Abtragung der ursprünglichen Seilbahn. Die bewilligte Variante ist daher eindeutig die kostengünstigste. Daß die Mehrkosten der Variante "Baggerbühel" nach Meinung des Beschwerdeführers teilweise aus einem Vorteil für die mP resultieren, ändert nichts daran, daß die vom Sachverständigen aufgelisteten Kosten tatsächlich anfallen. Ebenso ist es für den Kostenvergleich ohne Belang, ob die bewilligte Variante als "Umbau" einzustufen ist oder nicht.
Der Beschwerdeführer bemängelt, daß die belangte Behörde auch die Kosten für die Abtragung der bisher projektierten Variante in Höhe von S 133.000,-- in die Kostenberechnung einbezogen habe.
Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, daß auch ohne Einbeziehung der Abtragungskosten die bewilligte Variante die kostengünstigste ist. Außerdem ist der Betrag von S 133.000,-- nicht jener Betrag, der für die Abtragung der bestehenden Anlage nach dem Umbau anfällt, sondern jene Summe, die jedenfalls für eine Abtragung angefallen wäre, auch wenn der Umbau noch nicht durchgeführt worden wäre.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, der Umstand, daß er noch über keine konkreten Baupläne für eine Bebauung seiner Liegenschaft verfüge, könne nicht als Argument für die Abweisung seiner Berufung dienen.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine konkreten Pläne für eine Verlegung seiner Hofstelle in den von der Bringungsrechtseinräumung betroffenen Bereich dargelegt. Er hat lediglich - und das auch erst im Berufungsverfahren - von Überlegungen gesprochen, die Hofstelle in diesen Bereich zu verlegen. Er ist lediglich Minderheitseigentümer der betroffenen Grundstücke; die übrigen Miteigentümer haben den erstinstanzlichen Bescheid unbekämpft gelassen; ein Miteigentümer hat sogar der Bringungsrechtseinräumung ausdrücklich zugestimmt. Dem Argument, das fragliche Gebiet eigne sich wegen seiner sonnigen Lage besonders für die Errichtung einer Hofstelle, hat die belangte Behörde entgegengehalten, daß die besagte Stelle am Rande eines Waldes liege. Weiters hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß in dem Bereich, in welchem der Beschwerdeführer angeblich die Errichtung einer Hofstelle überlegt, bereits jetzt auf Grund des Bescheides aus dem Jahr 1966 Bringungsrechte lasten. Angesichts all dieser Umstände kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, daß mit einer Errichtung der Hofstelle des Beschwerdeführers im geplanten Bereich nicht zu rechnen sei.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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