VwGH 92/09/0189

VwGH92/09/018926.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Mai 1992, Zl. MA 62 - III/371/91/Str, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §47 Abs1;
AVG §48;
AVG §49;
AVG §50;
AVG §66 Abs4;
BArbSchV;
GmbHG §15;
GmbHG §39 Abs1;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs1;
ZPO §294;
ASVG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §47 Abs1;
AVG §48;
AVG §49;
AVG §50;
AVG §66 Abs4;
BArbSchV;
GmbHG §15;
GmbHG §39 Abs1;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs1;
ZPO §294;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 27. September 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Gesellschafter der X-GesmbH, dafür verantwortlich, daß diese am 21. Juni 1990 um

21.30 Uhr in Wien, B-Gasse 25, den polnischen Staatsbürger Z. und den türkischen Staatsbürger A. als Karosseure beschäftigt habe, obwohl für diese Personen weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG) idF gemäß BGBl. Nr. 231/1988, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von S 5.000,-- (zusammen S 10.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit ein Tag (zusammen zwei Tage) Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung ergänzte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren durch zeugenschaftliche Einvernahme des A. und des Meldungslegers. Mit Schreiben vom 19. November 1991 wurde auch Z. (unter der von diesem auf dem Erhebungsblatt angegebenen Adresse "C-Straße 135, Wien") als Zeuge geladen; diese Ladung wurde der Strafbehörde erster Instanz jedoch mit dem Vermerk "Empfänger laut Auskunft verzogen" zurückgeschickt. Laut der daraufhin eingeholten Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien - Zentralmeldeamt war Z. zuletzt in Wien, F-Gasse 36/1/3, wohnhaft und hat sich am 2. MÄRZ 1990 nach Polen abgemeldet. Im Berufungsverfahren wurden ferner weitere Stellungnahmen (vom 30. März 1992 und vom 29. April 1992) des Landesarbeitsamtes Wien eingeholt. Zu den in Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gab der Beschwerdeführer seine abschließende Stellungnahme vom 11. Mai 1991 (richtig wohl: 1992) ab.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 1992 bestätigte die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Schuldfrage und im Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges mit der Maßgabe, daß der Beschwerdeführer die unberechtigte Beschäftigung der beiden Ausländer durch die X-GesmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten habe. Die verletzte Gesetzesbestimmung habe richtig "§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. Nr. 231/1988" und die Strafnorm "§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a 1. Strafsatz Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. Nr. 231/1988" zu lauten.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage aus, Z. habe im Erhebungsbogen auf die auch in polnischer Sprache gestellte Frage nach seinem Arbeitgeber die X-GesmbH und als seinen unmittelbaren Vorgesetzten den Beschwerdeführer genannt. Die Richtigkeit dieser Angaben habe Z. durch seine eigenhändige Unterschrift bekräftigt. Dazu habe auch der Meldungsleger bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 22. April 1992 angegeben, daß Z. ihm gegenüber nicht behauptet habe, nur ein von ihm gekauftes Kraftfahrzeug zu reparieren, sondern daß dieser eben die im Erhebungsbogen gestellten Fragen, wie aus diesem ersichtlich, beantwortet habe. Auch sei ihm der im Verwaltungsstrafverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegte Kaufvertrag zwischen der Gesellschaft und Z. nicht vorgewiesen worden. Verständigungsschwierigkeiten könnten auf Grund der Abfassung der Fragen auch in polnischer Sprache wohl ausgeschlossen werden.

A. habe bei seiner Einvernahme als Zeuge am 25. Februar 1992 angegeben, bei der X-GesmbH seit dem Jahr 1988 beschäftigt gewesen zu sein; er sei Gesellschafter mit einem 30-prozentigen Anteil geworden, weil er keine Arbeitsbewilligung erhalten habe. Er sei auch einige Zeit handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen. Er habe auf die Geschäftsführung nie Einfluß gehabt und auch keine Unterschriften für die Gesellschaft geleistet. Er habe vielmehr für die Gesellschaft Fahrzeuge repariert und verkauft. Er habe in der Woche 40 Stunden gearbeitet, wöchentlich eine Pauschalzahlung und am Monatsende eine Abrechnung erhalten. Von Oktober 1990 bis Ende Juni 1991 sei für seine Tätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden; er sei dann von der Gesellschaft als Arbeiter beschäftigt worden. Die belangte Behörde habe keinen Anlaß gefunden, den glaubwürdigen Angaben dieser Zeugen nicht zu folgen, die auch auf Grund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterlägen, bei deren Verletzung sie mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten.

An der Stichhaltigkeit des Vorbringens der Zeugen vermöge hinsichtlich der als erwiesen angesehenen Beschäftigung des Z. auch ein nachträglich vom Beschwerdeführer vorgelegter Kaufvertrag, der Z. als Kunden hätte ausweisen sollen, nichts zu ändern. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum Z. sich als von der Gesellschaft Beschäftigten hätte ausgeben sollen, wenn er sich tatsächlich nur privat am Gelände aufgehalten hätte.

Zur Beschäftigung des A. werde noch bemerkt, daß dieser selbst angegeben habe, daß eine Bestellung zu einem der handelsrechtlichen Geschäftsführer und der Erwerb eines Gesellschaftsanteiles von 30 v.H. nur der Verschleierung des Umstandes des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses gedient habe. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1988, Zl. 87/09/0267, u.a.), wonach für einen Geschäftsführer, welcher nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitze, dann eine Beschäftigungsbewilligung als Arbeitnehmer einer Gesellschaft erforderlich sei, wenn er zur Gesellschaft nicht in einem "freien", sondern in einem "abhängigen" Dienstverhältnis stehe. Die Position eines abhängigen Arbeitnehmers habe der Geschäftsführer inne, wenn er - wie im Beschwerdefall - weder Mehrheitsgesellschafter sei, der als solcher die Beschlußfassung der Generalversammlung bestimmen könnte, noch über einen solchen Geschäftsanteil verfüge, der ihn in Verbindung mit einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen qualifizierten Mehrheit bei Abstimmungen in die Lage versetze, Beschlüsse der Generalversammlung zumindest zu verhindern ("Sperrminorität").

Die strafbaren Tatbestände seien sohin als erwiesen anzunehmen. Da die im Beschwerdefall anzuwendende Strafnorm des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht verlange, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen (vgl. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG). Dies sei dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, weshalb das erstinstanzliche Straferkenntnis auch in der Schuldfrage jeweils zu bestätigen gewesen sei. Die Abänderung des Spruches habe der korrekten Zitierung der heranzuziehenden Gesetzesbestimmungen gedient. Im übrigen begründete die belangte Behörde noch die Strafbemessung näher.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtbestrafung nach den Bestimmungen des AuslBG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, idF BGBl. Nr. 231/1988 (diese Fassung ist im Beschwerdefall wegen des Tatzeitpunktes anzuwenden) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Wiederholungsfalle von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Wiederholungsfalle von S 20.000,-- bis S 240.000,--.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, G 294/91-5, ausgesprochen, daß diese Bestimmung des AuslBG verfassungswidrig war und daß die Vorschrift auch auf die "derzeit" (d.h. am 13. Dezember 1991, vgl. dazu auch BGBl. Nr. 105/1992) beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist. Die vorliegende Beschwerde ist erst im Juli 1992 beim Verwaltungsgerichtshof angefallen; sie zählt daher NICHT zu den Anlaßfällen gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG, sodaß noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden ist.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1988, Zl. 87/09/0267, sei ausgesprochen worden, daß A. als Geschäftsführer der Firma X-GesmbH mangels Zutreffens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG bedürfe. Der tatsächliche Inhalt der von A. erbrachten Tätigkeiten sei rechtlich unbeachtlich.

Diesen Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 18. Februar 1988, Zl. 87/09/0267 = Slg. 12.642/A, nicht ausgesprochen hat, daß A. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X-GesmbH keiner Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG bedarf. Mit diesem Erkenntnis wurde vielmehr auf Grund der damaligen Beschwerde der X-GesmbH der seinerzeit angefochtene Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien (mit diesem war die Ablehnung eines Antrages der X-GesmbH auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für A. als kaufmännischer Angestellter bestätigt worden) im wesentlichen deshalb wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil das Landesarbeitsamt Wien in Verkennung des Inhaltes des zur Stützung ihres Bescheides ausschließlich herangezogenen § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG weitere (im einzelnen angeführte) Erhebungen nicht angestellt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch ein Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. deren Arbeitnehmer sein. Ist er Mehrheitsgesellschafter und kann er als solcher die Beschlußfassung der Generalversammlung bestimmen oder verfügt er über einen solchen Geschäftsanteil, der ihn in Verbindung mit einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen qualifizierten Mehrheit bei Abstimmungen in die Lage versetzt, Beschlüsse der Generalversammlung zumindest zu verhindern ("Sperrminorität"), so ist er nicht als abhängiger Arbeitnehmer anzusehen. In einem solchen Fall kann seine Tätigkeit auch nicht als Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis qualifiziert werden. Ein derartiger Geschäftsführer bedürfte daher mangels Zutreffens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0079, und die dort angeführte Vorjudikatur; aber auch das bereits mehrfach angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1988, Zl. 87/09/0267, in welchem jedoch diesen Ausführungen keine tragende Bedeutung für die Aufhebung zugekommen ist).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß A. zum Tatzeitpunkt Minderheitsgesellschafter (Geschäftsanteil von 30 v.H.) der Firma X-GesmbH ohne Sperrminorität gewesen ist. Trotz seiner damaligen Stellung als einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer ist somit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, daß A. als abhängiger Arbeitnehmer der Firma X-GesmbH einer Beschäftigungsbewilligung (bzw. eines Befreiungsscheines) nach dem AuslBG für die festgestellte Beschäftigung bedurft hätte.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe in seiner Stellungnahme vom 10. April 1991 die "Behauptung" aufgestellt, daß Z. nicht bei einer juristischen Person berufstätig gewesen sei, sondern von der Firma X-GesmbH mit Kaufvertrag vom 7. Juni 1990 einen PKW gekauft und übernommen habe. Da sich dieser PKW im Zeitpunkt der Übergabe nicht in einem einwandfreien Zustand befunden habe, habe Z. den PKW in den Räumen der Firma X-GesmbH selbst repariert. Habe aber Z. mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers in den Geschäftsräumen Reparaturarbeiten an einem von ihm gekauften PKW durchgeführt, dann liege weder ein Dienstvertrag noch ein sonstiger dem AuslBG unterliegender Vertragszustand vor. Für Z. fehle daher jede Grundlage für die Anwendung einer Bestimmung des AuslBG.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, nicht aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 548 f, angeführte Judikatur). Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis vermag der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach auch Z. am 21. Juni 1990 auf dem Lagerplatz der X-GesmbH als Karosseur beschäftigt war, nicht als bedenklich zu erkennen. Die belangte Behörde hat diese Feststellung insbesondere auf den Inhalt des von Z. im Zuge der Kontrolle ausgefüllten Erhebungsblattes sowie auf die Aussagen des A. und des die Fremdarbeiterkontrolle durchführenden Organwalters des Landesarbeitsamtes Wien gestützt. In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich als Beilage zum Strafantrag u.a. auch ein von Z. ausgefülltes (auch in polnischer Sprache abgefaßtes) Erhebungsblatt, in dem dieser als Firma, für die er DERZEIT arbeite, die Firma "X" und als Name seines Vorgesetzten "N" genannt hat. Da dieses Schriftstück von Z. unterschrieben worden ist und nach der Aktenlage weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Unterschrift des Z. geäußert worden sind (auch der von der belangten Behörde als Zeuge einvernommene Meldungsleger hat bestätigt, daß Z. persönlich bei der Amtshandlung einen auch in polnischer Sprache abgefaßten Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben habe), macht dieses Erhebungsblatt als Privaturkunde im Sinne des § 294 ZPO (§ 47 Abs. 1 AVG) vollen Beweis darüber, daß die darin enthaltenen Erklärungen vom Genannten herrühren. Die belangte Behörde war somit im Hinblick auf den in § 46 AVG iVm § 24 VStG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel auch im Verwaltungsstrafverfahren gehalten, die in Rede stehende Privaturkunde in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0067).

Soweit der Beschwerdeführer ERSTMALIG in seinem Beschwerdeschriftsatz Bedenken gegen die Richtigkeit der Übersetzung der deutschen Worte in dem Erhebungsbogen in die polnische Sprache bzw. gegen die Richtigkeit der von Z. auf dem Erhebungsblatt vorgenommenen Eintragungen mit dem Hinweis auf dessen fehlende Deutschkenntnisse vorbringt, so handelt es sich hiebei um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen (§ 41 VwGG). Im Verwaltungsstrafverfahren hat der Beschwerdeführer (nach Gewährung der Akteneinsicht) hiezu - in seiner Stellungnahme vom 10. April 1991 - lediglich darauf hingewiesen, daß "sämtliche der bisher im Akt erliegenden Urkunden hinsichtlich Personen, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind", errichtet worden seien, "obwohl bei der Befragung dieser ausländischen Personen kein Dolmetsch beigezogen wurde".

Angesichts des oben wiedergegebenen, der Vorschrift des § 44a lit. a VStG entsprechenden Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Abänderung) ist die Behauptung des Beschwerdeführers unverständlich, nach dem bisherigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens werde ein Sachverhalt festgestellt, welcher keinen konkreten Tatvorwurf enthalte.

Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das unter Punkt 4. des Erhebungsblattes ("beschäftigt als") aufscheinende Wort nicht Bestandteil der deutschen Sprache sei und eine Übersetzung fehle, kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil die Art der Beschäftigung kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG ist und es somit ihrer Aufnahme in den Spruch des Straferkenntnisses gar nicht bedarf (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0160, und die dort angeführte Vorjudikatur). Abgesehen davon geht jedoch aus der Anzeige hervor, daß Z. auf dem Lagerplatz der X-GesmbH bei der Arbeit als KAROSSEUR an einem Kraftwagen angetroffen worden ist.

Der Beschwerdeführer hat anläßlich seiner Einvernahme als Beschuldigter vor der Strafbehörde erster Instanz die Kopie eines (mit 7. Juni 1990 datierten und in DEUTSCHER SPRACHE abgefaßten) Kaufvertrages - in diesem scheinen Z. als Käufer und der Beschwerdeführer (laut Unterschrift) als der Verkäufer eines PKW auf - vorgelegt, mit welchem der Beschwerdeführer seine Behauptung zu beweisen versucht hat, Z. habe zum Tatzeitpunkt an dessen eigenem Fahrzeug gearbeitet.

Wenn die belangte Behörde auf Grund der aufgenommenen Beweise (insbesondere auch unter Berücksichtigung des ihr vorgelegenen Erhebungsblattes) dieser Behauptung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist und ihrer rechtlichen Beurteilung nicht zugrundegelegt hat, sondern vielmehr ungeachtet des vorgelegten Kaufvertrages davon ausgegangen ist, daß AUCH Z. zur Tatzeit als Karosseur bei der Firma X-GesmbH beschäftigt war, dann hat sie damit eine schlüssige, der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen, deren weitere Kontrolle aus den oben genannten Gründen nicht dem Verwaltungsgerichtshof obliegt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1991, Zl. 91/09/0010).

Wenn der Beschwerdeführer weiters rügt, die belangte Behörde habe seinem Antrag, Z. (an der zuletzt bekannten Wohnadresse) zu laden und als Zeuge zu vernehmen, nicht entsprochen, so ist ihm zu erwidern, daß im Zuge des Berufungsverfahrens sehr wohl versucht worden ist, Z. unter der (von diesem auf dem Erhebungsblatt als Wohnadresse angegebenen) Anschrift "Wien, C-Straße 135" zu laden. Diese Ladung ist jedoch der Strafbehörde erster Instanz mit dem Vermerk "Empfänger laut Auskunft verzogen" zurückgesendet worden. Eine daraufhin eingeholte Auskunft des Zentralmeldeamtes hat ergeben, daß Z. zuletzt in Wien, F-Gasse 36/1/3, wohnhaft gewesen ist und sich bereits am 2. MÄRZ 1990 nach Polen abgemeldet hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Behörde nicht verpflichtet, aufwendige Ermittlungen über den Aufenthaltsort eines angeblich im Ausland lebenden Zeugen anzustellen. In einem solchen Fall ist es vielmehr Sache des Beschuldigten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Angaben beizubringen; allenfalls ist ihm Gelegenheit zu geben, eine entsprechende schriftliche Erklärung des Zeugen vorzulegen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1988, Zl. 88/18/0065, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Es bildet daher keinen Verfahrensverstoß, wenn die belangte Behörde unter den gegebenen Umständen Nachforschungen zur Ermittlung der Anschrift des in Rede stehenden Zeugen in Polen unterließ. Ein Auftrag an den Beschwerdeführer, eine schriftliche Stellungnahme dieses Zeugen beizubringen und die Einräumung einer entsprechenden Frist ist überdies deshalb entbehrlich gewesen, weil sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Mai 1991 (wohl richtig 1992) nicht ergibt, daß er Kenntnis vom näheren Aufenthalt dieses Zeugen hat (der Beschwerdeführer hat die Ladung und Vernehmung des Z. an der aus den Akten bekannten Wohnadresse beantragt), sodaß die Behörde nicht annehmen konnte, der Beschwerdeführer werde mit ihm in angemessener Frist in Kontakt treten können.

Der Beschwerdeführer bringt abschließend vor, die belangte Behörde habe bis zur Bescheiderlassung weder behauptet noch bewiesen, daß der Meldungsleger als Gerichtsdolmetsch für Deutsch-Polnisch zugelassen sei; Erklärungen des Meldungslegers über allfällige Aussagen von Z. an Ort und Stelle würden daher jeder rechtlichen Relevanz entbehren; durch diese Verletzung einer Verfahrensvorschrift sei ein wesentlicher Punkt des Sachverhaltes ohne Berücksichtigung aller angebotenen und durchführbaren Beweisanträge aktenwidrig angenommen worden. Soweit diesem Beschwerdevorbringen überhaupt eine sinnhafte Argumentation entnommen werden kann, ist ihm zu erwidern, daß sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ergibt, daß der Meldungsleger als Dolmetsch fungiert hätte. Dem angefochtenen Bescheid ist auch nur die Aussage des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers zugrundegelegt worden, wonach Z. ihm gegenüber nicht behauptet habe, ein gekauftes Kraftfahrzeug zu reparieren, sondern daß Z. persönlich bei der Amtshandlung einen auch in polnischer Sprache abgefaßten Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben habe.

Da der Verwaltungsgerichtshof somit entgegen den Beschwerdeausführungen nicht finden kann, daß der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben bzw. von der belangten Behörde inhaltlich unrichtig beurteilt worden wäre, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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