VwGH 2000/10/0027

VwGH2000/10/002728.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der Gemeinde Keutschach am See, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart und Mag. Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Oktober 1996, Zl. Ro-202/7/1996, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Dkfm. Mag. A in Pischeldorf), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
GdO Allg Krnt 1982 §69 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §11 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1995 §19 Abs1 neu;
GdPlanungsG Krnt 1995 §19 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 lita;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 litb;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5 lita;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 liti;
NatSchG Krnt 1986 §53 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
GdO Allg Krnt 1982 §69 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §11 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1995 §19 Abs1 neu;
GdPlanungsG Krnt 1995 §19 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 lita;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 litb;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5 lita;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 liti;
NatSchG Krnt 1986 §53 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 1992 wurde dem Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 343 der KG St. Nikolai keine Folge gegeben. Geplant war die Errichtung eines Pferdeunterstandes (Stallraum) und eines Wirtschaftsraumes. Die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes sollte der Pferdezucht dienen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, die mit der Errichtung des geplanten Objektes verbundenen Kosten stünden in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Wirtschaftserfolg. Selbst wenn man aber Wirtschaftlichkeit des Vorhabens annehme, müsse die Bewilligung versagt werden, da die geplante Baulichkeit in ihrer Größe und Ausführung nicht erforderlich sei.

Bei der Verneinung der Wirtschaftlichkeit stützte sich die belangte Behörde auf eingeholte Amtssachverständigengutachten, denen zufolge die Preise für Zuchtfohlen nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden könnten, sondern vom jeweiligen Zuchtergebnis abhingen, weshalb als für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit heranzuziehender Betrag nur ein Durchschnittsbetrag herangezogen werden könne und nicht die vom Mitbeteiligten genannten Höchstbeträge (S 60.000,-- pro Fohlen), wobei diese Höchstbeträge sogar noch um S 5.000,-- höher lägen als die laut Auskunft des Pferdezuchtverbandes tatsächlich erzielbaren Höchstbeträge.

In der Folge beantragte der Mitbeteiligte neuerlich die naturschutzbehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 343 zum Zweck der Heulagerung und der Errichtung eines Unterstandes für Stuten mit Fohlen bzw. Jungpferden.

Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) zunächst wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; dieser Bescheid wurde aber von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos mit der Begründung behoben, das neuerliche Ansuchen unterscheide sich von dem früheren in wesentlichen Punkten.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 1994 gab die BH dem Antrag des Mitbeteiligten auf naturschutzbehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 343 der KG St. Nikolai keine Folge.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, es liege kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor.

Der Mitbeteiligte berief.

Die belangte Behörde holte ein (weiteres) Gutachten einer Amtssachverständigen für Landwirtschaft ein.

Die Amtssachverständige führte in ihrem Gutachten vom 27. November 1995 aus, der Mitbeteiligte sei hauptberuflich Lehrer an einer Bundeshandelsakademie. Er sei Eigentümer der Liegenschaft EZ. 376 der KG St. Nikolai, welche eine Gesamtfläche von 1,9734 ha umfasse und sich in 0,1459 ha Wald und 1,8275 ha landwirtschaftliche Nutzfläche teile. Das landwirtschaftliche Grundstück stelle in der Natur eine Grünfläche dar, deren Bewirtschaftung in Form der Weide und Wiesennutzung erfolge. Der Mitbeteiligte sei mit seiner Gattin Miteigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in G. gewesen. Auf Grund der Ehescheidung habe er laut Auskunft vom 25. September 1995 sein Hälfteeigentum der Gattin abgetreten. Zwei bis drei der am Betrieb in G. eingestellten Zuchtpferde seien vom Mitbeteiligten übernommen worden, um eine eigene Landwirtschaft zu betreiben. Die geplante Landwirtschaft solle wie folgt aussehen:

Es würden ganzjährig zwei bis drei Zuchtstuten gehalten und die anfallenden Fohlen sollten jeweils im Herbst - nach der Weideperiode - dem Verkauf zugeführt werden. Dabei werde auf Grund der in den vergangenen Wirtschaftsjahren erzielten Preise mit einem Rohertrag von S 60.000,-- bis S 80.000,-- je Fohlen kalkuliert. Bei drei Stuten könne im Durchschnitt mit einer jährlichen Nachzucht von zwei Fohlen gerechnet werden. Die Tiere sollten in den Sommermonaten ausschließlich auf der Weide gehalten werden. Da die landwirtschaftliche Nutzfläche für die Produktion von wirtschaftseigenem Winterfutter zu gering sei, solle die Winterfütterung zum Teil mit Zukauffutter erfolgen. Neben der persönlichen Betreuung der Zuchttiere durch den Mitbeteiligten würden diese zum überwiegenden Teil von einem Nachbarn beaufsichtigt und gefüttert werden. Maschinen und Geräte für die Heuwerbung seien bereits vorhanden. Derzeit seien die Zuchtstuten am Betrieb in G. eingestellt. Da diese Einstellmöglichkeit nur von befristeter Dauer sei, beabsichtige der Mitbeteiligte ein eigenes Wirtschaftsgebäude zu errichten.

Bei der beantragten Baulichkeit sei folgende Ausführung bzw. Nutzung geplant:

Es handle sich um ein deckenlastiges Wirtschaftsgebäude. Die Bauführung habe laut Bauplan eine Außenlänge von 10 m, eine Außenbreite von 6 m sowie eine Gesamthöhe von 6,30 m. Die Außenwände würden mit Brettern in senkrechter Form verschalt. Das Erdgeschoß sei zwei Pferdeboxen, einem Gang sowie einem Futter- und Geräteraum gewidmet. Das Obergeschoß werde als Heulagerraum verwendet.

Die Gesamtkosten des geplanten Gebäudes, errechnet nach den vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft genehmigten Pauschalkostensätzen, betrügen rund S 250.000,--. Die jährlich anfallenden Gebäudefixkosten könnten mit 4 % der Gesamtkosten veranschlagt werden, was einen Betrag von S 10.000,-- entspreche. Diesen Kosten könne ein jährlich zu erwirtschaftendes landwirtschaftliches Einkommen von S 42.000,-- gegenübergestellt werden. Das landwirtschaftliche Einkommen errechne sich aus dem Rohertrag (ca. S 140.000,-- für zwei Zuchtfohlen) abzüglich 70 % Aufwand für Futter, Betreuung, Tierarzt, etc., das seien S 98.000,--).

Für die Nutzung des landwirtschaftlichen Grundstückes könne das geplante Wirtschaftsgebäude aus landwirtschaftlicher Sicht als erforderlich und spezifisch bezeichnet werden, da

"(1) In Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen."

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand nicht mehr das Gemeindeplanungsgesetz 1982, sondern das K-GplG 1995 in Kraft. Dabei handelt es sich um eine Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1982. Damit wurde lediglich bestehendes Recht neu festgestellt, nicht jedoch inhaltlich geändert. § 19 Abs. 1 K-GplG 1995 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 134/1997) stimmt wörtlich mit § 11 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 überein. Durch die Wiederverlautbarung ist die bisherige Fassung der wiederverlautbarten Norm insoweit rechtlich bedeutungslos geworden (VfSlg. 3446). Der Verweis im § 53 Abs. 2 KNSchG auf § 11 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 ist auf Grund der Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes als Verweis auf § 19 Abs. 1 K-GplG 1995 zu lesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde bestreitet, dass das Vorhaben des Mitbeteiligten mit dem Flächenwidmungsplan in Einklang zu bringen sei.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist das Grundstück Nr. 343 der KG St. Nikolai im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Keutschach als für die Land- und Forstwirtschaft bestimmtes Grünland gewidmet.

Der mit "Grünland" überschriebene § 5 K-GplG 1995 lautet auszugsweise:

"(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit. a und lit. b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,

b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,

c) Erholungszwecke - mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung - wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder, u.ä.,

d) Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Skipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,

  1. e) Campingplätze,
  2. f) Erwerbsgärtnereien,
  3. g) Bienenhäuser, Jagdhütten, u.ä.,
  4. h) Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten,
  5. i) Friedhöfe,
  6. j) Abfallbehandlungsanlagen und Abfalllagerstätten,
  7. k) Sprengstofflager und Schießstätten, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 3 Abs. 10 erfolgt ist,

    l) Schutzstreifen als Immissionsschutz.

    ...

(5) Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt;

b) für eine der gemäß Abs. 2 - ausgenommen nach lit. a oder lit. b - gesondert festgelegten Nutzungsarten.

...."

Die belangte Behörde stützt sich im Spruch ihres Bescheides auf § 5 Abs. 2 lit. a K-GplG 1995. Diese Bestimmung betrifft im Grünland gesondert festgelegte Flächen für die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform. Dass der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde eine solche Sonderwidmung ausweist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen; eine solche Sonderwidmung wird von der mitbeteiligten Gemeinde vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt.

Es geht aber auch die belangte Behörde selbst in der Begründung ihres Bescheides nicht von einer solchen Sonderwidmung aus, wäre doch sonst die Prüfung der Erforderlichkeit des Objektes der mitbeteiligten Partei entfallen.

Dass der Flächenwidmungsplan keine solche Sonderwidmung vorsieht, hindert allerdings nicht die Zulässigkeit einer Bebauung. Fehlt eine Sonderwidmung im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a oder b K-GplG 1995, dann ist zu prüfen, ob eine Baulichkeit erforderlich und spezifisch im Sinne des § 5 Abs. 5 leg. cit. ist (vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1997, 96/05/0125, und vom 24. November 1997, 95/10/0213).

Eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, liegt dann nicht vor, wenn sie nicht mit der grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion im Zusammenhang steht und es sich auch nicht um eine diese typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit handelt (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1997, 95/10/0213). In der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grünland ist daher zunächst zu prüfen, ob die geplante landwirtschaftliche Nutzung wenigstens die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes rechtfertigt. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, ist daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit wesentlich. Eine solche Tätigkeit kann nur angenommen werden, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer die damit zusammenhängenden Ausgaben übersteigen. Erst nach Bejahung des Begriffsmerkmales der landwirtschaftlichen Nutzung ist zu prüfen, ob die Maßnahme im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich und spezifisch ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1997, 94/10/0148).

Die belangte Behörde hat das Vorliegen eines Landwirtschaftsbetriebes unter Berufung auf das von ihr eingeholte Gutachten einer Amtssachverständigen für Landwirtschaft bejaht.

Fraglich erscheint, ob der Betrieb des Mitbeteiligten überhaupt dem Begriff der Landwirtschaft zugeordnet werden kann. Dazu fehlen nachvollziehbare Ausführungen im Gutachten.

Die Gutachterin hat weiters bei der Beurteilung der Frage, ob mit einem Einnahmenüberschuss zu rechnen sei, ungeprüft die Angaben des Mitbeteiligten zugrunde gelegt. Eine solche Vorgangsweise verbot sich im Beschwerdefall aber schon deswegen, weil der Behörde aus dem Vorverfahren bekannt war, dass der Mitbeteiligte seiner Kalkulation Spitzenpreise zugrundelegte, die nach Meinung der im früheren Verfahren beigezogenen Gutachter, denen sich auch die belangte Behörde angeschlossen hatte, üblicherweise nicht erzielt werden können. Weiters lag der belangten Behörde eine "ergänzende Stellungnahme" vor, in welcher - offenbar von einem der früher mit der Sache befassten Gutachter - die Prämissen des Gutachtens der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen fundiert als unrichtig dargestellt werden. Die belangte Behörde hätte daher, zumal auch die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme wiederholt darauf hingewiesen hat, dass ihrer Meinung nach das Gutachten auf unzureichenden Annahmen basiere, dieses Gutachten nicht unbesehen ihrem Bescheid zugrunde legen dürfen.

Das Gutachten stellt aber auch keine taugliche Grundlage für die Beantwortung der weiteren Frage dar, ob die geplante Maßnahme des Mitbeteiligten erforderlich und spezifisch im Sinne des § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 ist.

Die Gutachterin geht bei ihrer Annahme, die geplanten Baulichkeiten seien erforderlich und spezifisch, von den auf Grund der Scheidung entstandenen besonderen persönlichen Verhältnissen des Mitbeteiligten aus. Für die Notwendigkeit einer Baumaßnahme im Grünland kommt es aber weder auf die Person noch auf die persönlichen Umstände des Bauwerbers an (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1994, 92/10/0397 und die dort angeführte Vorjudikatur). "Spezifisch" im Sinne des § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 ist eine Baumaßnahme nur dann, wenn sie in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1997, 94/10/0148). Dazu aber fehlen im Gutachten wie auch im angefochtenen Bescheid entsprechende Feststellungen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Februar 2000

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