VwGH 91/09/0015

VwGH91/09/001521.2.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. November 1990, Zl. MA 62 - III/236/90/Str, betreffend Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §1 Abs2;
VStG §19;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;
VwRallg;
AuslBG §28 Abs1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §1 Abs2;
VStG §19;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH.

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 8. März 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 231/1988 (AuslBG), schuldig erkannt, weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener der A-GmbH in Wien 14, X-Straße 135, derzeit in Wien 23, Z-Gasse 57 etabl., zu verantworten habe, daß am 29. März 1988, wie durch ein Organ des Arbeitsinspektorates festgestellt worden sei, drei namentlich genannte ausländische Arbeitskräfte (Ungarn) in der obgenannten Gesellschaft als Fassader beschäftigt worden seien, ohne daß für diese Personen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei bzw. ohne daß diese Personen im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen seien. Dafür wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (im Nichteinbringungsfalle 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gleichzeitig wurden die von dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 1.500,-- bestimmt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. November 1990 wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Schuldfrage und im Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschwerdeführer es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH mit Sitz in Wien 23, Z-Gasse 57, zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft am 29. März 1988 in Wien 17, R-Gasse 92 (Baustelle) die drei namentlich genannten ungarischen Staatsangehörigen als Fassader beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Auch sei die verletzte Rechtsvorschrift mit § 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 anzugeben. Die Strafe werde jedoch auf dreimal S 2.500,-, also insgesamt auf S 7.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit auf dreimal 28 Stunden, also insgesamt 84 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt. Der erstinstanzliche Kostenbeitrag betrage demnach gemäß § 64 VStG 1950 S 750,--. Dem Berufungswerber werde gemäß § 65 VStG 1950 kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, laut Anzeige des Arbeitsamtes Bau-Holz vom 21. April 1988 seien am 29. März 1988 bei einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates auf der Baustelle in Wien 17, R-Gasse 92, fünf Arbeitnehmer der A-GmbH bei der Durchführung von Fassadenverputzarbeiten angetroffen worden. Unter diesen Beschäftigten hätten sich auch die drei im Spruch namentlich genannten ungarischen Staatsangehörigen befunden, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung noch ein Befreiungsschein ausgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dagegen eingewandt, daß ihm diese Ausländer unbekannt seien und auch nie von der A-GmbH beschäftigt worden seien. Möglicherweise handle es sich bei ihnen um Beschäftigte einer anderen auf der Baustelle tätigen Firma. Dazu habe das Organ des Arbeitsinspektorates bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 24. April 1989 angegeben, daß der ungarische Partieführer ihm gegenüber die Namen aller von der A-GmbH beschäftigten Arbeiter angegeben habe. Zum Zeitpunkt der Überprüfung seien auf der Baustelle nur Fassadenarbeiten durch die Arbeitnehmer dieser Gesellschaft durchgeführt worden. Ein während der Überprüfung auf der Baustelle anwesender Polier der T-GmbH habe bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 12. September 1989 angegeben, daß die A-GmbH auf der gegenständlichen Baustelle der T-GmbH als Subunternehmerin Fassadenverputzarbeiten durchgeführt habe. Auf der Baustelle seien diese Verputzarbeiten ausschließlich von der A-GmbH durchgeführt worden. Mit diesen Arbeiten seien zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat fünf Personen beschäftigt gewesen, darunter auch ungarische Staatsangehörige. Die vom Organ des Arbeitsinspektorates angetroffenen Arbeitnehmer hätten zum Sachverhalt nicht als Zeugen einvernommen werden können, weil sie nach Auskünften der Bundespolizeidirektion Wien - Zentralmeldeamt nicht polizeilich gemeldet seien. Es habe kein Anlaß bestanden, den Aussagen der beiden Zeugen keinen Glauben zu schenken, zumal diese in den wesentlichen Punkten klar, deutlich und widerspruchsfrei gewesen seien. So seien nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen nur die in der Anzeige festgehaltenen fünf Personen, darunter drei Ausländer, mit Fassadenverputzarbeiten auf der Baustelle beschäftigt gewesen; nach den Angaben des Poliers der T-GmbH sei nur die A-GmbH als Subunternehmerin mit diesen Arbeiten beauftragt gewesen. Auch sei letzteres vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Es könne daher als erwiesen angenommen werden, daß die drei ungarischen Staatsangehörigen von der A-GmbH beschäftigt worden seien. Das Fehlen entsprechender Beschäftigungsunterlagen stelle keinen ausreichenden Gegenbeweis dar, weil deren Vorliegen kein zwingendes Beschäftigungsmerkmal darstelle. Dazu komme noch, daß der Beschwerdeführer auch nicht habe angeben können, welche Arbeiter statt dessen für die A-GmbH die Fassadenarbeiten hätten durchgeführt haben sollen, weil nach seinem Vorbringen entsprechende Unterlagen bei einer Verlegung des Sitzes der Gesellschaft verlorengegangen seien. Ein schlüssiger Gegenbeweis habe nicht erbracht werden können, zumal auch nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer nicht wisse, wer die Arbeiten durchgeführt habe, aber dennoch zu wissen glaube, daß es die vom Arbeitsinspektor betretenen Personen nicht gewesen seien. Zu den in der Berufungsschrift gestellten Beweisanträgen werde ausgeführt: Wie dem Anzeigeninhalt zu entnehmen sei, seien vom Organ des Arbeitsinspektorates nur die Namen und Geburtsdaten der Ausländer in Erfahrung gebracht worden, nicht jedoch eine ladungsfähige Anschrift, die sonst ebenfalls in der Anzeige vermerkt worden wäre. Ein Auftrag an das Organ, diese Anschriften zu nennen, hätte daher kein Ergebnis erbracht und sei erläßlich gewesen. Die ebenfalls beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Ausländer sei mangels einer solchen Anschrift nicht möglich gewesen. Auch Bemühungen der Behörde hätten keine ladungsfähige Anschrift zutage fördern können. Die beantragte ergänzende zeugenschaftliche Einvernahme des Organs des Arbeitsinspektorates zur Klärung von Widersprüchen bei der ersten Einvernahme sei erläßlich gewesen, weil die Behörde, wie bereits ausgeführt, derartige relevante Widersprüchlichkeiten im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht habe erblicken können. Da die im gegenständlichen Fall anzuwendende Strafnorm des § 28 Abs. 1 lit. a AuslBG den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht verlange und auch keine Bestimmung für das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden enthalte, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen (vgl. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950). Dies sei ihm aber nicht gelungen. Der strafbare Tatbestand sei somit als erwiesen anzunehmen und das erstinstanzliche Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen gewesen. Die Abänderung des Spruches habe der Konkretisierung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes und der richtigen Zitierung der verletzten Rechtsvorschrift in der zur Tatzeit geltenden Fassung gedient. Im übrigen begründete die belangte Behörde noch die Strafbemessung näher.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, der der angefochtene Bescheid angeschlossen ist und in der als belangte Behörde das "Amt der Wiener Landesregierung" bezeichnet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist zu bemerken, daß die Beschwerde zulässig ist, obwohl als belangte Behörde unrichtig das "Amt der Wiener Landesregierung" bezeichnet worden ist, denn die belangte Behörde geht aus dem angefochtenen Bescheid einwandfrei hervor (vgl. das Erkenntis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, VwSlg. 11625/A).

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, es sei zwar richtig, daß es sich bei der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle, dies bedeute jedoch noch lange nicht, daß daher bedenkenlos die Bestimmung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950, mit dem eine Umkehr der Beweislast verbunden sei, angewendet werden könne. Im gegenständlichen Fall werde nicht sein Verschulden bestritten, sondern überhaupt das Vorliegen des von der Behörde behaupteten Tatbestandes. Von ihm sei in seinen Eingaben an die Behörden immer wieder darauf hingewiesen worden, daß die ausländischen Personen nicht bei der A-GmbH beschäftigt gewesen seien. Wenn der objektive Tatbestand - wie im gegenständlichen Fall - selbst bestritten werde, sei die Bestimmung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 nicht anzuwenden und es komme zu keiner Umkehr der Beweislast. Die Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 durch die belangte Behörde erfolge daher mißbräuchlich, weil sie diese Bestimmung dazu benütze, um den objektiven Tatbestand festzustellen. Es sei Aufgabe der Behörde, den objektiven Tatbestand festzustellen. Die Tatsache, daß ein Gegenbeweis nicht erbracht worden sei, könne niemals in Verbindung mit § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen und als Begründung für die Feststellung des Sachverhaltes und die Abweisung von Beweisanträgen herangezogen werden. Wesentliches Element des Parteiengehörs sei die Möglichkeit eines Beschuldigten, Beweisanträge zu stellen. Im gegenständlichen Fall diene das Parteiengehör dazu, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, seine Unschuld zu beweisen. Es sei unglaublich schwer zu beweisen, daß man etwas nicht gemacht habe. So könne er die Adressen der Ausländer, die er nicht beschäftigt habe, nicht bekanntgeben, weil er diese nicht kenne. Diejenigen Unterlagen, für die keine Aufbewahrungspflicht bestanden habe, seien im Zuge der Verlegung des Firmensitzes der A-GmbH in Verlust geraten. Es wäre der Behörde anläßlich der Nachschau (im Jahre 1988, also noch vor der Übersiedlung der A-GmbH) jederzeit offengestanden in den Unterlagen der Firma, auch danach zu suchen und die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Er weise noch darauf hin, daß bei Baufirmen eine große Fluktuation an Beschäftigten herrsche. Bei einem derartigen Beschäftigtenwechsel sei es unmöglich ohne Unterlagen nachzuvollziehen, wer einmal an einer Baustelle gearbeitet habe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zutreffend das Ausländerbeschäftigungsgesetz in seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 218/1975, als das zur Zeit der Tat (29. März 1988) geltende Recht angewendet. Das im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende (geänderte) Recht (§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in der Fassung der am 1. Juli 1988 diesbezüglich ohne Übergangsbestimmungen in Kraft getretenen Novelle zum AuslBG, BGBl. Nr. 231/1988) ist nämlich schon im Hinblick auf die Anhebung des Strafrahmens (bisher: Geldstrafe von S 2.500,-- bis S 30.000,--; nunmehr: - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer Geldstrafen von S 5.000,-- bis S 60.000,--) für den Täter nicht günstiger im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG 1950. Sämtliche Zitate des AuslBG beziehen sich daher im folgenden auf dessen Stammfassung.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diese eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.

Personen, die entgegen den §§ 3 und 31 Abs. 1 Z. 1 einen Ausländer, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4, 31 Abs. 1 Z. 1 und 32 Abs. 1) erteilt noch ein Befreiungsschein (§§ 15 und 32 Abs. 1) ausgestellt wurde, beschäftigen, begehen gemäß § 28 Abs. 1 lit. a AuslBG eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von S 2.500,-- bis S 30.000,--, im Wiederholungsfalle von S 5.000,-- bis S 60.000,-- zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 516/1987 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0141, und vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0066). Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft (vgl. dazu das Erkentnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1967, Zl. 615/66, VwSlg. 7087/A).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage,

Seite 548 folgende angeführte Judikatur). Es liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Verwaltungsbehörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 87/09/0009).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Auffassung vertreten, daß der in § 39 Abs. 2 AVG vorgesehene Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei (hier: den Beschuldigten) nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, um Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1959, Zl. 2496/56, VwSlg. 5007/A). Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, daß der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1968, Zl. 398/64, VwSlg. 7400/A). Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (vgl. zum Ganzen das Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0089, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen seiner (oben dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, daß die drei im Spruch namentlich genannten ungarischen Staatsangehörigen am 29. März 1988 auf der näher bezeichneten Baustelle von der A-GmbH beschäftigt worden seien, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die belangte Behörde hat diese Feststellung auf die Aussage eines Organs des Arbeitsinspektorates, das auf der Baustelle zum Zeitpunkt der Überprüfung fünf Personen, darunter die drei ungarischen Staatsangehörigen, angetroffen hatte bzw. auf die Aussage eines auf der Baustelle anwesenden Polieres der T-GmbH gestützt, der angegeben hatte, daß die A-GmbH auf dieser Baustelle als Subunternehmerin der T-GmbH Fassadenverputzarbeiten durchgeführt habe, wobei auf der Baustelle diese Verputzarbeiten ausschließlich von der A-GmbH durchgeführt worden seien.

Da die belangte Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen zu beweisen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit auch nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteiengehör infolge unrichtiger Anwendung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950" verletzt worden sein soll.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei dieser Rechtslage war der Verwaltungsgerichtshof an den Antrag des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1985, Zl. 85/07/0276).

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