VwGH 90/09/0089

VwGH90/09/008917.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. März 1990, Zl. Ma 62-III/627/89/Str, betreffend Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §39 Abs2;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
VwRallg;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §39 Abs2;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermaßen handelsrechtliche Geschäftsführerin der H-GmbH.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens verfügte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk (kurz: MBA), am 30. März 1989 an die Beschwerdeführerin unter der Firmenadresse

X-Gasse 13/Haus 3, Wien, eine Aufforderung zur Rechtfertigung, weil sie es als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H-GmbH zu verantworten habe, daß am 4. Juli 1988 um 13.30 Uhr fünf namentlich genannte ausländische Arbeitskräfte (Ungarn) auf der Baustelle in R, Z-Gasse 10, mit Isolierarbeiten beschäftigt worden seien, ohne daß eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder ein gültiger Befreiungsschein habe vorgelegt habe werden können. Nachdem diese mit 30. März 1989 datierte Aufforderung von der Post (Poststempel: 31.3.1989 bzw. 3.4.1989) nicht hatte zugestellt werden können, weil die Beschwerdeführerin an der angegebenen Adresse unbekannt war, wurde sie vom MBA nochmals, und zwar an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin in 1140 Wien, E-Gasse 32, gesendet. Diese Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin am 13. April 1989 beim Postamt 1144 Wien hinterlegt, aber nicht behoben.

Das MBA erließ hierauf gegen die Beschwerdeführerin ein mit 8. Juni 1989 datiertes Straferkenntnis, mit welchem die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung des § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idgF gemäß § 28 AuslBG zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 50.000,-- (im Nichteinbringungsfalle 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde. Gleichzeitig wurden die von der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 5.000,-- bestimmt. Begründend führte die Strafbehörde erster Instanz aus, daß der Beschwerdeführerin durch den nachweislich an sie ergangenen Beschuldigten-Ladungsbescheid Gelegenheit geboten worden sei, von dem ihr zur Last gelegten Verhalten Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Das Schriftstück sei am 13. April 1989 beim Postamt 1144 Wien hinterlegt worden. Gemäß § 21 Abs. 1 und 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, habe die Hinterlegung die Wirkung der Zustellung. Da die Beschwerdeführerin ohne Angabe eines Grundes von der Möglichkeit einer Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht habe, sei das Verfahren, wie in der Ladung angedroht, ohne ihre Anhörung durchgeführt und die ihr zur Last gelegte Übertretung auf Grund der Feststellung des anzeigenden Organes sowohl hinsichtlich der Tat als auch im Verschulden als erwiesen erachtet worden. Betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin seien dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, daß sie durch die verhängte Strafe in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, daß es unrichtig sei, daß sie von der ihr angeblich eingeräumten Möglichkeit zur Verantwortung nicht Gebrauch gemacht habe. Der im erstinstanzlichen Bescheid genannte Beschuldigten-Ladungsbescheid sei an die Anschrift 1140 Wien, E-Gasse 32, ergangen. Von dieser Adresse habe sie sich bereits am 8. März 1988 abgemeldet, sodaß die Hinterlegung vom 13. April 1989 keine verfahrensrelevante Bedeutung haben könne. Es treffe insbesondere auch nicht zu, daß die H-GmbH am 4. Juli 1988 ausländische Arbeitskräfte an einer Baustelle in R beschäftigt habe. Tatsächlich habe die H-GmbH die Arbeiten an dieser Baustelle nicht selbst durchgeführt. Sie habe dafür vielmehr einen Sub-Auftragnehmer bestellt. Die Durchführung bestimmter Arbeiten, die am 4. Juli 1988 verrichtet worden seien, sei der Firma G als Sub-Auftragnehmer oblegen. Die H-GmbH habe weder Einfluß darauf, durch wen ihr Sub-Auftragnehmer Arbeiten verrichte, noch sei ihr dies tatsächlich konkret bekannt. Das Straferkenntnis sei der Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr nach dem (behaupteten) Vorfall zugestellt worden, sodaß die Angelegenheit damit verjährt sei. Als Beilage legte die Beschwerdeführerin der Berufung die Kopie eines Meldezettels bei, aus dem als (neuer) Wohnsitz der Beschwerdeführerin 2500 Baden, M-Straße 3, hervorgeht.

Auch im Berufungsverfahren legte die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung den zwischen der H-GmbH und der Firma G angeblich abgeschlossenen Vertrag nicht vor.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof

angefochtenen Bescheid vom 23. März 1990 wurde das

erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in

der Schuldfrage und im Ausspruch über die Verpflichtung zum

Ersatz der Kosten des Strafvollzuges mit der Maßgabe bestätigt,

daß die verletzte Strafnorm vollständig § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a

AuslBG in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 231/1988 in Verbindung

mit § 3 Abs. 1 AuslBG und die angewendete Strafnorm vollständig

§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a 3. Strafsatz AuslBG in Verbindung mit

§ 9 VStG 1950 laute. Nach Wiedergabe der Rechtslage führte die

belangte Behörde begründend aus, laut Anzeige des

Gendarmeriepostens B vom 9. Juli 1988 sei auf Grund einer

anonymen Anzeige und einer daraufhin durchgeführten Überprüfung

am 4. Juli 1988 festgestellt worden, daß auf der Baustelle der

Firma H-GmbH in R, Z-Gasse 10, die im Straferkenntnis

angeführten ungarischen Staatsangehörigen mit Isolierarbeiten

beschäftigt gewesen seien, ohne daß für diese eine

Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein vorgelegen

sei. Die Beschwerdeführerin habe dies in ihrer Berufung

insofern bestritten, als sie ausgeführt habe, daß diese

Arbeiten nicht von der H-GmbH selbst durchgeführt worden seien,

sondern daß hiefür vielmehr einem Sub-Unternehmen, nämlich der

Firma G, der Auftrag erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin

habe jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung den zwischen der

H-GmbH und der Firma G abgeschlossenen Vertrag bezüglich dieser

Arbeiten nicht vorgelegt. Es sei daher anzunehmen, daß es sich

hiebei um eine reine Schutzbehauptung handle. Da die im

gegenständlichen Fall anzuwendende Strafnorm des § 28 Abs. 1

Z. 1 lit. a AuslBG den Eintritt eines Schadens oder einer

Gefahr nicht verlange und auch keine Bestimmung für das zur

Strafbarkeit erforderliche Verschulden enthalte, wäre es Sache

der Beschwerdeführerin gewesen, ihre Schuldlosigkeit glaubhaft

zu machen. Dies sei der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen.

Der strafbare Tatbestand sei somit als erwiesen anzunehmen und das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen gewesen. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, daß ihr das Straferkenntnis erst mehr als ein Jahr nach dem Tatzeitpunkt zugestellt worden sei und die Strafsache somit verjährt sei, werde festgestellt, daß der Beschwerdeführerin bereits am 3. April 1989 eine Aufforderung zur Rechtfertigung "zugestellt" worden sei und zwar an die Firmenadresse, an welcher die Beschwerdeführerin jedoch unbekannt gewesen sei. Da somit innerhalb der Verjährungsfrist eine Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei - eine wirksame Verfolgungshandlung liege auch dann vor, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreiche oder die Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt habe (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 27. März 1979, Zl. 3271/78, oder VwSlg. 8172/A und 9758/A) - sei keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, nämlich die Kontrolle des Arbeitsmarktes im Interesse der Sicherung von Arbeitsplätzen für Inländer, sei die mit der Tat verbundene Gefährdung dieses Interesses als beträchtlich zu werten. Das Verschulden der Beschwerdeführerin könne gleichfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil sie als vertretungsbefugtes Organ einer ein Gewerbe ausübenden Gesellschaft grundsätzlich ein besonderes Augenmerk auf alle damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften und somit auch auf die gegenständliche Norm zu richten habe. Mildernd bei der Strafbemessung sei die - soweit aktenkundig - verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin. Da jedoch ohnehin nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden sei, käme eine Herabsetzung der Strafe schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Gemäß § 20 VStG 1950 könne die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder die Beschuldigte eine Jugendliche sei. Da die Beschwerdeführerin jedoch keine Jugendliche sei und weitere Milderungssgründe im Verfahren nicht hervorgekommen seien, erscheine die erstinstanzlich verhängte Strafe unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungsgründe daher als angemessen. Die Abänderung des Spruches diene der vollständigen Zitierung der Strafnormen.

In ihrer nachträglichen Stellungnahme vom 10. April 1990, eingelangt beim MBA am 12. April 1990, ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Berufungsvorbringen dahin, daß nicht sie sich (etwa durch Vorlage von Verträgen) "frei zu beweisen" habe, sondern daß vielmehr die Strafbehörde den Nachweis zu erbringen habe, daß gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden sei; dies sei nicht geschehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 231/1988, anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt, noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstes drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,-- im Wiederholungsfalle von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Wiederholungsfalle von S 20.000,-- bis S 240.000,--.

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie habe in der Berufung darauf hingewiesen, daß nicht die H-GmbH, sondern der Sub-Auftragnehmer G die verfahrensgegenständlichen Arbeiten verrichtet habe. Dabei handle es sich um ein ungarisches Unternehmen, sodaß die Tatsache, daß ungarische Staatsbürger an der Baustelle angetroffen worden seien, plausibel werde. Es gebe keinerlei Verfahrensergebnisse, wonach die Verantwortung der Beschwerdeführerin unrichtig sein solle. Die belangte Behörde habe von sich aus den Sachverhalt festzustellen (Offizialmaxime); es sei nicht Sache der Beschwerdeführerin, sich "freizubeweisen". Es gebe keine Feststellungen, die im Gegensatz zu der Verantwortung der Beschwerdeführerin in der Berufung stünden. Verfehlt sei ferner der Hinweis auf § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950, weil die belangte Behörde den Auftrag zur Ermittlung des Sachverhaltes mit der Frage des Verschuldens verwechsle. Letztere könne sich begrifflich nur dann stellen, wenn ein Sachverhalt, der einem strafbaren Tatbestand entspreche, festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, an einer Verwaltungsübertretung schuldlos zu sein (§ 6 VStG 1950) sondern vielmehr, gar keine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Für ersteren Fall wäre sie beweispflichtig, das Vorliegen einer Übertretung selbst sei von der Behörde festzustellen bzw. zu ermitteln.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 516/1987 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0141, und vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0066). Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1967, Zl. 615/66, VwSlg. 7087/A).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung allerdings nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 548 folgende angeführte Judikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Auffassung vertreten - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist -, daß der in § 39 Abs. 2 AVG vorgesehene Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei (hier: die Beschuldigte) nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1959, Zl. 2496/56, VwSlg. 5007/A). Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, daß der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1968, Zl. 398/64, VwSlg. 7400/A). Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1985, Zl. 85/03/0074).

Die Beschwerdeführerin hat in der Berufung die bloße Behauptung aufgestellt, daß die H-GmbH die Arbeiten nicht selbst durchgeführt, sondern einen Sub-Auftragnehmer, nämlich die ungarische Firma G, bestellt habe. Trotz mehrmaliger Aufforderung hat aber die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren diesen angeblich abgeschlossenen Vertrag nicht vorgelegt. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren treffende Mitwirkungsverpflichtung vermag der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, es handle sich bei der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Berufung über die Beauftragung eines Subunternehmens um eine Schutzbehauptung, im Rahmen seiner (oben dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da die belangte Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen zu beweisen, daß ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden unmöglich war.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil ihr die "Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. April 1989" nicht zugestellt worden sei. Weiters sei zwischen Verfolgungshandlungen zu unterscheiden, von denen der Beschuldigte einerseits keine Kenntnis erlange, anderseits keine Kenntnis erlangen könne:

Letztere seien nicht geeignet, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Zustellung eines Beschuldigten-Ladungsbescheides an eine Adresse, von der sich der Beschuldigte bereits mehr als ein Jahr vorher abgemeldet habe, sei ganz offensichtlich eine Verfolgungshandlung, von der der Beschuldigte nicht Kenntnis erlangen könne.

Auch dieses Vorbringen geht ins Leere.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Gemäß § 32 Abs. 2 VStG 1950 ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Für die Qualifikation als Verfolgungshandlung genügt allerdings nicht das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges, sondern es muß dieser noch innerhalb des Ablaufes der - vorliegend gemäß § 28 Abs. 2 AuslBG idF BGBl. Nr. 231/1988 einjährigen - Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung getreten sein; eine Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z.B. zur Post gegeben) worden ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1979, Zl. 3271/1978).

Nach der Aktenlage wurde die (erste) von der Strafbehörde erster Instanz an die Beschwerdeführerin gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30. März 1989, die ihrem Inhalt und ihrer Form nach den Anforderungen des VStG 1950 an eine Verfolgungshandlung entspricht, innerhalb der einjährigen (Tatzeitpunkt: 4. Juli 1988) Verjährungsfrist erlassen, weil dieser behördliche Akt durch die Postaufgabe am 31. März 1989 nach außen in Erscheinung getreten ist. Dies führt - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend dargelegt hat - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluß der Verfolgungsverjährung, selbst wenn eine rechtswirksame Zustellung nicht innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt bzw. nicht möglich ist, weil es nicht auf die Zustellung ankommt, sondern darauf, daß der behördliche Akt aus dem Bereich der Behörde herausgetreten ist (vgl. dazu WALTER - MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 4. Auflage, Rz 862, Seite 309 und die dort zitierte Judikatur).

Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

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