Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens führte die Bundespolizeidirektion Wien auf Grund laufender Beschwerden von Anrainerin am 1. März 1990 um 10.20 Uhr im Haus X-Straße 7 eine Überprüfung durch, bei der die beiden polnischen Staatsangehörigen B. und A. bei der Verrichtung von Tischlerarbeiten sowie der polnische Staatsbürger G. bei der Bemalung von Holzfenstern ohne Arbeitsbewilligung angetroffen worden seien; die Beschwerdeführerin habe - so heißt es in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien - über Befragen sinngemäß angegeben, die genannten polnischen Staatsbürger würden von ihr tageweise als Tischler bzw. Maler beschäftigt und bezahlt. Sie hätte dies bei der Sozialversicherungsanstalt gemeldet. Für die tageweise Beschäftigung von Ausländern sei laut Auskunft ihrer Rechtsanwälte keine Arbeitsbewilligung erforderlich.
Nach Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 27. März 1990 teilte die Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 18. April 1990) im wesentlichen mit, die drei Polen seien lediglich für sechs Tage halbtags als Taglöhner beschäftigt gewesen; diese seien beauftragt gewesen, zwei Modelle zu errichten.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Wien erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, als Strafbehörde erster Instanz ein mit 4. Juni 1991 datiertes Straferkenntnis, mit welchem die Beschwerdeführerin schuldig erkannt wurde, sie habe als Arbeitgeber am 1. März 1990 in Wien, X-Straße 7, die ausländischen Dienstnehmer A. und B. mit Tischlerarbeiten sowie G. mit der Bemalung von Holzfenstern beschäftigt, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG) in der derzeit geltenden Fassung verletzt. Wegen dieser drei Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- je unerlaubt beschäftigten Ausländer (insgesamt somit S 15.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Tage (zusammen 15 Tage) Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurden die von der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 1.500,-- bestimmt. Begründend führte die Strafbehörde erster Instanz aus, das im Spruch näher umschriebene strafbare Verhalten sei ihr von einem Organ der Polizei auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung angezeigt worden. Die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, wonach sie die genannten Personen lediglich für sechs Tage halbtags als Taglöhner beschäftigt gehabt habe, vermöge sie nicht zu entlasten, weil laut Auskunft des Landesarbeitsamtes Wien der Beschwerdeführerin keine Beschäftigungsbewilligungen für die in der Anzeige genannten Ausländer erteilt worden seien, die Ausländer nicht im Besitz eines Befreiungsscheines seien und die ausgeübte Tätigkeit dem AuslBG unterliege. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretungen seien somit erwiesen. Bei der Strafbemessung sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd gewertet worden. Die ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin seien bei der Strafbemessung berücksichtigt worden; das Strafausmaß sei als angemessen zu betrachten.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, in der sie im wesentlichen vorbrachte, sie sei, nachdem ihr vom Arbeitsamt kein - dringend benötigter - Modellbauer habe zugewiesen werden können, an A. herangetreten und habe ihn gefragt, ob diesem kurzfristig, auf Aushilfsbasis, die Anfertigung ihres Modelles möglich wäre. Dieser habe sich zwar prinzipiell bereit erklärt, habe aber darauf hingewiesen, derzeit nur halbtags arbeiten und in der zur Verfügung stehenden knappen Zeit das Modell allein nicht schaffen zu können. Er könnte aber kurzfristig seinen Bruder sowie einen Freund (G.) beistellen. Sie habe sich bei der Gebietskrankenkasse und beim Arbeitsamt erkundigt und die Auskunft erhalten, daß in diesem Fall (kurzfristige Beschäftigung von Taglöhnern) keine Bewilligungen erforderlich wären bzw. es kein Beschäftigungsbewilligungsverfahren gäbe. Sie habe daraufhin die erforderlichen und gesetzmäßigen Anmeldungen bei der Krankenkasse für A., B. sowie G. vorgenommen und mit diesen vereinbart, daß sie je einen halben Tag an ihrem Modell arbeiten und die andere Tageshälfte in ihrer Werkstatt und unter Benützung ihres Werkzeuges Holzarbeiten für deren eigene Zwecke durchführen dürften. Nach ihrem Wissen hätten die drei Polen im wesentlichen Türen und Fenster repariert bzw. fehlende Teile angefertigt. Es sei daher durchaus möglich, daß die drei Polen am 1. März 1990 - bei Beanstandung durch die Behörde - gerade mit Tischlereiarbeiten für deren Wohnung beschäftigt gewesen seien. Nach Fertigstellung der Modelle hätten die drei Polen ihre Tätigkeit für sie beendet. A. sei seit Erteilung der Arbeitsbewilligung bei ihr laufend beschäftigt. Sie beantrage, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, allenfalls eine Ermahnung zu erteilen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 1. April 1992 bestätigte der Landeshauptmann von Wien als Strafbehörde zweiter Instanz - nach ergänzenden Ermittlungen (Einvernahme des A. als Zeugen, Einholung einer weiteren Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Wien), zu deren Ergebnis die Beschwerdeführerin gehört worden war (Stellungnahme vom 5. März 1992) - das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Schuldfrage und im Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges mit der Abänderung, daß die Beschwerdeführerin am 1. März 1990 in Wien, X-Straße 7, die polnischen Staatsangehörigen A., B. und G. mit Modellbauarbeiten beschäftigt habe, obwohl ihr für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, noch diese im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe dadurch drei Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 231/1988 begangen. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a erster Strafsatz leg. cit. werde über die Beschwerdeführerin für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (zusammen S 15.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Tage (zusammen sechs Tage) Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zu den Kosten des Berufungsverfahrens werde gemäß § 65 VStG kein Beitrag auferlegt.
Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage aus, der Zeuge A. habe u.a. angegeben, daß von ihm keine Tischlerarbeiten durchgeführt worden seien, sondern lediglich ein Papiermodell einer Schule hergestellt worden sei. Die Geräte in den Räumlichkeiten (Säge, etc.) hätten dem Wohnungsbesitzer gehört, dessen Name ihm nicht bekannt sei. Den Auftrag für die Herstellung eines Modells für einen Wettbewerb hätte er von der Beschwerdeführerin erhalten. Er habe ungefähr sechs Tage stundenweise an dem Modell gearbeitet und hiefür ungefähr S 250,-- pro Tag bezahlt bekommen. Er hätte damals ein eigenes Handelsgeschäft eröffnen wollen und die Arbeit für die Beschwerdeführerin nur aushilfsweise gemacht. Sein Bruder B. hätte ihm damals bei der Herstellung des Modells geholfen und sein Cousin G. hätte Fenster für sein Büro renoviert. Beide hätten ihren Aufenthalt nicht mehr in Österreich. In einem Schriftsatz führte A. noch weiter aus, daß G. auch an einem Modell gearbeitet hätte. Unbestritten sei geblieben, daß die beiden polnischen Staatsangehörigen A. und B. Arbeiten durchgeführt hätten. Daß auch G. im Tatzeitraum Arbeiten an einem Modell für die Beschwerdeführerin durchgeführt habe, sei aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen A. als erwiesen angenommen worden, wenn dieser allenfalls nebenbei auch Arbeiten für eine dritte Person durchgeführt habe.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Gebietskrankenkasse und das Arbeitsamt hätten ihr die Auskunft erteilt, daß bei kurzfristigen Taglöhnern keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei, könne sie nicht exculpieren, zumal einerseits die Gebietskrankenkasse nicht zuständig für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen sei und daher auch keine verbindlichen Auskünfte diesbezüglich erteilen könne und andererseits hinsichtlich der behaupteten Auskunftserteilung durch das Arbeitsamt von der Beschwerdeführerin keine konkrete auskunftserteilende Person namhaft gemacht worden sei. Es sei daher diese Behauptung als Schutzbehauptung zu werten gewesen. Da die im Beschwerdefall anzuwendende Strafnorm des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht verlange und auch keine Bestimmung für das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden enthalte, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ihre Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG). Dies sei der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen. Die Abänderung des Spruches habe der Konkretisierung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes und der richtigen Zitierung der übertretenen Gesetzesstellen sowie der vollständigen Zitierung der angewendeten Gesetzesstellen gedient. Im übrigen begründete die belangte Behörde noch die Strafbemessung näher.
Gegen diesen Bescheid, soweit er ausspricht, daß die Beschwerdeführerin am 1. März 1990 in Wien, X-Straße 7, den polnischen Staatsangehörigen G. mit Modellbauarbeiten beschäftigt habe, obwohl ihr für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, noch dieser im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen sei, richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, der der angefochtene Bescheid angeschlossen ist und in der als belangte Behörde das "Amt der Wiener Landesregierung" bezeichnet wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Ausspruch im angefochtenen Bescheid in dem gesetzlich gewährleisteten Recht, entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG nicht bestraft zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist zu bemerken, daß die Beschwerde zulässig ist, obwohl als belangte Behörde unrichtig das "Amt der Wiener Landesregierung" bezeichnet worden ist, denn die belangte Behörde geht aus dem angefochtenen Bescheid einwandfrei hervor (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl. 91/09/0015, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes im wesentlichen vor, der angefochtene Teil des Bescheides sei deswegen rechtswidrig, weil die belangte Behörde nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht hätte als erwiesen annehmen dürfen. Bereits die Strafbehörde erster Instanz habe in ihrem Spruch festgehalten, daß G. am 1. März 1990 mit der Bemalung von Holzfenstern - und nicht mit Modellbauarbeiten, wie es die belangte Behörde vermeine -, beschäftigt gewesen sei. Bei seiner Vernehmung habe der Zeuge A. unter Hinweis auf die Folgen einer Falschaussage ausgesagt, daß am 1. März 1990 "mein Cousin G Fenster für mein Büro renoviert hat". Daß der Zeuge A. vor dem 1. März 1990 seinen Cousin G. ebenfalls zur Mithilfe bei der Herstellung des Modelles herangezogen habe, könne sie nicht ausschließen. G. sei zu ihr weder in einem Dienstverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gestanden. Eine Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG sei nicht vorgelegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0159). Das Beweisverfahren habe daher nicht ergeben, daß G. im Tatzeitraum Arbeiten an einem Modell für sie durchgeführt habe.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis oder d) nach den Bestimmungen des § 18.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 231/1988 (diese Fassung ist im Beschwerdefall wegen des Tatzeitpunktes anzuwenden) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Wiederholungsfalle von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Wiederholungsfalle von S 20.000,-- bis S 240.000,--.
Für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG, deren Übertretung der Beschwerdeführerin angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0052).
Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff nach § 2 Abs. 2 AuslBG ist, daß die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird (vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1990, Zl. 90/09/0062).
Von einer solchen Tätigkeit (u.a. auch) des G. für die Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde auf Grund des Ermittlungsergebnisses ausgegangen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 548 f, angeführte Judikatur). Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis vermag der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach auch G. am 1. März 1990 von der Beschwerdeführerin mit Modellbauarbeiten beschäftigt worden sei, nicht als bedenklich zu erkennen. Die belangte Behörde hat diese Feststellung - wie der obigen Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - insbesondere auf die Aussage des A. gestützt, der anläßlich seiner am 2. Oktober 1991 erfolgten Vernehmung als Zeuge nach Belehrung über die Rechtsfolgen einer falschen Zeugenaussage ausgesagt hat, daß sein Cousin G. Fenster für sein Büro renoviert habe. In einem an die Strafbehörde erster Instanz gerichteten Schreiben führte A. hiezu noch ergänzend aus, daß G. auch an einem Modell gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schreiben vom 18. April 1990 (Rechtfertigung zum Vorwurf der unerlaubten Beschäftigung der drei polnischen Staatsbürger A., B., und G.) die Beschäftigung der drei ausländischen Arbeitskräfte selbst nicht bestritten, sondern darauf hingewiesen, (u.a. auch) G. lediglich für sechs Tage halbtags als Taglöhner - mit Modellbauarbeiten - beschäftigt zu haben. In ihrer Berufung hat dann die Beschwerdeführerin vorgebracht, mit den drei Polen vereinbart zu haben, daß diese je einen halben Tag an ihrem Modell arbeiten und die andere Tageshälfte in ihrer Werkstatt und unter Benützung ihres Werkzeuges Holzarbeiten für deren Wohnung durchführen dürften. ERSTMALS in ihrer Stellungnahme vom 5. März 1992 hat dann die Beschwerdeführerin behauptet, lediglich A. und B., nicht aber G. beschäftigt zu haben; G. habe für seinen Cousin A. (mit dem von ihr zur Verfügung gestellten Werkzeug) Holzfenster renoviert. Wenn die belangte Behörde auf Grund der aufgenommenen Beweise der erst nachträglich (in ihrer Stellungnahme vom 5. März 1992) aufgestellten Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe lediglich A. und B., nicht aber G. beschäftigt, nicht gefolgt ist und ihrer rechtlichen Beurteilung nicht zugrundegelegt hat, sondern vielmehr davon ausgegangen ist, daß AUCH G. zur Tatzeit Arbeiten an einem Modell für die Beschwerdeführerin durchgeführt hat, dann hat sie damit eine durchaus schlüssige, der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen, deren weitere Kontrolle aus den oben genannten Gründen nicht dem Verwaltungsgerichtshof obliegt. Dabei ist es - worauf die belangte Behörde schon im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen hat - unerheblich, ob G. allenfalls nebenbei noch Arbeiten für eine andere Person verrichtet hat. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung selbst zugestanden, es sei durchaus möglich, daß die drei polnischen Staatsbürger (auch G.), mit denen sie vereinbart gehabt habe, daß sie je einen halben Tag an ihrem Modell arbeiten und die andere Tageshälfte in ihrer Werkstatt und unter Benützung ihres Werkzeuges Holzarbeiten für die eigene Wohnung durchführen dürften, am 1. März 1990 bei Beanstandung durch die Behörde gerade mit Tischlereiarbeiten für ihre Wohnung beschäftigt gewesen seien. Aber allein aus dem vorgenannten Grunde kann dem Umstand, daß G. zum Zeitpunkt der Überprüfung durch einen Organwalter der Bundespolizeidirektion Wien gerade mit dem Bemalen von Holzfenstern (und nicht mit Modellbauarbeiten) beschäftigt gewesen ist, keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0022, und die dort zitierte Rechtsprechung) wird dem § 44a lit. a VStG dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch NUR nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit genügt. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein.
In Ansehung der Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG muß unverwechselbar feststehen, wann, wo und welche Ausländer (das ist im Sinn des § 2 Abs. 1 AuslBG jeder, der keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt) der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt (d.h. ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung, eines Befreiungsscheines und - seit der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 - ohne Arbeitserlaubnis) beschäftigt hat. Hingegen ist die Art der Beschäftigung vor dem Hintergrund der oben angestellten rechtlichen Überlegungen nicht notwendig geboten, sind doch die oben angeführten Konkretisierungsmerkmale unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses des betroffenen Beschuldigten im Regelfall ausreichend (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 90/09/0188).
Im Beschwerdefall wurde in Abänderung des Spruches der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin unter anderem dafür bestraft, daß sie den Ausländer G. mit "Modellarbeiten" beschäftigt habe. Da nach den obigen Ausführungen die Art der Beschäftigung kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG ist, hätte es ihrer Aufnahme somit in den Spruch gar nicht bedurft. Die Änderung der Art der Tätigkeit im Spruch durch die belangte Behörde kann allein schon aus diesem Grund keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin zur Folge haben.
Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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