VwGH 94/07/0054

VwGH94/07/005427.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft L, vertreten durch den Obmann W in D, dieser vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Februar 1994, Zl. 8 W - Allg - 29/15/92, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: O, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 28. Mai 1983 bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung von Fischteichen auf den Parzellen Nr. 102/3 und 1705.

Die BH beraumte für 15. Juni 1983 eine mündliche Verhandlung an, als deren Gegenstand ein Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Fischteichanlage auf den Parzellen 102/3 und 1705, mit Zu- und Ableitung aus dem L-Bach, angegeben ist. Die beschwerdeführende Partei wurde zu dieser Verhandlung nicht persönlich geladen. Sie scheint auch in den Projektsunterlagen nicht als vom Projekt betroffene Partei auf.

Mit Bescheid der BH vom 26. Juli 1983 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischteichanlage auf den Parzellen 102/3 und 1705, mit der Entnahme von Nutzwasser aus dem L-Bach rechtsufrig und aus dem linksufrig bestehenden Unterwasserkanal der E-Werksanlage des W. O. bei Einhaltung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt. Dieser Bewilligungsbescheid wurde in der Folge mit Bescheid der BH vom 27. September 1983 unter Berufung auf § 68 Abs. 2 AVG durch Aufnahme einer Vorschreibung des Inhalts abgeändert, daß Grundflächen des öffentlichen Wassergutes im Zuge der Errichtung der Fischteichanlage erst in Anspruch genommen werden dürfen, wenn der Wasserberechtigte hierüber mit der Republik Österreich einen Benützungsvertrag abgeschlossen hat.

Dieser Bewilligungbescheid (samt Abänderungsbescheid) wurde der beschwerdeführenden Partei zunächst nicht zugestellt. In der Folge beantragte die mitbeteiligte Partei mehrmals die Verlängerung der Bauvollendungsfrist, die ihr auch gewährt wurde.

Mit Eingabe vom 21. August 1990 suchte die mitbeteiligte Partei um Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung aus dem L-Bach an.

Am 3. Dezember 1990 erschien der Obmann der beschwerdeführenden Partei bei der BH und erklärte, nach Einsichtnahme in den Wasserrechtsakt stelle er fest, daß die mitbeteiligte Partei die mit Bescheid vom 26. Juli 1983 genehmigte Ausleitung aus dem L-Bach abweichend vom genehmigten Lageplan errichtet habe. Durch die Verlegung der Wasserausleitung seien die Parzellen 1701 und 1704, beide im Eigentum der beschwerdeführenden Partei, in Anspruch genommen worden. Die beschwerdeführende Partei habe hiezu keine Zustimmung erteilt.

Die mitbeteiligte Partei gab am 11. Dezember 1990 eine Äußerung dahin ab, daß sie die Ausleitungen entsprechend dem Lageplan errichtet habe.

Bei einem Ortsaugenschein am 25. November 1991 erklärte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik, auf Grund der vorliegenden Projektsunterlagen und des Ortsaugenscheines habe es den Anschein, daß die Anlage selbst Fremdgrund nicht in Anspruch nehme. Eine genaue Feststellung sei erst im Zuge der Fertigstellung und auf Grund von Ausführungsplänen möglich.

In der Folge begehrte die beschwerdeführende Partei bei der BH die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 26. Juli 1983, da durch diesen Bescheid Rechte der beschwerdeführenden Partei beeinträchtigt würden.

Die BH stellte der beschwerdeführenden Partei den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu.

In einer Eingabe an die BH erklärte die beschwerdeführende Partei, der Verlegung einer Rohrleitung auf der in ihrem Eigentum stehenden Parzelle 1704 werde nicht zugestimmt. Es werde um Aufhebung des rechtswidrigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 26. Juli 1983 ersucht.

Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Berufung gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 1983 und wies diese mit Bescheid vom 21. April 1993 als unzulässig zurück. In der Begründung heißt es, die von der mitbeteiligten Partei verlegte Ableitung stelle einen Teil der bewilligten Fischteichanlage dar und sei über das Grundstück Nr. 1704 der beschwerdeführenden Partei ohne deren Zustimmung verlegt worden, weshalb auch die Rechte der beschwerdeführenden Partei berührt würden und diese Partei im Wasserrechtsverfahren gewesen sei. Daß die beschwerdeführende Partei vom Fischteichprojekt betroffene Liegenschaftseigentümerin und damit Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sei, sei der Wasserrechtsbehörde von der mitbeteiligten Partei nicht bekanntgegeben worden. Da die beschwerdeführende Partei nicht zur mündlichen Verhandlung geladen und ihr auch der Bewilligungsbescheid nicht zugestellt worden sei, sei sie als übergangene Partei anzusehen. Die Kundmachung der mündlichen Verhandlung sei jedoch in der Gemeinde angeschlagen und der Bewilligungsbescheid allen am Verfahren beteiligten Parteien zugestellt worden. Die beschwerdeführende Partei sei daher nach § 107 Abs. 2 WRG 1959 nicht mehr berufungsberechtigt, sondern auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Am 11. August 1993 führte die BH die Überprüfung der Fischteichanlage der mitbeteiligten Partei durch. Zur mündlichen Verhandlung war auch die beschwerdeführende Partei geladen.

Im Befund des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wird als Abweichung vom bewilligten Projekt angeführt, die Zuleitung sei über Grundstück 102/3 und laut den Angaben der beschwerdeführenden Partei über deren Parzelle 1704 geführt worden. Sämtliche Abweichungen seien geringfügig.

Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei erklärte, das der beschwerdeführenden Partei gehörige Grundstück 1704 sei "weder in der seinerzeitigen Kundmachung noch im Bewilligungsbescheid der BH aus dem Jahre 1983 einem wasserrechtlichen Konsens unterzogen worden." Die tatsächlich verlegte Wasserzuleitung zur Fischteichanlage und die Ableitung aus ihr berührten das Grundstück 1704. Einer solchen Inanspruchnahme werde unter keinen Umständen zugestimmt.

Die mitbeteiligte Partei gab an, die Zuleitung zu den Fischteichen führe über Eigengrund, die Ableitung berühre die Parzelle der beschwerdeführenden Partei.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 1993 stellte die BH fest, die mitbeteiligte Partei habe die mit Bescheid vom 26. Juli 1983 bewilligte Fischteichanlage im wesentlichen bescheid- und projektsgemäß ausgeführt. Die Verkleinerung der Becken und die Erhöhung der Konsenswassermenge wurden nachträglich genehmigt. Weiters wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, einen genauen Vermessungsplan über die Zu- und Ableitung sowie die Situierung der Fischteichanlage vorzulegen. Die beschwerdeführende Partei berief und machte im wesentlichen geltend, im ursprünglichen Projekt seien keine Zu- und Ableitungen der Wasserentnahme und Wasserabgabe eingezeichnet gewesen. Auch die das Verfahren einleitende Kundmachung habe Fremdgrundstücke, die vom Projekt berührt würden, nicht angeführt, sodaß Gegenstand des im Jahr 1983 erteilten Konsenses nur Vorhaben auf den Grundparzellen Nr. 102/3 und 1705 sein könnten.

Mit Bescheid vom 15. Februar 1994 wies die belangte Behörde die Berufung ab, soweit sie sich gegen die Feststellung der beischeid- und projektsgemäßen Ausführung der Fischteichanlage richtete.

In der Begründung heißt es dazu, dazu, daß die Ableitung der Fischteiche über das Grundstück 1704 führe, das im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehe, die zur Inanspruchnahme ihres Grundes keine Zustimmung erteilt habe, sei bereits im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21. April 1993 ausführlich Stellung genommen und dargelegt worden, daß die Beschwerdeführerin insoweit als übergangene Partei im Sinne des § 107 Abs. 2 WRG anzusehen sei. Im Überprüfungsverfahren könne daher von ihr nicht mehr das Projekt selbst bekämpft oder dessen Mängel behauptet, sondern nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem Projekt geltend gemacht werden. Weil die Fischteichanlage einschließlich ihrer Ab- und Zuleitung vom und zum L-Bach aber Gegenstand des Bewilligungsverfahrens gewesen sei - hinsichtlich der Zu- und Ableitung des Bachwassers ergebe sich dies zweifelsfrei aus Punkt 1 und 2 der im Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 1983 erteilten Auflagen - sei der beschwerdeführenden Partei der Einwand der unberechtigten Inanspruchnahme ihres Grundes im Kollaudierungsverfahren verwehrt.

Gegen diesen Teilabspruch des Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt im wesentlichen vor, im Projekt für die Fischteichanlage aus dem Jahr 1983 sei eine Inanspruchnahme der Parzelle 1704 der beschwerdeführenden Partei nicht vorgesehen gewesen und auch der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 1983 decke eine solche Inanspruchnahme nicht. Selbst die mitbeteiligte Partei sei jedenfalls zunächst davon ausgegangen, daß eine Zu- bzw. Ableitung von Wasser zu bzw. von den Fischteichen über die Parzelle 1704 vom wasserrechtlichen Konsens nicht umfaßt sei, habe sie doch selbst noch am 11. Dezember 1990 die Inanspruchnahme von Grundflächen der beschwerdeführenden Partei durch das ausgeführte Projekt bestritten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken, insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind, oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

Durch den Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1993 (Zurückweisung der Berufung gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 1983) wurde rechtskräftig festgestellt, daß die beschwerdeführende Partei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren übergangene Partei war und infolge der Rechtskrafterstreckung nach § 107 Abs. 2 WRG 1959 den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nicht mehr bekämpfen konnte.

Dies nimmt der beschwerdeführenden Partei aber nicht die Möglichkeit, im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren den Einwand zu erheben, die ausgeführte Anlage stimme in einer ihre Rechte beeinträchtigenden Weise nicht mit der erteilten Bewilligung überein, da sich die Rechtskrafterstreckung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 nur auf die bewilligte Anlage bezieht, nicht aber auch auf Abweichungen. Dem steht auch nicht der hg. Beschluß vom 28. November 1963, VwSlg. N.F. 6168/A, entgegen. In diesem Beschluß hat der Verwaltungsgerichtshof zwar ausgesprochen, daß in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung einer wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlage dem im Bewilligungsverfahren übergangenen Nachbarn keine Parteistellung zukommt; wie sich aus dem Beschluß aber eindeutig ergibt, bezieht sich diese Aussage auf Überprüfungsverfahren außerhalb des in § 121 WRG 1959 vorgezeichneten Verfahrens. Die Frage der Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 hat der Gerichtshof ausdrücklich offengelassen.

Die belangte Behörde meint in ihrer Gegenschrift, der beschwerdeführenden Partei gegenüber sei bereits mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21. April 1993 in rechtskräftiger und die belangte Behörde auch im vorliegenden Verfahren bindender Weise festgestellt worden, daß die Zu- und Ableitung zur Fischteichanlage der mitbeteiligten Partei unter Inanspruchnahme der der beschwerdeführenden Partei gehörigen Parzelle 1704 bereits Inhalt des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der BH vom 26. Juli 1983 gewesen sei.

Richtig ist, daß sich in der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von 21. April 1993 die Feststellung findet, die von der mitbeteiligten Partei verlegte Ableitung stelle einen Teil der bewilligten Fischteichanlage dar und sei über das Grundstück der beschwerdeführenden Partei verlegt worden. Eine Bindung der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Partei an diese Feststellung könnte aber nur dann gegeben sein, wenn die Frage des Inhaltes bzw. des Umfanges des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides im Bescheid vom 21. April 1993 als Hauptfrage zu behandeln gewesen wäre und diese Frage im angefochtenen Bescheid eine Vorfrage gewesen wäre. Gegenstand des Bescheides vom 21. April 1993 waren aber nicht Inhalt und Umfang des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, sondern die Zulässigkeit einer Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid. Die Zulässigkeit einer solchen Berufung wurde verneint, weil der wasserechtliche Bewilligungsbescheid wegen des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 107 Abs. 2 WRG 1959 für die belangte Partei rechtskräftig geworden war; der Umfang des wasserrechtlichen Konsenses aus dem Jahr 1983 war - auch wenn sich in der Begründung Aussagen dazu finden - nicht Hauptfrage des Bescheides vom 21. April 1993. Somit konnte die in der Begründung dieses Bescheides getroffene Feststellung auch keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfalten.

Die belangte Behörde weist in der Begründung ihres Bescheides darauf hin, daß sich aus Punkt 1 und 2 der Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 26. Juli 1983 zweifelsfrei die Einbeziehung der Zu- und Ableitung des Bachwassers in den wasserrechtlichen Konsens ergebe.

Punkt 1 dieser Auflagen bestimmt, daß die Ausleitung aus dem L-Bach mittels Tirolerwehr so auszugestalten ist, daß bei Hochwasserabfluß keine Behinderung entsteht. Punkt 2 sieht vor, daß sowohl für die Einleitung des Unterwassers aus dem E-Werk O., als auch für die Ausleitung zum Fischteich das Bachufergelände so herzurichten ist, daß der ungehinderte Hochwasserabfluß garantiert ist. Dies gilt auch für die Rückleitung des Wassers aus den fünf Fischteichbecken zu je zwei Kammern.

Aus diesen Punkten mag wohl hervorgehen, daß die Zu- und Ableitung Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung war, doch daß diese Leitungen über fremden Grund geführt werden sollen, ist weder dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1983 noch dem im Akt befindlichen, bei der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vorgelegenen Lageplan (versehen mit Stempelmarke und Stempel der BH) zu entnehmen.

Da der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare Begründung für die ihn tragende Annahme enthält, die Inanspruchnahme der Parzelle 1704 der beschwerdeführenden Partei durch die Fischteichanlage der mitbeteiligten Partei sei bereits Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung vom 26. Juli 1983 gewesen, weshalb die beschwerdeführende Partei diese Inanspruchnahme nicht mehr bekämpfen könne, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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