VwGH 92/07/0054

VwGH92/07/005421.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. November 1991, Zl. 710.887/02-OAS/91, betreffend Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: J in S), zu Recht erkannt:

Normen

AgrVG §1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs2 Z3;
GSGG §2;
GSGG §3;
GSLG NÖ §1 Abs1;
GSLG NÖ §2 Abs1 Z1;
GSLG NÖ §2 Abs1;
GSLG NÖ §2;
GSLG NÖ §3 Abs1 Z3;
GSLG NÖ §3;
NotwegeG 1896 §2;
VwRallg;
AgrVG §1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs2 Z3;
GSGG §2;
GSGG §3;
GSLG NÖ §1 Abs1;
GSLG NÖ §2 Abs1 Z1;
GSLG NÖ §2 Abs1;
GSLG NÖ §2;
GSLG NÖ §3 Abs1 Z3;
GSLG NÖ §3;
NotwegeG 1896 §2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 7. Juli 1987 stellte die mitbeteiligte Partei (MP) bei der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (ABB) den Antrag, ihr zugunsten ihrer Grundstücke Nr. 2410/1 und Nr. 2410/2, KG A., ein landwirtschaftliches Bringungsrecht über das Grundstück Nr. 2411 KG A., das im Eigentum des Beschwerdeführers steht, einzuräumen.

Die MP begründete ihren Antrag damit, daß sie keine andere Möglichkeit hätte, ihre Grundstücke im Ausmaß von ca. 3000 m2 Wiese, auf dem 15 Obstbäume stünden, zu bewirtschaften. Über das Grundstück Nr. 2411 verlaufe ein in der Natur bestehender Weg, dessen Mitbenützung die einfachste und rationellste Lösung wäre.

Die ABB räumte mit Bescheid vom 25. April 1989 ein Bringungsrecht bestehend in dem Recht, zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu gehen, landwirtschaftliche Produkte zu bringen und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienende Sachen zu befördern, zu Lasten des Grundstückes Nr. 2411, KG A., und zugunsten der Grundstücke Nr. 2410/1 und 2410/2 KG A. ein. Der Weg wurde entlang des nördlichen Kopfendes des Grundstückes Nr. 2411 mit einer Breite von 3 m festgelegt.

Die Trassenwahl begründete die ABB damit, daß die von der MP gewünschte Verbindung zum öffentlichen Weg über die südliche Kopfbreite des Grundstückes Nr. 2411 die Nachteile habe, daß der einheitliche Bewirtschaftungskomplex dieses Grundstückes und des Grundstückes Nr. 2412 durchschnitten würde und eine eventuelle Verbauung des Grundstückes Nr. 2412 zumindest behindern würde. Daß in Verlängerung des gewünschten Weges bereits ein Geh- und Fahrrecht für andere Grundstücke über das Grundstück Nr. 2410/1 der MP bestehe, sei insofern unerheblich, als dieses offensichtlich nicht - und wenn überhaupt, dann nur mit Schubkarren - ausgeübt werden könne und die Wegtrasse nur zwei Meter breit sei. Der Vorteil einer solchen Verbindung läge darin, daß die landwirtschaftlichen Produkte von den Grundstücken Nr. 2410/1 und 2410/2 nach unten gebracht werden könnten. Dieser Vorteil überwiege jedoch nicht die aufgezeigten Nachteile, zumal die landwirtschaftlichen Produkte auch derzeit nach oben gebracht würden.

Gegen diesen Bescheid richtete zunächst die MP ihre Berufung an den Landesagrarsenat beim Amt der Nö Landesregierung (LAS) und führte aus, daß der von der ABB eingeräumte Bringungsweg für sie eine erhebliche Erschwernis darstelle, die unzumutbar sei. Auf dem Grundstück der MP Nr. 2410/1 bestehe bereits ein Geh- und Fahrtrecht seit dem Jahre 1960, welches seine Fortsetzung auf dem Grundstück Nr. 2412 finden müsse. Für den Beschwerdeführer bedeute es keine Erschwernis, wenn auch zugunsten ihrer - der MP gehörenden - Grundstücke ein Bringungsrecht eingeräumt werde.

Auch der Beschwerdeführer berief gegen den Bescheid der ABB und führte aus, daß er nicht bereit sei, mit der MP Abmachungen zum Thema Bringungsweg zu schließen. Er spreche sich gegen einen Bringungsweg über seinen Grund aus.

Am 11. Juni 1990 führte das in landwirtschaftlichen Angelegenheiten fachkundige Mitglied des LAS eine örtliche Erhebung durch, wobei festgestellt wurde, daß sich auf den Grundstücken der MP 23 zum Teil sehr junge Obstbäume befänden und die übrige Fläche als Wiese genutzt werde.

Da die Grundstücke der MP eine Steigung von etwa 30 % in Richtung Norden aufweisen und eine Bringung von Süden durch die vorhandene Bebauung und Steigung nicht möglich sei, müsse derzeit das Erntegut sowie Dünge- bzw. Spritzmittel über den öffentlichen Weg Nr. 3340 und im Norden über das den Beschwerdeführer gehörende Grundstück Nr. 2411 gebracht werden. Das selbe gelte auch für die in Anwendung gebrachten Maschinen und Geräte. Der Weg Nr. 3340 sei nicht ausgebaut, weise ebenfalls eine Steigung von etwa 30 % auf und könne bei schlechter Witterung kaum oder nur unter großen Schwierigkeiten befahren werden. Ein Erdweg mit dieser Steigung sei bei Nässe schlechter zu befahren als eine gewachsene Wiese. Durch diese Situation bedingt komme es bei schlechter Witterung zu Schwierigkeiten bei der Bringung aller Geräte, Maschinen und Betriebsmittel, in jedem Fall aber zu Schwierigkeiten bei der Bringung des Erntegutes (Heu, Obst). Das Erntegut müsse bei dem von der ABB eingeräumten Bringungsweg ca. 300 m bergauf, über das Grundstück Nr. 2411 und sodann wiederum ca. 200 m bergab gebracht werden.

Der LAS hat mit Bescheid vom 20. November 1990 die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, der Berufung der MP stattgegeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, daß das Bringungsrecht, bestehend in dem Rechte zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu gehen, landwirtschaftliche Produkte zu bringen und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienende Sachen zu befördern, zu Lasten der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. 2411 und Nr. 2412, je KG A., auf der in einer angeschlossenen Skizze dargestellten Trasse eingeräumt wird. Der Bringungsweg hat eine Breite von 3 m, die in Anspruch genommene Wegfläche beträgt 41 m2.

Aus der angeschlossenen Planskizze ist ersichtlich, daß der Bringungsweg der von der MP begehrten Trasse folgt. Der LAS führte begründend aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die Grundstücke der MP keine öffentliche Zufahrt hätten. Das Grundstück Nr. 2410/1 schließe zwar an den im Süden angrenzenden öffentlichen Weg an, doch sei eine Bringung in landwirtschaftlicher Hinsicht in dieser Richtung durch die vorhandene Bebauung und Steigung nicht möglich. Die von der ABB eingeräumte Trassenvariante sei äußerst ungünstig. Die nunmehr gewählte Variante durchschneide zwar das Bauland auf dem Grundstück Nr. 2412 des Beschwerdeführers, doch verlaufe sie dabei entlang eines bereits vorhandenen Weges, weshalb es zu keiner zusätzlichen Widmungsänderung von Bauflächen komme. Ein weiterer Vorteil ergebe sich bei der Einsparung von Kosten für die Herstellung der Wegtrasse.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Einräumung eines Bringungsrechtes an die MP über seinen Grund. Er verliere dadurch Bauland und werde in einer allfälligen künftigen Bauführung schwer behindert. Die MP könne die geringen anfallenden Produkte durchaus über ihren eigenen Grund abführen bzw. abtragen. Die MP habe zum Zeitpunkt der Pflanzung ihrer Obstbäume gewußt, daß sie keine Zufahrt habe. Im übrigen wende er sich auch gegen jeden anderen Bringungsweg über seinen Grund.

Die belangte Behörde ergänzte das unterinstanzliche Ermittlungsverfahren durch örtliche Erhebungen ihrer fachkundigen Mitglieder am 30. Oktober 1991.

Dabei wurde festgestellt, daß die durchschnittliche Steigung der notleidenden Grundstücke entgegen den unterinstanzlichen Feststellungen unter 30 %, nämlich 18 bis 25 % betragen würde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 1 AgrVG, § 66 Abs. 4 AVG im Zusammenhalt mit §§ 1 ff Nö Güter- und Seilwegelandesgesetz (GSLG) der Berufung des Beschwerdeführers zum Teil statt, behob den Bescheid des LAS vom 20. November 1990 und stellte den Bescheid der ABB vom 25. April 1989 wieder her.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Grundstücke der MP über keinen befahrbaren Anschluß an das öffentliche Wegnetz verfügen würden. Andererseits sei aber bei der Geringfügigkeit des anfallenden Erntegutes bzw. der notwendigen Arbeit eine jederzeit mögliche ganzjährige Zufahrt z. B. bei Regen und Schnee für die notleidenden Grundstücke nicht erforderlich. Vor allem wäre bei diesen Verhältnissen eine Befahrung der Grundstücke weder bergwärts noch talwärts möglich. Darüber hinaus sei es auch unschlüssig, daß eine Wiese bei Nässe besser befahren werden könne als der an sich vorhandene öffentliche Erdweg. Bei Abwägung von Vor- und Nachteilen müsse festgehalten werden, daß die Grundstücke der MP eine Aufschließung zum öffentlichen Wegenetz benötigen würden, daß aber die Einräumung eines Bringungsrechtes nach Süden über das als Bauland gewidmete Grundstück des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt erscheine.

Eine über die Variante der ABB hinausgehende, lediglich der bequemeren Bewirtschaftung dienende Aufschließung sei jedoch unter dem Gesichtspunkt abzulehnen gewesen, daß die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum darstelle.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei sich der Beschwerdeführer durch die unrichtige Anwendung der Bestimmungen des GSLG sowie durch Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften als verletzt erachtet. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Von der mitbeteiligten Partei langte keine Stellungnahme ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 GSLG 1973, LGBl. 6620-0, ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremde Grundstücke zu bringen.

Nach § 2 Abs. 1 GSLG 1973 hat die Agrarbehörde ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, einzuräumen, wenn

  1. 1. die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke oder die Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit besteht, und
  2. 2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das öffentliche Interessen, insbesondere auf dem Gebiet des Forstwesens, des Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Versorgung (z.B. mit Energie), des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraums nicht verletzt und den den in § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht.

Gemäß § 3 Abs. 1 GSLG 1973 hat die Agrarbehörde Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß

  1. 1. die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
  2. 2. weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
  3. 3. fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
  4. 4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.

Der Beschwerdeführer meint, bei dem vorliegenden Hausgarten eines Einfamilienhauses sei eine vom Gesetz vorgesehene Grundstückswidmung für Land- und Forstwirtschaft nicht zu erkennen, sodaß das gegenständliche Gesetz gar nicht angewendet hätte werden dürfen. Laut Grundbuchsauszug sei lediglich beim Grundstück Nr. 2410/2 die landwirtschaftliche Nutzung vermerkt (1206 m2). Inwieweit die Grundstücke Nr. 2410/2 und 2410/1 als Bauland gewidmet seien, sei im Verfahren ebenfalls nicht erhoben worden. § 1 GSLG besage, daß ein Bringungsrecht nur zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, einzuräumen sei.

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GSLG "Grundstücke, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind", umfaßt.

§ 2 Abs. 1 Z. 1 fordert die Beeinträchtigung der "zweckmäßigen Bewirtschaftung der Grundstücke oder der Führung

eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes". Die Führung

eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist somit lediglich eine Alternative, die dem GSLG zugrundeliegt. Entscheidende sachliche Anwendungsvoraussetzung des GSLG ist, daß das berechtigte Grundstück unmittelbar (z.B. als Acker, Alpe, Wald, Weide, Wiese) oder mittelbar (z.B. durch darauf errichtete Wirtschaftsgebäude) der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion oder Nutzung zu dienen bestimmt ist (vgl. die erläuternden Bemerkungen zu § 1 GSGG 1967, BGBl. Nr. 198, auch 461 d.B. zu den Sten.Prot.

XI. GP).

Auch stellt die Gleichsetzung des normativen Begriffes "gewidmet" mit der Bedeutung "im Flächenwidmungsplan festgelegt" eine mit der Rechtslage nicht in Einklang stehende Verengung von dessen Sinngehalt dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1991, 88/07/0087, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Die Erhebungen durch die auf dem Gebiet der Landwirtschaft fachkundigen Mitglieder des LAS und der belangten Behörde haben eindeutig ergeben, daß durch die Pflege von Obstbäumen und die Nutzung als Wiese die Grundstücke der MP sowohl einer landwirtschaftlichen Produktion als auch Nutzung zu dienen bestimmt sind. Die sachliche Anwendungsvoraussetzung für das GSLG war somit gegeben.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dem GSLG der Begriff des "selbstverschuldeten Notstandes", der im Notwegegesetz eine Rolle spielt, fremd und daher von den Agrarbehörden nicht zu berücksichtigen. Sollte die MP durch die Verbauung ihres südlichen Grundstücksteiles zur Straße hin einen befahrbaren Zugang zu den nördlich davon gelegenen Grundstücken Nr. 2410/1 und 2410/2 selbst vereitelt haben, wäre ein solcher Umstand allerdings bei der nach § 3 Abs. 1 GSLG vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1977, VwSlg. 9454 A).

Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, daß von der belangten Behörde keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, in welchem Umfang, für welche Art von Fuhren oder sonstige Bringungen bei der vorliegenden Bewirtschaftung überhaupt Fahrtrechte notwendig seien. Auch habe die belangte Behörde dahingehend keinen Beweis erhoben. Im übrigen werde bezüglich der angeblich bestehenden Bebauung im angefochtenen Bescheid nichts näheres ausgeführt. Das Haus sei jedoch von der Straße aus erreichbar. Es könne neben dem Haus bergauf gegangen und sodann über Stufen die bestehende Stützmauerung zu den angeblich notleidenden Grundstücken überwunden werden. Es hätte bei richtiger rechtlicher Betrachtung festgestellt werden müssen, in welchem Umfang die Bewirtschaftung eines Obstgartens mit 15 Bäumen überhaupt Zufahrtsmöglichkeiten erfordere. Dem Bewirtschafter wäre es zumutbar, landwirtschaftliche Produkte von einer derartig kleinen Fläche und im Umfang von 15 Obstbäumen (samt allenfalls erforderlichen Spritzmitteln) händisch aus dem Hausgarten zur Straße zu bringen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Die belangte Behörde hat nämlich keine Feststellungen getroffen, inwieweit ein die Einräumung eines Bringungsrechtes rechtfertigenden Bringungsnotstand für die Grundstücke der MP tatsächlich vorliegt. Aus der Aktenlage ist es dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich zu entnehmen, ob und inwieweit die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke der MP im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit besteht.

Die gegenständlichen Grundstücke, zu deren Gunsten ein Bringungsrecht eingeräumt werden soll, seien nämlich nach den Behauptungen des Beschwerdeführers südlich von der Straße neben dem Haus der MP zu Fuß erreichbar, verfügen somit über eine beschränkte Zugangsmöglichkeit. Diese Grundstücke weisen eine Steigung von 18 bis 25 % auf. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erscheint es durchaus möglich, daß eine zweckmäßige Bewirtschaftung und der Transport geringer landwirtschaftlicher Produkte aufgrund der Steilheit und Langgezogenheit der Grundstücke der MP ausschließlich händisch durchgeführt werden kann. Die belangte Behörde unterließ es, schlüssig zu begründen, weshalb die Grundstücke der MP maschinell zu bewirtschaften seien und daher eine befahrbare Zufahrt unabdingbar notwendig sei. Die bisherigen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides reichen nicht aus, um die bestehende beschränkte Zugangsmöglichkeit zu den Grundstücken der MP als objektiv abstrakt hinderlich für die zweckmäßige Bewirtschaftung der Wiese und der Obstbäume anzusehen.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3 GSLG, wonach fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden soll, bedeutet für die Behörde, daß bei kleinen landwirtschaftlichen Nutzflächen, wie der vorliegenden, ein erhöhtes Maß an Begründungsaufwand nach § 60 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG notwendig ist, um eine Zufahrtsmöglichkeit auch für landwirtschaftliche Maschinen zu rechtfertigen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Anspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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