Normen
ABGB §472;
ABGB §480;
ABGB §484;
ABGB §492;
GewO 1994 §2 Abs1 Z5;
GewO 1994 §2 Abs9;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §1;
GSGG §16 Abs1;
GSGG §16 Abs3;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §9 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §1;
GSLG Krnt 1969 §11 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs5;
VwRallg;
ABGB §472;
ABGB §480;
ABGB §484;
ABGB §492;
GewO 1994 §2 Abs1 Z5;
GewO 1994 §2 Abs9;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §1;
GSGG §16 Abs1;
GSGG §16 Abs3;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §9 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §1;
GSLG Krnt 1969 §11 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs5;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei (mP) beantragte mit Eingabe vom 4. Mai 1973 bei der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zur Errichtung einer 3,5 m breiten Hofzufahrt über Grundstücke, die teilweise im Eigentum der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers standen. Begründet wurde dieser Antrag damit, über diese Grundstücke führe ein ca. 2,5 m breiter Servitutsweg, welcher den Erfordernissen der Erschließung und Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes des Rechtsvorgängers der mP nicht mehr entspreche.
Bei der von der ABB am 29. Mai 1973 durchgeführten mündlichen Verhandlung schlossen die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und jene der mP nachstehendes Übereinkommen ab:
"I.
Zugunsten der Liegenschaft vlg. D. der Ehegatten F. u. O.S. in S. Nr. 1, besteht ein Servitutsweg, der vom öffentlichen Weg Nr. 538 in L. abzweigt und in westlicher Richtung über die Grundstücke 22/7 u. 25/3 (Südecke) des J.Sch. in L. Nr. 9 und die Grundstücke 22/2, 24, 14/4, 22/1 u. 22/8, alle KG O. der Ehegatten Sch. in L. 2 bis zu den Grundflächen der Liegenschaft vlg. D. führt.
II.
F. u. M.Sch. vlg. T. in L. 2 als Eigentümer der Grundstücke 22/2, 22/1 und 22/8 sowie J.Sch. in L. 9 als Eigentümer des Grundstückes 25/3 räumen zugunsten der Eigentümer der Liegenschaft vlg. D. ein Bringungsrecht ein, bestehend in dem Rechte, den beschriebenen Servitutsweg, beginnend ab dem Wirtschaftsgebäude der Liegenschaft L. 2, von der derzeitigen Fahrbahnbreite von ca. 2,50 m um einen Meter auf eigene Kosten nach Norden zu verbreitern, zu befestigen und mit allen landesüblichen Fahrzeugen sowie für den Viehtrieb zu benützen."
Dieses Übereinkommen wurde mit "Urkunde" der ABB vom 5. Juni 1993 agrarbehördlich genehmigt.
Als der Beschwerdeführer 1994 auf seinem Grundstück Nr. 24 eine Tafel mit der Aufschrift "Allgemeines Fahrverbot" samt Zusatztafel mit dem Wortlaut "Privat - ausgenommen Servitutsberechtigte" aufstellte, um die Benutzung des zum Anwesen der mP führenden Weges durch Buschenschankbesucher und Kunden des Ab-Hof-Verkaufes der mP zu verhindern, brachte die mP gegen den Beschwerdeführer eine Besitzstörungsklage ein, die vom Bezirksgericht Klagenfurt mit Endbeschluß vom 11. Oktober 1994 abgewiesen wurde.
Diesen Endbeschluß bekämpfte die mP mit Rekurs.
Mit Beschluß vom 22. Dezember 1994 hob das Landesgericht Klagenfurt den Endbeschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt und das ihm vorangegangene Verfahren ab der Klagszustellung als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, der Kläger (die mP) habe die Störung eines Bringungsrechtes behauptet und für solche Streitigkeiten sei der Rechtsweg ausgeschlossen.
Daraufhin beantragte die mP bei der ABB die Erlassung eines Bescheides des Inhalts, der Beschwerdeführer sei schuldig, die auf dem Grundstück Nr. 24 aufgestellte Fahrverbotstafel zu entfernen und künftighin alle Behinderungen des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes der mP, insbesondere auch die Zufahrt der Buschenschankbesucher und der Kunden des Ab-Hof-Verkaufes zu unterlassen. Weiters beantragte die mP die Feststellung, daß alle "Besucher des Ab-Hof-Verkaufes" und des Buschenschankes unter das landwirtschaftliche Bringungsrecht fielen und daher berechtigt seien, den im Rahmen des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes eingeräumten Weg beginnend vom öffentlichen Weg in L. über die Grundstücke des Beschwerdeführers Nr. 24, 14/4, 22/1 und 22/8, zu benützen.
In ihrem Antrag führte die mP u.a. aus, sie betreibe seit 1989 auf ihrem Anwesen einen Buschenschank und führe - genauso wie ihre Rechtsvorgänger seit Bestehen des landwirtschaftlichen Anwesens - einen Verkauf landwirtschaftlicher Produkte ab Hof durch.
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er sei in der Nutzung seines eigenen Weges durch den Zu- und Abreiseverkehr vom Buschenschank der mP gestört. Die Sicherheit der Kinder des Beschwerdeführers sei durch die zunehmend rasant, mitunter im betrunkenen Zustand fahrenden Gäste der mP gefährdet. Darüber hinaus biete die technische Ausstattung des Bringungsweges keine ausreichende Sicherheit.
Mit Bescheid vom 21. Juni 1995 wies die ABB den Antrag der mP auf bescheidmäßige Feststellung, der Beschwerdeführer sei schuldig, die auf dem Grundstück Nr. 24 der KG O. aufgestellte Fahrverbotstafel mit dem Zusatz "Privatweg - ausgenommen Servitutsberechtigte" zu entfernen und künftighin alle Behinderungen des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, insbesondere auch die Zufahrt der Buschenschank-Besucher und der Ab-Hof-Käufer zu unterlassen, wegen Unzuständigkeit der ABB zurück.
Weiters wurde festgestellt, daß das mit Urkunde der ABB vom 5. Juni 1973 eingeräumte Bringungsrecht in einer Breite von 1,0 m zugunsten der Liegenschaft vlg. D. nicht das Recht miteinschließt, daß Buschenschankbesucher und Ab-Hof-Käufer die Bringungsrechtstrasse von 1,0 m Breite über die Grundstücke Nr. 24, 14/4, 22/1 und 22/8, des Beschwerdeführers mitbenützen dürfen (Spruchpunkt 1).
Unter Spruchpunkt 2 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Urkunde der ABB vom 5. Juni 1973 eingeräumten Bringungsrechtes als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung heißt es, in bezug auf die Aufstellung der Verbotstafel komme der ABB keine Zuständigkeit zu. Die Weganlage sei rechtlich in zwei Teile geschieden, nämlich zum einen in den bestehenden Servitutsweg und zum anderen in die durch das behördlich genehmigte Übereinkommen eingeräumte Erweiterung. Nur für diese Erweiterung bestehe eine Zuständigkeit der ABB. Da sich die Fahrverbotstafel aber auf dem schon vor der Einräumung des Bringungsrechtes bestehenden Servitutsweg befinde, sei der Antrag der mP zurückzuweisen gewesen.
Das Bringungsrecht umfasse nicht auch die Berechtigung zur Benutzung der Weganlage durch Buschenschankbesucher und Kunden des Ab-Hof-Verkaufes der mP.
Da das Bringungsrecht weiterhin erforderlich sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung deselben abzuweisen gewesen.
Sowohl die mP als auch der Beschwerdeführer beriefen.
Mit Bescheid vom 25. September 1995 änderte die belangte Behörde den zweiten Absatz des Spruchpunktes 1 des erstinstanzlichen Bescheides (betreffend die Feststellung, daß das eingeräumte Bringungsrecht nicht das Recht miteinschließt, daß Buschenschankbesucher und Ab-Hof-Käufer die Bringungsrechtstrasse mitbenützen dürfen) dahin ab, daß dieser Absatz zu lauten hat wie folgt:
"Der Eigentümer der belasteten Grundstücke 24, 14/4, 22/1 und 22/8, alle KG O., (der Beschwerdeführer), ist verpflichtet, die Benützung der im Zusammenhang mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 5.6.1973, Zl. 839/2/73, zugunsten der Liegenschaft vlg. D. eingeräumten Bringungsrecht errichteten Bringungsanlage (auch) durch Besucher im Rahmen des vom Eigentümer dieser Liegenschaft ausgeübten Buschenschankrechtes sowie durch Kunden im Rahmen des vom Genannten durchgeführten Ab-Hof-Verkaufes zu dulden."
Im übrigen wurden die Berufungen der mP und des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wird zu der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt, zur Auslegung des Begriffes "land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmete Grundstücke" bzw. "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" im Kärntner Güter- und Seilwege Landesgesetz 1969, LGBl. Nr. 46 (GSLG. 1969) sei auf die im § 1 Abs. 3 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 enthaltene Begriffsbestimmung zu verweisen. Danach seien land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes zur Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienten, einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen, sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden könnten. Nach dem (auf diversen Richtlinen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft basierenden) allgmeinen (agrar-)rechtlichen Verständnis gelte als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb jede selbständige, örtliche und organisatorisch-technische Einheit zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen und/oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung.
Im vorliegenden Zusammenhang sei weiters darauf zu verweisen, daß die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 auf die Land- und Forstwirtschaft sowie auf den Buschenschank keine Anwendung finden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle der Buschenschank weder eine Nebentätigkeit noch einen Nebenbetrieb dar, sondern sei vielmehr unmittelbarer Bestandteil des Weinbaubetriebes (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1987, Zl. 86/13/0065). Im Hinblick auf die strukturelle Gleichartigkeit gelte dies analog auch für den sogenannten Ab-Hof-Verkauf eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Schließlich seien zur "zweckmäßigen Bewirtschaftung" im Lichte der Zielsetzungen der Bodenreformgesetze alle Maßnahmen der Landeskultur zu zählen, die geeignet seien, die künftige Nutzung und Bewirtschaftung land- und/oder forstwirtschaftlicher Liegenschaften entsprechend den neuen bzw. künftigen Anschauungen und Bedürfnissen zu verbessern. Im Vordergrund stehe somit die Erhaltung bzw. (möglichste) Verbesserung der Leistungsfähigkeit land- und/oder forstwirtschaftlicher Grundstücke bzw. Betriebe unter Bedachtnahme auf die jeweils aktuellen bzw. künftigen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen.
Aus den vorangeführten Darlegungen sei zu folgern, daß die Ausübung des Buschenschankrechtes im Sinne des Kärtner Buschenschankgesetzes, LGBl. Nr. 46/1984, sowie die Durchführung des Ab-Hof-Verkaufes eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur zweckmäßigen Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstücken bzw. eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gezählt werden könnten. Es stehe daher das Recht der Benützung der Bringungsrechtstrasse (auch) den Besuchern im Rahmen der Ausübung des Buschenschankrechtes sowie den Kunden im Rahmen des Ab-Hof-Verkaufes zu.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, daß für die Benützung des Bringungsweges durch diesen Personenkreis die technische Ausstattung der Weganlage keine ausreichende Sicherheit biete, sei entgegenzuhalten, daß im Sinne der Bestimmungen des § 1319 ABGB der Weghalter für den Zustand des Weges verantwortlich zeichne. Unter Halter eines Weges sei derjenige zu verstehen, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trage sowie die Verfügungsmacht habe, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. Dies sei die mP.
Gegen den den erstinstanzlichen Bescheid abändernden Teil dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 1. März 1996, B 323/96-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde berufe sich zu Unrecht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1987, Zl. 86/13/0065, weil dieses zum Steuerrecht ergangen sei.
Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, der Buschenschank und der Ab-Hof-Verkauf seien vom landwirtschaftlichen Bringungsrecht erfaßt, ohne daß sie Erhebungen getroffen habe, welche Produkte die mP in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb und in ihrem Buschenschank tatsächlich verkaufe.
Die belangte Behörde habe auch außer acht gelassen, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes das landwirtschatliche Bringungsrecht nicht auch Fahrten mit Motorrädern oder Motorfahrrädern umfasse, selbst wenn diese im Interesse der Bewirtschaftung des Gutes unternommen werden (SZ 34/81). Nach dieser Rechtsprechung sei wesentlich, ob die Belastung des dienenden Gutes ausschlaggebend - z.B. durch die Änderung der Bewirtschaftungsart - erschwert werde (SZ 52/99, SZ 25/304, u.a.).
In einem weiteren entscheidungswesentlichen Punkt, nämlich zu der Frage, ob es im Vergleich zum Jahr 1973 (Einräumung des Bringungsrechtes) zu einer Änderung der Wirtschaftsart des Betriebes der mP gekommen sei, seien Ermittlungstätigkeiten überhaupt unterblieben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 GSLG 1969 ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
Nach § 2 Abs. 1 GSLG 1969 sind Bringungsrechte auf Antrag einzuräumen, wenn
1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
Aus diesen beiden Bestimmungen ergibt sich, für welche Art von Grundstücken Bringungsrechte (nur) eingeräumt werden können und welchen Zwecken Bringungsrechte (nur) dienen können. Die Bindung des Bringungsrechtes an bestimmte Grundstücke und für bestimmte Zwecke ist auch für die Frage nach dem Umfang eines eingeräumten Bringungsrechtes entscheidend. Nur solche Nutzungsarten, die den Kriterien der §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GSLG 1969 entsprechen, finden in einem eingeräumten Bringungsrecht Deckung.
Im Beschwerdefall geht es um die Benützung eines Weges durch Buschenschankbesucher und durch Kunden des Ab-Hof-Verkaufes der mP.
Der Ab-Hof-Verkauf ist dem Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes zuzuordnen, gehört doch der Verkauf von im eigenen Betrieb gewonnenen Produkten zum Kernbereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit.
§ 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG 1969 sieht als Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung dadurch vor, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht. Diese Bestimmung enthält keine Beschränkung des Inhalts, daß unter Bringung nur der Transport durch die Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes gemeint sei. Eine erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung liegt auch dann vor, wenn es an den Voraussetzungen für den Abtransport im Betrieb gewonnener und verkaufter landwirtschaftlicher Produkte durch Ab-Hof-Käufer fehlt. § 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG 1969 steht daher der Benützung einer Bringungsanlage durch Ab-Hof-Käufer grundsätzlich nicht entgegen.
Im Beschwerdefall stellt sich jedoch die Frage, ob nicht der Umfang des durch behördlich genehmigtes Übereinkommen eingeräumten Bringungsrechtes unzulässig erweitert wurde.
Bringungsrechte nach dem GSLG 1969 weisen bezüglich Inhalt und Funktion weitgehende Ähnlichkeiten mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten auf; dies legt es nahe, bei der Ermittlung des Umfanges eines Bringungsrechtes auf die privatrechtlichen Grundsätze über die Ausübung von Dienstbarkeiten zurückzugreifen.
Im Beschwerdefall wurde das Bringungsrecht durch eine behördlich genehmigte Übereinkunft begründet. Von dieser Übereinkunft ist bei der Ermittlung des Umfanges des Bringungsrechtes zunächst auszugehen. Dieses Übereinkommen räumt der mP das Recht ein, die Bringungsanlage mit allen landesüblichen Fahrzeugen sowie für den Viehtrieb zu benützen.
Damit wurde ein Fahrtrecht und ein Viehtriebsrecht eingeräumt.
Aus dem Wortlaut dieses Übereinkommens allein kann die Frage, ob das Bringungsrecht auch die Benützung der Bringungsanlage durch Ab-Hof-Käufer umfaßt, nicht beantwortet werden, da die Einräumung eines Fahrtrechts noch nichts über den Benützerkreis sagt (vgl. Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung, JBl 1983, 5).
Nach § 492 ABGB begreift das Recht des Fußsteiges das Recht in sich, auf diesem Steig zu gehen, sich von Menschen tragen oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Das mit dem Wegerecht verbundene Recht, andere Menschen zu sich kommen zu lassen, kommt nach der Rechtsprechung des OGH dem Eigentümer des herrschenden Grundstückes im Zweifel auch beim Fahrrecht zugute, wenn damit den haus- oder landwirtschaftlichen Betriebserfordernissen des herrschenden Gutes entsprochen wird (SZ 41/55).
Nach § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Gutes zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben, doch dürfen Servituten nicht erweitert werden; sie müssen vielmehr, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Daraus haben Lehre und Rechtsprechung abgeleitet, daß der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten in billiger Weise zu lösen ist. Der Umfang einer Wegeservitut richtet sich nach der Kulturgattung und Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstückes im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit. Bei ungemessenen Dienstbarkeiten, deren Ausmaß - wie im Beschwerdefall - durch den Titel nicht eindeutig bestimmt ist, entscheidet nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis, doch bestehen auch hier Schranken auf Grund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 93/07/0172, und die dort angeführte Judikatur).
Als Änderung der Bewirtschaftungsart ist nicht jede Änderung in den Bewirtschaftungsmethoden zu verstehen, sondern nur Änderungen von der Art der Umstellung z.B. von einem landwirtschaftlichen auf einen gewerblichen Betrieb und ähnliches (vgl. SZ 39/92, SZ 42/10, u.a.).
Der Ab-Hof-Verkauf zählt zum Kernbereich landwirtschaftlicher Tätigkeit und stellt daher keine Änderung der Bewirtschaftungsart des landwirtschaftlichen Betriebes der mP dar.
Eine Steigerung der Benutzerfrequenz auf dem mit dem Bringungsrecht belasteten Weg durch den Ab-Hof-Verkauf würde nur dann eine unzulässige Ausdehnung des Bringungsrechtes darstellen, wenn damit erhebliche Belastungen für den Beschwerdeführer verbunden wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 93/07/0172, sowie SZ 54/154, SZ 50/53 und die Entscheidung des OGH vom 30. November 1989, 7 Ob 707/89 = JBl 1990, 584 f). Eine solche Belastung wird in der Beschwerde aber nicht behauptet. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer lediglich behauptet, durch die Buschenschankbesucher einer erheblichen Belastung unterworfen zu sein.
Die Benutzung des Weges, der mit dem Bringungsrecht belastet ist, für Zwecke des Ab-Hof-Verkaufes und durch Ab-Hof-Verkauf-Kunden ist daher vom Bringungsrecht umfaßt.
Nach § 2 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (GewO 1994) ist dieses Bundesgesetz - unbeschadet weiterer Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:
- 1. die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);
- 2. die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4);
......
5. den Buschenschank (Abs. 9).
Die gleichen Ausnahmen enthielt bereits das Kundmachungspatent zur Gewerbeordnung 1859.
Aus dem Umstand, daß die Gewerbeordnung neben den Ausnahmen für die Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe noch einen eigenen Ausnahmetatbestand für den Buschenschank enthält, folgt, daß der Buschenschank weder zur Land- und Forstwirtschaft, noch zu deren Nebengewerben gehört, da es sonst dieser Ausnahme nicht bedurft hätte.
Der Buschenschank stellt sich als ein von der Gewerbeordnung ausgenommenes Gast- und Schankgewerbe dar (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der Gewerbeordnung einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in; Rill, Gewerberecht, 79 und das dort angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1958, Slg. N.F. 4827/A). Der Buschenschank ist daher keine der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnende Tätigkeit. Daraus folgt, daß die Benutzung der Bringungsanlage für Zwecke des Buschenschankes, insbesondere auch die Benutzung durch Buschenschankbesucher, vom Bringungsrecht nicht gedeckt ist.
Bei dem von der belangten Behörde zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1987, Zl. 86/13/0065, handelt es sich um eine Entscheidung, in der es um die steuerliche Behandlung eines Buschenschankbetriebes, nämlich um die Frage ging, ob Einkünfte aus einem solchen Betrieb den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder jenen aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind. Abgesehen davon, daß auch das Steuerrecht Einkünfte aus einem Buschenschankbetrieb nicht in jedem Fall den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuordnet, sondern nur dann, wenn der Einkaufswert der zugekauften Erzeugnisse ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreitet, sind für diese Zuordnung steuerrechtliche Gesichtspunkte maßgeblich, die aber im vorliegenden Zusammenhang, wo es um ein Bringungsrecht geht, keine Rolle spielen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
Eine gesonderte Vergütung der Mehrwertsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand sieht das VwGG nicht vor. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.
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