Normen
AsylG 1991 §16 Abs1 impl;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §16 Abs1 impl;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 17. September 1997 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Er wurde am 7. Oktober 1997 niederschriftlich einvernommen.
Die Behörde erster Instanz gab sein damaliges Vorbringen in ihrem den Asylantrag abweisenden Bescheid vom 5. November 1997 folgendermaßen wieder:
"Sie seien im Dorf Zhabori, Gemeinde Mitrovica, aufgewachsen und hätten dort gemeinsam mit der Mutter und einer Schwester im Elternhaus gelebt. Ihr Vater sei im Jahre 1981 krankheitsbedingt verstorben. Eine weitere Schwester sei bereits verheiratet und im Dorf Bevelat, Gemeinde Vucitern, aufhältig. In der zweiten Wohnhälfte des Elternhauses lebe Ihr Bruder Nusret. Ihr Bruder Sheshivar lebe seit ca. sieben/acht Jahren an einer Ihnen nicht bekannten Adresse in Österreich.
Auf Vorhalt, daß Sie am 17.09.1997 dem einvernehmenden Kriminalbeamten gegenüber erklärten, daß Ihr Vater sowie die beiden Schwestern ebenfalls in Zhabori wohnhaft seien und Sie darüberhinaus über den in Österreich wohnhaften Bruder nichts erwähnten, gaben Sie an, am 17.09.1997 mit einer serbischen Dolmetscherin einvernommen worden zu sein. Richtig sei jedoch, daß Sie Ihren in Österreich aufhältigen Bruder nicht erwähnt hätten.
Die Familie habe von der Pension des Vaters sowie der des Großvaters gelebt. Seit 1994 seien Sie einfaches Mitglied der Demokratischen Liga im Dorf Zhabori. Sie hätten gemeinsam mit zwei weiteren Parteimitgliedern Geld- bzw. Sachspenden für die armen Familien im Kosovo gesammelt. Diese Tätigkeit hätten Sie nur viermal ausgeübt - letztmalig im Jahre 1995, zumal Sie selbst einer Beschäftigung nachgegangen seien. Sie seien sowohl als Fleischergehilfe, aber auch als Aushilfskellner und Konditorgehilfe beschäftigt gewesen.
Auf die Frage, was nun konkret der Grund Ihrer Flucht aus dem Kosovo gewesen sei, sagten Sie aus:
Um 06.00 Uhr des 15.09.1997 hätten Sie das Kaffeehaus geöffnet. Um 07.00 Uhr seien Sie in diesem von sechs uniformierten bewaffneten Polizisten festgenommen, zum Sekretariat für Inneres in Mitrovica gebracht und dort drei Stunden angehalten worden. Man habe von Ihnen Informationen darüber verlangt, welche Gespräche die Gäste des Kaffeehauses geführt hätten. Auch habe die Polizei die Abgabe von Waffen verlangt. Wahrheitsgemäß hätten Sie erklärt, über die Gespräche nichts zu wissen, auch seien Sie nicht im Besitze von Waffen. Mit der Aufforderung, am nächsten Tage um 07.00 Uhr abermals beim Sekretariat für Inneres vorzusprechen und die Waffen abzugeben, seien Sie schließlich entlassen worden. Der Ladung für den 16.09.1997 hätten Sie jedoch nicht mehr Folge geleistet.
Nach Ihrer Rückkehr ins Elternhaus gegen 13.00 Uhr des 15.09.1997 hätten Sie von der Mutter erfahren, daß die Polizei bereits um 06.30 Uhr nach Ihnen im Elternhaus gesucht habe. Man habe die Abgabe von Waffen verlangt, ebenso sei das Haus durchsucht worden. Waffen habe man keine gefunden, doch sei Ihr Reisepaß beschlagnahmt worden.
Laut Aussage Ihrer Mutter dürften Sie sich nicht länger im Elternhaus aufhalten, ansonsten die Polizei Sie umbringen würde - bezogen auf die Vorladung am 16.09.1997. Daher hätten Sie sich zur sofortigen Flucht entschlossen.
Noch am Abend des 15.09.1997 seien Sie mit dem Bus von Mitrovica nach Belgrad gefahren.
Bis auf diesen oben angeführten Vorfall hätten Sie niemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes gehabt. Ihre Mitgliedschaft zur Demokratischen Partei betreffend gaben Sie noch an, daß man Sie während Ihrer dreistündigen Anhaltung beim Sekretariat für Inneres auch dazu befragt habe, wer die Organisatoren der Demonstrationen, die am 01.10.1997 stattfinden würden, seien. Auch diesbezüglich hätten Sie sich wahrheitsgemäß unwissend erklärt.
Sonstige Fluchtgründe hätten Sie nicht. Sie seien nicht vorbestraft. Sie wüßten nicht, ob eine Behörde nach Ihnen fahnde. Im Falle der Rückkehr in die Heimat würden Sie befürchten, von der Polizei inhaftiert zu werden."
Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung ua. damit, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention sei.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich einer polizeilichen Ladung verweigert, weil er begründete Furcht haben müßte, auf der Polizeistation weiter "bedrängt zu werden", Aussagen zu machen, die - wenn auch ohne realen Hintergrund - gegen Freunde und Gäste verwendet worden wären. Beide Forderungen, verwertbare Hinweise zu liefern und Waffen abzuliefern, habe er nicht erfüllen können. So wäre er "Opfer der Frustration der serbischen Behörden geworden". Seit dem 1. Oktober habe sich die Lage ua in und um Mitrovica weiter verschärft. Mitrovica habe immer besonder hohe Polizeipräsenz und eine besonders hohe Zahl von Übergriffen gehabt. Er legte Berichte des Council for the Defence of Human Rights and Freedoms in Prishtina (KMDLNJ) betreffend Polizeiaktionen Ende September und im Oktober 1997 in Nitrovica, Zhabel und anderen Orten bei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1998 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab. Sie erhob die vom Bundesasylamt in dessen Bescheid "richtig und vollständig" wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Nach Wiedergabe des Inhaltes der Berufung und allgemeinen rechtlichen Ausführungen führte die belangte Behörde aus, sie stelle auf Grund des glaubwürdigen Vorbringens des Asylwerbers anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 1997 folgenden Sachverhalt fest:
"Festgestellt wird, daß der Asylwerber seit dem Jahre 1994 einfaches Mitglied der Demokratischen Liga in seinem Dorf ist. Er sammelte gemeinsam mit zwei weiteren Mitgliedern der Partei Geld bzw. Sachspenden für die armen Familien im Kosovo. Diese Tätigkeit übte er nur viermal, letztmalig im Jahre 1995 aus, zumal er selbst einer Beschäftigung nachging. Er war sowohl als Fleischergehilfe aber auch als Aushilfskellner und Konditoreigehilfe beschäftigt. Um 06.00 Uhr des 15.9.1997 öfftnete er das Kaffeehaus, in welchem er arbeitete. Um 07.00 Uhr betraten sechs uniformierte bewaffnete Polizisten das Kaffeehaus, nahmen den Asylwerber fest und brachten ihn zum Sekretariat für Inneres in Mitrovica. Dort wurde er drei Stunden lang angehalten. Während dieser Zeit verlangte man von ihm Informationen darüber, welche Gespräche die Gäste, die das Kaffeehaus besuchten, geführt hatten. Der Asylwerber erklärte daraufhin wahrheitsgemäß, nichts darüber zu wissen. In der folge verlangte die Polizei von ihm auch die Abgabe von Waffen, wobei der Asylwerber wiederum wahrheitsgemäß erklärte, solche nicht zu besitzen. Mit der Aufforderung, am nächsten Tag um 07.00 Uhr abermals auf der Polizeistation vorzusprechen und die Waffen abzugeben, wurde er schließlich entlassen. Dieser Ladung für den 16.9.1997 leistete der Asylwerber jedoch keine Folge. Als er am 15.9.1997 gegen 13.00 Uhr in sein Elternhaus zurückkehrte, erzählte ihm seine Mutter, daß Polizisten bereits um 06.30 Uhr - zu dieser Zeit hielt sich der Genannte bereits im Kaffeehaus auf - nach ihm im Elternhaus gesucht hätten. Die Polizei suchte im Haus nach Waffen und verlangte auch die Abgabe solcher. Seitens der Polizei wurden aber keine Waffen gefunden, jedoch wurde der Reisepaß des Asylwerbers beschlagnahmt. Die Mutter des Asylwerbers erklärte diesem, daß er sich nicht 1änger im Elternhaus aufhalten und auch nicht dort zurückkehren solle, da ihn die Polizei ansonsten umbringen würde. Der Asylwerber entschloß sich daher sofort zur Flucht.
Der Asylwerber hatte bis auf den oben erwähnten Vorfall niemals Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes und weiß auch nicht, ob eine Behörde nach ihm fahndet. Der Asylwerber ist nicht vorbestraft und hat außer dem geschilderten Vorfall keine sonstigen Fluchtgründe."
Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände erreichten nicht die Intensität, um Verfolgungsqualität zu erlangen. Anläßlich des einzigen vom Beschwerdeführer geschilderten Kontaktes mit den Behörden seines Heimatlandes sei er nur drei Stunden repressionsfrei angehalten worden. Es gäbe nach seinen Angaben keinen objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkt dafür, daß er im Falle der Befolgung der Ladung für den 16. September 1997 tatsächlich, so wie er befürchte, von der Polizei mißhandelt oder gar umgebracht worden wäre. Auch die Hausdurchsuchung begründe seine Flüchtlingseigenschaft nicht. Weitergehende Umstände, die den Beschwerdeführer in erhöhtem Maße gefährdet erscheinen ließen, oder konkrete Konsequenzen, welche diese Hausdurchsuchung nach sich gezogen hätte, habe er nicht dargetan.
Dem Beschwerdeführer komme gemäß der Gesamtbetrachtung seiner Angaben die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 7 Asylgesetz 1997 (siehe Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention) nicht zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde gemäß § 13a AVG verpflichtet gewesen wäre, "Informationen über die Voraussetzungen für Asyl" zu erteilen. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß aus § 13a AVG eine Verpflichtung der Behörden, einen Asylwerber, der keine Angaben macht, denen ein Hinweis auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen ist, anzuleiten, wie er seine Angaben konkret gestalten sollte, nicht abgeleitet werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1991, Zl. 92/01/0800-0803). Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen meinen, daß ihm die Behörden die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Asyl hätten erklären sollen, so verkennt er, daß eine Beratung von Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt. Die Belehrungspflicht nach § 13a AVG ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 180 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). In verfahrensrechtlichen Angelegenheiten hat die belangte Behörde jedoch ihre Verpflichtungen im Sinne des § 13a AVG erfüllt.
Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie wäre der ihr aufgegebenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen (sie habe nicht nachgeforscht, ob tatsächlich eine Verhaftung des Beschwerdeführers vorgesehen gewesen sei), ist festzuhalten, daß der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 Asylgesetz 1997 wohl bestimmt, daß die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Gesetzesstelle, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, darstellt, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 Asylgesetz 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. zur diesbezüglich inhaltsgleichen Rechtslage nach § 16 AsylG 1991 z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zlen. 92/01/0800-0803).
Denn es ist im konkreten Fall nicht zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer auf Grund der Vorladung eine Verhaftung drohte, sondern ob eine solche Verhaftung objektiv wahrscheinlich ist, welche - etwa auf Grund ihrer längeren Dauer oder wegen realistischer Weise zu erwartenden Mißhandlungen - asylrechtliche Relevanz erreicht.
Erstmalig rügt der Beschwerdeführer in der Beschwerde, daß es Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetsch gegeben habe. Der Dolmetsch habe wesentliche Punkte, wie insbesondere mehrmalige Verhaftungen und dabei stattgefundene körperliche Gewaltakte nicht übersetzt. Diese Rüge versagt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer weder anläßlich der Aufnahme und der Rückübersetzung der Niederschrift vor der Behörde erster Instanz noch in seiner Berufung derartige Verständigungsschwierigkeiten vorgebracht hat. Daher unterliegt das nunmehrige Vorbringen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 92/01/0174, (in diesem Fall wurde anläßlich einer Hausdurchsuchung beim Asylwerber regimefeindliche Literatur vorgefunden, was in seinem Heimatland einen strafbaren Tatbestand darstellt) ausgesprochen, daß die Aufforderung, sich zur "Revolutionsstaatsanwaltschaft zur Klärung der Angelegenheit" zu begeben, nicht als Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden könne, zumal der Asylwerber nicht einmal in diesem Zusammenhang drohende weitere Maßnahmen im Falle der Befolgung dieser Vorladung dargetan hat, die einen Aufenthalt in seinem Heimatland für ihn unerträglich gemacht hätten. Eine bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genügt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht. Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in den Erkenntnissen vom 16. Dezember 1992, Zlen. 92/01/0600, 0601, 0602, und vom 1. Juli 1992, Zl. 92/01/0140, ausgesprochen, daß aus einer polizeilichen Vorladung allein noch nicht der Schluß gezogen werden kann, der Vorgeladene unterliege behördlicher Verfolgung aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen. Auch mehrere Hausdurchsuchungen, anläßlich derer eine Asylwerberin von Polizisten angeschrieen und beschimpft wurde, wurde mangels ausreichender Intensität nicht als Verfolgung angesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. März 1994, Zlen. 94/19/0277, 0278). Selbst (mehrere) kurzfristige Inhaftierungen stellen grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung dar (vgl. zB. zu Verhören, Befragungen und einer dreitägigen Anhaltung die hg. Erkenntnisse vom 10. März 1994, Zl. 94/19/0257, und vom 22. Juni 1994, Zl. 93/01/0443). Im Falle der viermaligen Inhaftierung zu jeweils zwei bis drei Tagen erkannte der Verwaltungsgerichtshof, daß diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorgänge von ihm zu Recht als "Schikanen" bezeichneten worden seien, weil sie auch in ihrer Gesamtheit nicht das Maß an Intensität erreichen, dessen es bedürfte, um den weiteren Verbleib im Heimatland als unerträglich erscheinen zu lassen (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/20/0147). Anders ist allerdings ein Fall zu sehen, in dem zu Verhören und Hausdurchsuchungen noch kommt, daß der Asylwerber geltend macht, er sei dabei geschlagen worden und diese hätten "laufend" stattgefunden, wobei auslösendes Moment dieser gegen ihn gesetzten Maßnahmen der Besitz kurdischer Tonbandkassetten gewesen sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1993, Zl. 92/01/0707).
Angesichts der nach den Angaben des Beschwerdeführers ohne Repressionen verlaufenen Hausdurchsuchung, seiner bloß dreistündigen Anhaltung am 15. September 1997 und der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Ansicht der belangten Behörde, die dem Beschwerdeführer bereits widerfahrenen Vorfälle seien mangels asylrechtlich relevanter Eingriffsintensität keine Verfolgungshandlungen und es sei für den Fall der Befolgung der Vorladung für den 16. September 1997 aus objektiver Sicht kein Anhaltspunkt erkennbar, der Beschwerdeführer werde von der Polizei mißhandelt oder gar umgebracht worden, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. November 1998
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