VwGH 95/07/0203

VwGH95/07/020325.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Besein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der A in L, vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. August 1995, Zl. Wa-202519/2/Lab/Pf, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
VwRallg;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
AVG §1;
AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
VwRallg;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit mit ihm die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Mai 1963, Zl. Wa-138/1963, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 3.208, KG N. Über diese Liegenschaft verläuft der P.-Bach.

Im Jahre 1960 beantragte A.P. bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für einen Fischteich auf Grundstück Nr. 3.203, KG N., der vom P.-Bach gespeist werden sollte.

Mit Bescheid der BH vom 27. Juli 1960 wurde A.P. die wasserrechtliche Bewilligung für den Fischteich auf Grundstück Nr. 3.203 erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nicht zugestellt.

Mit Schreiben vom 26. Jänner 1962 teilte die Witwe des Konsensinhabers der BH mit, sie könne den geplanten Fischteich nicht ausführen lassen.

In der Folge beantragte J.G. bei der BH, ihm die wasserrechtliche Bewilligung für den Fischteich auf Grundstück Nr. 3.203 unter denselben Bedingungen zu erteilen, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 1960 festgelegt worden waren.

Mit Bescheid vom 21. August 1962 erteilte die BH J.G. die wasserrechtliche Bewilligung für einen Fischteich auf Grundstück Nr. 3.203. Dieser Bescheid ist inhaltlich identisch mit jenem vom 27. Juli 1960 und stützt sich auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1960. Er wurde dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Nach Anzeige der Fertigstellung durch J.G. beraumte die BH für 19. April 1963 eine mündliche Überprüfungsverhandlung an. Hiezu wurde der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nicht persönlich geladen. Er nahm auch an der Verhandlung nicht teil.

Mit Bescheid vom 30. Mai 1963 stellte die BH fest, daß die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimme.

Die Beschwerdeführerin, die 1993 das Grundstück 3.208 erworben hatte, erhob mit Schriftsatz vom 4. Jänner 1994 sowohl gegen den Bescheid vom 21. August 1962 als auch gegen den wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid vom 30. Mai 1963 Berufung. Sie machte geltend, sie sei durch den Fischteich insoweit in ihren Rechten beeinträchtigt, als durch die vom Konsensinhaber vorgenommenen Maßnahmen in das Wasserregime des P.-Baches eingegriffen werde. Es sei zur Ausgleichung des Niveau-Unterschiedes zwischen P.-Bach und Fischteich ein Wehr errichtet worden, was zur Folge habe, daß bei Hochwasser das Wasser dermaßen aufgestaut werde, daß der Bach übergehe und die Liegenschaft der Beschwerdeführerin überschwemmt werde. Gegen die Entnahme von Wasser zur Speisung des Fischteiches habe sie keine wie immer gearteten Einwände, wenn nur ausreichend sichergestellt sei, daß es nicht zu Überschwemmungen komme.

Mit Bescheid vom 23. August 1995 wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen beide Bescheide als unzulässig zurück. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde zunächst auf § 107 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) und führte aus, die Rechtskraft des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides trete jedenfalls dann ein, wenn allen im wasserrechtlichen Verfahren beigezogenen Parteien der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden und in formeller Rechtskraft erwachsen sei. Tatsächlich sei allen dem Verfahren beigezogenen Parteien - wie sich aus dem Akt ergäbe - der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der BH ordnungsgemäß zugestellt worden. Sei jedoch der wasserrechtliche Bescheid zu dem Zeitpunkt, in dem die nachträglichen Einwendungen einlangten, bereits rechtskräftig, d.h., sei er für alle tatsächlich am Verfahren beteiligten anderen Parteien wie im gegenständlichen Fall bereits unanfechtbar geworden, so seien die Einwendungen der übergangenen Partei bzw. ihre allfällige Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Da die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nicht weitergehen könne als jene ihres Rechtsvorgängers, sei ihre Berufung gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid als unzulässig zurückzuweisen, da ihr Rechtsvorgänger trotz Versäumens der Bewilligungsverhandlung am 11. Mai 1960 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens keine Einwände vorgebracht habe. Aber auch wenn man die Übergabe der Kundmachung an die Tochter des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin als ordentlich erfolgte persönliche Ladung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG 1959 bzw. des § 41 AVG erachte, wäre der Berufung der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden, da sie als Rechtsnachfolgerin einer Partei, die eine mündliche Verhandlung trotz Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG versäumt habe, ebenfalls präkludiert und abzuweisen wäre.

Außerhalb der Berufung werde festgehalten, daß offensichtlich von den Betreibern des Fischteiches nach Abschluß des wasserrechtlichen Verfahrens wahrscheinlich in den Siebzigerjahren konsenslos ein Wehr errichtet worden sei, welches für die behaupteten Überschwemmungen des Grundstückes der Beschwerdeführerin verantwortlich sein werde. Derartige Neuerungen im Sinne des § 138 WRG 1959 stellten jedoch keine taugliche Grundlage dar, den Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1962 aufzuheben, sondern eröffneten lediglich die Möglichkeit, als Betroffener die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung zu beantragen.

Eine Aufhebung des Überprüfungsbescheides aus dem Jahr 1963 sei ebenfalls nicht möglich, da Parteien, die im Bewilligungsverfahren übergangen worden seien, im Überprüfungsverfahren keine Parteistellung hätten

(VwSlg. 6.168/A/1963). Im übrigen seien die Einwendungsmöglichkeiten der mitbeteiligten Parteien im Überprüfungsverfahren inhaltlich auf den Einwand beschränkt, das tatsächlich ausgeführte Projekt stimme in einer ihre wasserrechtlich geschützten Rechte beeinträchtigenden Weise nicht mit dem bewilligten Vorhaben überein. Mit dem Überprüfungsbescheid der BH vom 30. Mai 1963 sei jedoch festgestellt worden, daß die Anlagen gemäß der Bewilligung ausgeführt worden seien. Es werde nochmals darauf hingewiesen, daß offensichtlich jenes Bauwerk, dem von der Beschwerdeführerin die Überschwemmungen zugeschrieben würden, erst nach dem Überprüfungsverfahren, wahrscheinlich in den siebziger Jahren errichtet worden sei. Zur Forderung der Beschwerdeführerin, daß Überflutungen ihres Grundstückes zu unterlassen seien, sei zu bemerken, daß mit der wasserrechtlichen Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus dem P.-Bach keinesfalls das Recht verbunden sei, das Grundstück der Beschwerdeführerin zu überfluten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, § 107 Abs. 2 WRG 1959 finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die wasserrechtliche Bewilligung niemals in Rechtskraft erwachsen sei, da die Bescheidzustellung an ihren Rechtsvorgänger unterblieben sei. Die belangte Behörde hätte sich inhaltlich mit den Berufungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen. Sie verweise auf die Verhandlungsschrift der BH vom 29. Mai 1989, aus der die Parteistellung ihres Rechtsvorgängers hinsichtlich des Eigentums am Grundstück Nr. 3.208 zweifelsfrei hervorgehe. Die Beeinträchtigung ihrer rechtlichen Interessen sei damit offensichtlich und es stehe ihr auch im Lichte dieser Überlegungen Parteistellung zu.

Der von der belangten Behörde festgestellte und ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt bedürfe in wesentlichen Punkten einer Ergänzung. Wären diese durchgeführt worden, hätte sich ergeben, daß die Berufungen berechtigt und begründet seien. Die belangte Behörde hatte auch das Parteiengehör verletzt, weil sie ihre Rechtsansicht, die Berufungen der Beschwerdeführerin seien auf Grund des § 107 Abs. 2 WRG 1959 unzulässig, vor Bescheiderlassung der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht habe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

a) Zur Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid vom 21. August 1962:

Mit dem Bescheid vom 21. August 1962 wurde J.G. jene wasserrechtliche Bewilligung erteilt, die bereits mit Bescheid vom 27. Juli 1960 A.P. erteilt worden war. Es handelt sich daher inhaltlich nicht um eine neue wasserrechtliche Bewilligung, sondern um die Übertrag einer schon bestehenden. Die BH hat in diesem Bescheid vom 21. August 1962 zwar § 22 Abs. 3 WRG 1959 i.d.F. vor der Novelle 1990 nicht zitiert; der Bescheid findet aber nichtsdestoweniger inhaltlich in dieser Bestimmung seine Rechtsgrundlage. Nach dieser Bestimmung konnte vor Ausführung der bewilligten Anlagen die Bewilligung zur Benutzung öffentlicher Gewässer, den Fall der Erbfolge ausgenommen, nur mit Genehmigung der zur Bewilligung zuständigen Wasserrechtsbehörde an andere übertragen werden. Im Verfahren zur Übertragung dieser Bewilligung kam dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zu, da keiner der Tatbestände des § 102 Abs. 1 WRG 1959 erfüllt war. Weder dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin noch dieser selbst stand daher ein Recht zur Berufung gegen den Bescheid vom 21. August 1962 zu, weshalb die Berufung der Beschwerdeführerin auch zu Recht zurückgewiesen wurde.

b) Zur Entscheidung über die Berufung gegen den wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid vom 30. Mai 1963:

Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung der Berufung unter Hinweis auf den hg. Beschluß vom 28. November 1963, VwSlg. N.F. 6.168/A, damit, im Bewilligungsverfahren übergangene Parteien hätten im Überprüfungsverfahren keine Parteistellung.

Diese Auffassung trifft nicht zu. Der Umstand, daß es einer Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens auf Grund der Rechtskrafterstreckung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 verwehrt ist, den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu bekämpfen, nimmt dieser Partei nicht die Möglichkeit, im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren den Einwand zu erheben, die ausgeführte Anlage stimme in einer ihre Rechte beeinträchtigenden Weise nicht mit der erteilten Bewilligung überein, da sich die Rechtskrafterstreckung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 nur auf die bewilligte Anlage bezieht, nicht aber auch auf Abweichungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 94/07/0054). Dem steht auch nicht der hg. Beschluß vom 28. November 1963, VwSlg. N.F. 6168/A, entgegen. In diesem Beschluß hat der Verwaltungsgerichtshof zwar ausgesprochen, daß in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung einer wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlage den im Bewilligungsverfahren übergangenen Nachbarn keine Parteistellung zukommt; wie sich aus dem Beschluß aber eindeutig ergibt, bezieht sich diese Aussage auf Überprüfungsverfahren außerhalb des in § 121 WRG 1959 vorgezeichneten Verfahrens. Die Frage der Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 hat der Gerichtshof ausdrücklich offengelassen.

§ 107 Abs. 2 WRG 1959 findet im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren keine Anwendung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, VwSlg. N.F. 12.824/A u.a.). Die Berufung war daher auch nicht aus dem Titel des § 107 Abs. 2 WRG 1959 unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belastet die Zurückweisung eines Antrages oder einer Berufung dann den angefochtenen Bescheid nicht mit einer zur Aufhebung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führenden Rechtswidrigkeit, wenn sich die Behörde lediglich im Ausdruck vergriffen hat, in Wirklichkeit aber keine Verweigerung einer Sachentscheidung vorliegt (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 560 f angeführte Rechtsprechung).

Von einem Vergreifen im Ausdruck kann aber im Beschwerdefall nicht die Rede sein, zeigt doch die mit der mangelnden Parteistellung der Beschwerdeführerin argumentierende Begründung, daß der Wille der belangten Behörde auf eine Zurückweisung gerichtet war. Ein Umdeuten dieses eindeutigen behördlichen Willens ist unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1994, Zl. 93/07/0079). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch Elemente finden, die auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin hinauslaufen. Überdies ist die in diesen Begründungselementen zwar nicht ausdrücklich ausgesprochene, aber daraus doch ableitbare Auffassung der belangten Behörde, die Berufung der Beschwerdeführerin sei unberechtigt, weil die Ausführung der Fischteichanlage mit dem bewilligten Projekt übereinstimme, nicht richtig.

Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin wurde dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nicht beigezogen und es wurde ihm auch der Überprüfungsbescheid nicht zugestellt. Da auf Überprüfungsverfahren § 107 Abs. 2 WRG nicht Anwendung findet, gibt es auch keine Rechtskrafterstreckung. Der wasserrechtliche Überprüfungsbescheid ist daher gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin und damit auch ihr gegenüber nicht rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführerin hatte daher als übergangene Partei die Möglichkeit, die Bescheidzustellung zu begehren, gegen den Bescheid zu berufen und darin alles geltend zu machen, was gegen eine Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage spricht. Dies allerdings unter der Voraussetzung, daß der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin bereits im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung hatte, weil im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nur jene Personen Parteistellung beanspruchen können, die auch im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1986, Zl. 85/07/0235, u.a.) und daß ihm gegenüber keine Präklusion eingetreten ist. Die wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde H. kundgemacht; das Unterbleiben von Einwendungen durch den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin konnte aber nur dann zur Präklusion führen, wenn es sich bei ihm nicht um einen bekannten Beteiligten handelte, da gegenüber bekannten Beteiligten Präklusion nur dann eintritt, wenn diese persönlich zur Verhandlung geladen werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 283, angeführte Rechtsprechung). Als "bekannt" sind jene Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens anzusehen, die der Behörde tatsächlich bekannt sind und jene, die ihr bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bekannt sein müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Zl. 91/07/0153). Der für die BH als wasserrechtliche Überprüfungsbehörde aus dem Akt ersichtliche Umstand, daß von der Gemeinde H. im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der Tochter des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin eine Kundmachung ausgehändigt wurde, verbietet es - zumindest ohne nähere Feststellungen der belangten Behörde zu dieser Frage - davon auszugehen, daß der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren kein bekannter Beteiligter gewesen sei. Somit kann auch nicht von vornherein von einer Präklusion ausgegangen werden.

Die Beschwerdeführerin hat in der Berufung eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch die Errichtung eines Wehrs, welches die Überschwemmung ihrer Liegenschaft zur Folge habe, geltend gemacht. Da sich die Berufung sowohl gegen den wasserrechtlichen Bewilligungs- als auch gegen den Überprüfungsbescheid richtet, war dieser Einwand auch unter dem Aspekt der mangelnden Übereinstimmung zwischen bewilligter und ausgeführter Anlage zu prüfen. Dabei war die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin zugrundezulegen und daher die Wehranlage auch dann in die Überprüfung einzubeziehen, wenn diese tatsächlich erst 1970 errichtet worden sein sollte. Diese Wehranlage stellte nur dann keine im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren relevante Abweichung vom bewilligten Projekt dar, wenn sie in keinem Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt stünde. Ein solcher Zusammenhang ist aber nicht schon dann zu verneinen, wenn diese Wehranlage in den dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Projektsunterlagen nicht vorgesehen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 91/07/0087).

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid der BH zum 30. Mai 1963 als unzulässig zurückgewiesen wurde, als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Hingegen ist die Beschwerde gegen jenen Teil des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der BH vom 21. August 1962 zurückgewiesen wurde, unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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