Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 1990 hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- verhängt, weil er in der Zeit vom 20. bis zum 24. Oktober 1989 in B drei namentlich genannte Ausländer (polnische Staatsbürger) entgegen dem § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF gemäß BGBl. Nr. 231/1988 (AuslBG) beschäftigt habe, ohne daß für die genannten Ausländer Beschäftigungsbewilligungen oder Befreiungsscheine nach dem AuslBG vorgelegen wären. Begründend wies die belangte Behörde auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren hin: Am 24. Oktober 1989 habe der Beschwerdeführer zugegeben, die drei Ausländer mit den verschiedensten Arbeiten beschäftigt zu haben; am 30. November 1989 habe seine Aussage dahin gelautet, die Ausländer hätten für den Beschwerdeführer Holz geschnitten, wofür er ihnen einen Teil des Holzes geschenkt habe; erst am 19. März 1989 und sodann in seiner Berufung habe der Beschwerdeführer die Behauptung aufgestellt, er habe die Ausländer nicht beschäftigt und nicht bezahlt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die am 30. November 1989 gegebene Darstellung des Beschwerdeführers bestätigt. Auf Grund der genannten Widersprüche komme den Aussagen anderer Zeugen erhöhter Wert zu. So habe Revierinspektor A ausgesagt, er habe den Beschwerdeführer am 24. Oktober 1989 im Beisein seiner Frau einvernommen, damals habe der Beschwerdeführer angegeben, die drei Ausländer mit den verschiedensten Arbeiten beschäftigt zu haben. Der Bauherr der gegenständlichen Baustelle, Z, habe angegeben, daß die drei Ausländer mit Ziegel- und Abbrucharbeiten beschäftigt worden seien und Aufräumungsarbeiten durchgeführt hätten. Sie hätten dafür alte Gegenstände an sich nehmen dürfen und seien wohl auch entlohnt worden. Aus dem Dargelegten ergebe sich, daß aus den Aussagen des Beschwerdeführers infolge ihrer Widersprüchlichkeit nichts gewonnen werden könne, daß ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und Entgeltlichkeit gegeben gewesen sei, weil auch Naturalleistungen wie etwa überlassenes Holz ein Einkommen darstellten; eine Beschäftigungsbewilligung sei nicht vorgelegen. Es sei somit zweifellos gegen die Bestimmungen des AuslBG (§ 28 Abs. 1 lit. a) verstoßen worden, der Berufung des Beschwerdeführers habe daher in der Schuldfrage keine Folge gegeben werden können.
Gegen diesen Bescheid, und zwar ausdrücklich nur soweit er die Schuldfrage betrifft, richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht nach den Bestimmungen des AuslBG bestraft zu werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrdift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Täftigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis und d) nach den Bestimmungen des § 18.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ... bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--.
Die belangte Behörde ist auf Grund des Ergebnisses der im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ermittlungen davon ausgegangen, daß die drei polnischen Staatsbürger zur Tatzeit an einer Baustelle des Beschwerdeführers in B in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer als ihrem Arbeitgeber mit verschiedenen Arbeiten beschäftigt worden sind. Diese Beurteilung stellt letztlich das Ergebnis einer Würdigung der aufgenommenen Beweise dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Allerdings kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 548 ff, angeführte Judikatur). Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis vermag der Verwaltungsgerichtshof die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach die im Spruch genannten drei Ausländer vom Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter beschäftigt worden seien, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daß die drei Polen an der Baustelle in B gearbeitet haben, ist ebenso unbestritten wie der Umstand, daß für sie weder eine Beschäftigungsbewilligung noch ein Befreiungsschein nach dem AuslBG vorlag. Daß der Beschwerdeführer es war, der die drei Polen beschäftigt hat, hat er zu Beginn des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich zugegeben und erst im weiteren Verfahrensverlauf abgeschwächt und schließlich bestritten. Erstmals in der Beschwerde und damit in Verletzung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrschenden Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 VwGG) stellt der Beschwerdeführer nunmehr die Behauptung auf, nicht er, sondern eine Firma R, welche die Abbrucharbeiten durchgeführt habe und bei welcher der Beschwerdeführer seinerseits beschäftigt gewesen sei, sei für die Baustelle verantwortlich gewesen. Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren jedes in diese Richtung zielende Vorbringen unterlassen hat, war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, darauf näher einzugehen. Auch die auf dieses Vorbringen gestützte Verfahrensrüge des Beschwerdeführers geht ins Leere, weil die Verwaltungsbehörden auf Grund der ihnen vorgelegenen Ermittlungsergebnisse keine Veranlassung dazu hatten, nach einer anderen Person als dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber der drei polnischen Staatsangehörigen amtswegige Nachforschungen anzustellen. Wenn die belangte Behörde im Einklang mit den ihr vorgelegenen weiteren Aussagen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sie ihren Feststellungen nicht die erst nachträglich aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers über seine fehlende Arbeitgebereigenschaft, sondern vielmehr dessen im Widerspruch dazu unmittelbar im Zuge der Gendarmerieergebungen abgelegte Aussage zugrunde zu legen habe, dann hat sie damit eine durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen, deren weitere Kontrolle aus den oben genannten Gründen nicht dem Verwaltungsgerichtshof obliegt.
Davon ausgehend kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dadurch mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet hätte, daß sie davon ausgegangen ist, die genannten Ausländer seien über Auftrag und im Interesse des Beschwerdeführers täftig geworden und dafür (zumindest) natural entlohnt worden, und daß diese Umstände rechtlich als Beschäftigung im Sinne der oben wiedergegebenen Vorschriften des AuslBG zu beurteilen waren.
Die somit zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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