European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00076.25T.0326.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Gewerblicher Rechtsschutz
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Revisionsrekurswird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden hinsichtlich der erst‑ und zweitbeklagten Partei abgeändert, sodass sie in ihrem Punkt 1. wie folgt zu lauten haben:
„ 1. Die erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei sind schuldig, ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Unterlassungsanspruchs im Hauptverfahren im geschäftlichen Verkehr in Österreich die unrichtige und irreführende Behauptung zu unterlassen, dass Zirbe, Zirbenholz und/oder davon abgeleitete Erzeugnisse Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen haben und/oder gesundheitsfördernd, antibakteriell, beruhigend, herzschlagsenkend, herzfrequenzsenkend, blutdrucksenkend, kreislaufstabilisierend, stressmindernd, schlaffördernd, entzündungshemmend und/oder lebensverlängernd wirken, insbesondere durch Verwendung von nachstehenden sowie sinngleichen und/oder ähnlichen Aussagen:
a) ... senkt die Herzfrequenz um 3.500 Herzschläge pro Nacht.
b) ... senkt nachweisbar die Anzahl der Herzschläge.
c) ... stärkt das Herz und verlängert die Lebensdauer.
d) ... verbessert die Herzgesundheit.
e) ... erspart dem Herz wertvolle Arbeit, die es an seine 'normale' Gesamtlebensdauer anhängen kann.
f) ... senkt den Blutdruck und kann Stress reduzieren.
g) ... stärkt das Immunsystem.
h) ... schützt vor Wetterfühligkeit.
i) ... fördert die Selbstheilungskräfte des Körpers.
j) ... aktiviert den Vagusnerv und schützt vor Entzündungen.
k) ... wirkt sich positiv auf das Nervensystem aus und stabilisiert den Kreislauf.
l) ... wirkt beruhigend und schmerzlindernd.
m) ... verbessert den Schlaf und fördert die Erholung.
n) ... die positiven Eigenschaften von Zirbenholz sind insbesondere durch die Joanneum Studie wissenschaftlich erwiesen.
o) ... Frauen empfinden die Wirkung von Zirbenholz etwa doppelt so intensiv wie Männer.
p) ... hat eine antibakterielle Wirkung.“
Die Abweisung des Unterlassungsbegehrens zu Punkt 2. (einschließlich der Eventualbegehren) gegenüber der erst‑ und zweitbeklagten Partei wird ebenso bestätigt wie die Abweisung aller Sicherungsbegehren gegenüber der drittbeklagten Partei.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei 1.234,13 EUR (darin 205,68 EUR an USt), der zweitbeklagten Partei 771,33 EUR (darin 128,55 EUR an USt) und der drittbeklagten Partei 1.542,66 EUR (darin 257,11 EUR an USt) an anteiligen Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei hat ihre eigenen Kosten des Provisorialverfahrens im Verfahren gegen die erstbeklagte Partei zu 90 % vorläufig und zu 10 % endgültig selbst zu tragen, im Verfahren gegen die zweitbeklagte Partei zur Hälfte vorläufig und zur Hälfte endgültig selbst zu tragen und im Verfahren gegen die drittbeklagte Partei zur Gänze endgültig selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die Klägerin verkauft Zirbenprodukte über eine von ihr betriebene Webseite und eine große Online‑Plattform.
[2] Die drei beklagten Gesellschaften (mit beschränkter Haftung) haben ihren Sitz in Österreich und gehören alle demselben Konzern an.
[3] Die Erstbeklagte ist im Geschäftszweig „Vertriebsgesellschaft“ und im freien Gewerbe „Verwalten und Verwerten von Patenten, Lizenzen und Urheberrechten“ tätig. Sie ist Medieninhaberin von zwei Magazinen, von denen eines in Österreich und eines in Bayern (mit teils abweichendem Inhalt) unter dem Titel „[Markenschlagwort] in […]“ erscheint sowie des (redaktionell einheitlichen) Webauftritts www.[Markenschlagwort].com. Weiters unterhält sie Profile auf Facebook und Instagram unter diesen Marken. Ihr Internetauftritt ist mit der Webseite www.[Markenschlagwort]marktplatz.com verlinkt (idF: Online‑Marktplatz). So findet sich (ua) auf der Webseite www.[Markenschlagwort].com als Unterseite im „Header“ und im „Footer“ die Kategorie „Marktplatz“ bzw „[Markenschlagwort] am Marktplatz“; durch Klick darauf gelangt man auf die Webseite www.[Markenschlagwort]marktplatz.com. Layout, Benutzeroberfläche und Webdesign der beiden Webseiten sind ident.
[4] Die Zweitbeklagte ist im Geschäftszweig „Sport‑Management“ und im freien Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ tätig. Sie verkauft über diesen Online‑Marktplatz, den sie auch inhaltlich gestaltet, vor allem regionale Produkte in Österreich und Deutschland, ua aus Zirbe, und steht insoweit in einem Wettbewerb mit der Klägerin.
[5] Die Drittbeklagte ist Alleingesellschafterin der Erst‑ sowie der Zweitbeklagten und Inhaberin der von ihnen genutzten Wort‑ und Bildmarken. Weiters ist sie Inhaberin und Administratorin der beiden Domains. Ihr Geschäftszweig laut Firmenbuch ist die „Verwertung der Marke *“ [andere Marke als die gegenständlichen]. Ein Prokurist der Drittbeklagten ist zugleich Geschäftsführer der Erstbeklagten. Die Erst‑ und Zweitbeklagte sind „in die von der Drittbeklagten für den Konzern gelenkte Markenstrategie eingebunden“, wobei jedoch nicht bescheinigt werden konnte, dass sie der Drittbeklagten Lizenzentgelt leisten. Die Erstbeklagte verwaltet und verwertet jene Marken der Drittbeklagten, unter denen die Erst‑ und Zweitbeklagte auftreten.
[6] Zwischen den Streitteilen ist unstrittig, dass keine wissenschaftlichen Studien vorliegen, die eine „gesundheitsfördernde, antibakterielle, beruhigende, herzschlag‑, herzfrequenz‑ und/oder blutdrucksenkende, kreislaufstabilisierende, stressmindernde, schlaffördernde, entzündungshemmende oder lebensverlängernde Wirkung“ von Zirbenholz nachweisen.
[7] Im Februar 2022 hatten die Klägerin und die Zweitbeklagte bereits einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen, mit dem der Zweitbeklagten im Ergebnis verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland bestimmte Zirbenprodukte mit näher genannten gesundheitsbezogenen Aussagen zu bewerben, „sofern diese Aussagen nach dem Stand der Wissenschaft nicht erweislich wahr sind“. Die Zweitbeklagte verpflichtete sich darin weiters „zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an [die Klägerin], deren Höhe im Verletzungsfall von [der Klägerin] festzusetzen und im Streitfall durch das zuständige Landgericht zu überprüfen ist“. Anlass war Werbung für Zirbenprodukte auf dem Online‑Marktplatz der Zweitbeklagten.
[8] Dessen ungeachtet warb die Zweitbeklagte am 4. 7. 2024 auf ihrem Online‑Marktplatz für ein Zirbenkissen ua mit der „positiven Auswirkung auf den Erholungsnerv des Menschen“ und für eine Brotdose aus Zirbe ua damit, dass sie„Bakterien und Pilzen keine Chance“ lasse.
[9] Auf dem Facebook‑ und Instagram‑Profil der Erstbeklagten wurde zudem am 28. 4. 2024 Werbung für Zirbenprodukte mit gesundheitsbezogenen Aussagen geschaltet, die auch Hinweise auf sowie einen Link zu „unserem Online‑Shop [Markenschlagwort] am Marktplatz“ enthielt.
[10] In der Österreich‑Ausgabe des Magazins der Erstbeklagten aus Mai 2024 wurde Vergleichbares behauptet, das im „[Markenschlagwort]‑Verlag“ erschienene Buch „Die Kraft der Zirbe“ beworben und festgehalten, dass man „Schönes und Praktisches aus regionaler Zirbe“finden könne bei „[Markenschlagwort]marktplatz.com“.
[11] Am 13. 5. 2024 wurden entsprechende Aussagen auch auf der Webseite der Erstbeklagten www.[Markenschlagwort].com getätigt. In Artikeln waren im Fließtext Begriffe in roter Farbe mit Verlinkungen zu Produkten hinterlegt, die über den Online‑Marktplatz der Zweitbeklagten bezogen werden konnten; dies ohne (expliziten) Verweis auf ein werbliches Angebot. Teils fanden sich auch Werbungen für auf dem Online‑Marktplatz erhältliche Produkte mit Links in „Infoboxen“.
[12] Nicht bescheinigt werden konnte, dass die Zweitbeklagte die Erstbeklagte mit der wettbewerbswidrigen Bewerbung von Zirbenprodukten beauftragt hatte [insbesondere zur Umgehung des Unterlassungsvergleichs]. Ebensowenig konnte bescheinigt werden, dass die Zweitbeklagte auf die Gestaltung der von der Erstbeklagten auf deren Webseite publizierten Artikel Einfluss nehmen kann, sowie, dass der Inhalt des Online‑Marktplatzes (auch) von der Erstbeklagten inhaltlich gestaltet wird. Die Zweitbeklagte zahlte an die Erstbeklagte für die Verlinkungen kein Entgelt. Nicht bescheinigt werden konnte weiters, dass die Zweitbeklagte der Erstbeklagten wegen dieser Verlinkungen kostenfrei urheberrechtlich geschützte Fotos oder andere Vorteile oder Mitarbeiter, Werbeflächen oder sonstige Werbemaßnahmen zur Verfügung stellte sowie, dass die Zweitbeklagte Werknutzungsrechte an den Produktfotografien in den „Infoboxen“ hatte und sie diese der Erstbeklagten kostenfrei zur Verfügung stellte.
[13] Mit zwei gesonderten Aufforderungsschreiben vom 5. 9. 2024 ließ die Klägerin, vertreten durch einen deutschen Rechtsanwalt, die Erst‑ und die Zweitbeklagte wegen irreführender gesundheitsbezogener Werbeaussagen zu Zirbenprodukten abmahnen.
[14] Hinsichtlich der Erstbeklagten beanstandete sie Werbungen auf der Webseite www.[Markenschlagwort].com, auf den Facebook‑ und Instagram‑Profilen und in der deutschen Ausgabe des Magazins für Mai 2024, die allesamt auf den Online‑Marktplatz der Zweitbeklagten verlinken bzw verweisen würden. Unter Berufung auf deutsches Lauterkeitsrecht forderte die Klägerin von der Erstbeklagten die Einstellung des Verhaltens sowie die Abgabe einer strafbewehrten (vorformulierten) Unterlassungserklärung für den deutschen Markt samt Kostenersatz.
[15] Gegenüber der Zweitbeklagten führte die Klägerin im Schreiben vom 5. 9. 2024 eine Werbung auf dem Online‑Marktplatz ins Treffen sowie eine Zurechnung der Werbung der Erstbeklagten. Zusätzlich zu den gegenüber der Erstbeklagten geltend gemachten Ansprüchen verlangte sie eine Vertragsstrafe von 75.000 EUR wegen 15 Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtung und ebenfalls Kostenersatz.
[16] Weder forderte die Klägerin eine Urteilsveröffentlichung, noch eine Unterlassungserklärung für den österreichischen Markt.
[17] Zwischen 5. und 30. 9. 2024 veranlassten die Beklagten, dass die Mai-Ausgabe des Magazins ab 30. 9. 2024 nicht mehr online erworben werden konnte, sowie, dass die beanstandeten Online‑Artikel und die Beiträge auf Facebook und Instagram nicht mehr aufrufbar waren.
[18] Am 2. 10. 2024 schlossen die Klägerin und die Erstbeklagte „zum Zwecke der außergerichtlichen Beilegung ihrer Streitigkeiten [...] ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach‑ und Rechtslage, gleichwohl verbindlich“ einen Vergleich, der (ua) eine (strafbewehrte) Unterlassungspflicht mit Wirkung für Deutschland enthielt sowie den geforderten Kostenersatz von 2.183,49 EUR, zahlbar binnen 14 Tagen. Mit Eingang dieses Betrags sollten ua alle Ansprüche aus der Abmahnung bereinigt sein.
[19] Die Zweitbeklagte bot der Klägerin mit E‑Mail vom 1. 10. 2024 als Vergleichsvorschlag eine Vertragsstrafe von 30.000 EUR an zzgl Medienleistungen im Wert von 90.000 EUR, was die Klägerin mit E‑Mail vom selben Tag ablehnte.
[20] Am 6. 10. 2024 wurden am Online‑Marktplatz der Zweitbeklagten zwei Bücher über „die Kraft“ bzw „das Geheimnis“ der Zirbe angeboten und wiederum eine gesundheitsfördernde Wirkung von Zirbenholz behauptet. Auf der Webseite der Erstbeklagten fand sich ua ein Hinweis auf ein Gespräch mit dem Autor, der „federführend bei Studien mit[gewirkt habe], in denen die positive Wirkung des Zirbenholzes auf unseren Körper erstmals wissenschaftlich bestätigt wurde. [...]“.
[21] Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 2. 10. und 4. 11. 2024 mahnte die Zweitbeklagte die bei einer weiteren Konzerngesellschaft beschäftigte und dafür zuständige Mitarbeiterin wegen des Einsatzes von Wirkversprechen im Zusammenhang mit Verlinkungen auf den beiden Webseiten ab. Diese Gesellschaft erstellte zudem eine „Guideline“ zu Wirkversprechen in der Werbung, welche allen Mitarbeitern der Erst‑ und Zweitbeklagten, die mit den beiden Webseiten und dem Magazin in Berührung kommen, zukam. Diese „Guideline“ enthält ua einen Annex „Blacklist Zirbenprodukte“, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die dort genannten oder sinngleiche Aussagen – bei sonstigen hohen Strafen – nicht getätigt werden dürften.
[22] Am 17. 10. 2024 brachte die Klägerin eine Klage auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung gegen alle drei Gesellschaften beim Landesgericht Salzburg ein, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung. Mit zwei Haupt‑ und mehreren Eventualbegehren will sie ihnen im Ergebnis gemäß §§ 1, 2 UWG, § 26 MedienG, § 6 ECG verbieten lassen, im geschäftlichen Verkehr in Österreich (1.) Zirbenprodukte mit unrichtigen oder irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben zu bewerben sowie (2.) Werbeaussagen als redaktionelle Inhalte zu tarnen. Weiters begehrte sie die Urteilsveröffentlichung auf den Webseiten der Erst‑ und Zweitbeklagten, den Facebook‑ und Instagra‑Profilen, im Magazin für Österreich sowie in der „Bundesausgabe der Kronen‑Zeitung“ (hilfsweise in einem bundesweit erscheinenden Medium nach Wahl des Gerichts).
[23] Der Klage war keine (weitere) Abmahnung vorangegangen.
[24] Die Beklagten stellten in ihrer Äußerung vom 4. 11. 2024 (und in ihrer Klagebeantwortung vom 18. 11. 2024) die Unzulässigkeit ihrer Werbeaussagen außer Streit, führten aber ein Versehen ins Treffen und wandten ein, dass die Wiederholungsgefahr schon vor Klagseinbringung weggefallen sei. Der (einheitliche) Webauftritt sei nach der Abmahnung für Deutschland geändert worden, und die Erst- und Zweitbeklagte seien „jederzeit bereit, die Erklärungen ausdrücklich auch formal auf Österreich zu erstrecken“. Eine Urteilsveröffentlichung sei nie gefordert worden und die begehrte Vertragsstrafe eklatant überhöht. Die Drittbeklagte sei nicht passivlegitimiert. Bestritten wurde weiters ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Umgehung der Unterlassungserklärung aus 2022 sowie das Tatsachenvorbringen der Klägerin zur (vermeintlichen) Zusammenarbeit und Entgeltlichkeit. Schließlich wurden die Begehren als überschießend und unbestimmt angegriffen und der Vergleich mit der Erstbeklagten ins Treffen geführt.
[25] Die Klägerin brachte in ihrer Replik vom 4. 12. 2024 vor, dass sie die Geltendmachung ihrer Ansprüche bewusst nach Märkten und Rechtsordnungen getrennt habe, sodass der Vergleich mit der Erstbeklagten nicht auf das vorliegende Verfahren durchschlage. Dieser spreche auch sonst nicht für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr, zumal sogar noch am 6. 10. 2024 neue Verstöße online abrufbar gewesen seien. Da die Zweitbeklagte keine Vertragsstrafe und die Erstbeklagte den im Vergleich vom 2. 10. 2024 vereinbarten Kostenersatz nicht bezahlt habe, habe sie am 20. 11. 2024 in Deutschland Klage erheben müssen. Strafbewehrte Unterlassungserklärungen seien sohin offenkundig nicht ausreichend, um die Beklagten von Rechtsverletzungen abzuhalten, und diese hätten weder eine gerichtlich vollstreckbare Unterlassungserklärung angeboten, noch eine Urteilsveröffentlichung.
[26] Die Erstbeklagte bezahlte den aus dem Vergleich geschuldeten Kostenersatz von 2.183,49 EUR sodann am (richtig:) 10. 12. 2024.
[27] In der Bescheinigungstagsatzung vom 11. 12. 2024 vertraten die Beklagten ua die Ansicht, dass der Klägerin kein Veröffentlichungsanspruch zustehe. Laut Protokoll scheiterten „ausführliche Vergleichsgespräche“ schlussendlich zwischen den Parteien.
[28] Einen Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Protokolls über den Inhalt der Vergleichsgespräche vom 20. 12. 2024 wies das Erstgericht zurück, weil es sich dabei nicht um Übertragungsfehler handle und die Protokollierung noch in der Tagsatzung beanstandet hätte werden müssen. Damit wollten die Beklagten ua klarstellen, dass die Erst‑ und Zweitbeklagte der Klägerin (sinngemäß) einen gerichtlichen Unterlassungsvergleich über das Eventualbegehren zu Punkt 1. der Klage samt Veröffentlichung in ihrem Newsletter angeboten hatten, sowie in der Folge auch noch 20.000 EUR Kostenersatz und ein Bruttomedienvolumen in den Medien der Erstbeklagten von 40.000 EUR.
[29] Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab. Eine Pflicht zur Kennzeichnung als Werbung, insbesondere gemäß § 26 MedienG, habe nicht bestanden, weil die Erstbeklagte weder ein Entgelt noch sonstige werthaltige Leistungen für ihre Beiträge erhalten habe. Eine Irreführung der gesundheitsbezogenen Werbeaussagen iSd § 2 UWG sei zwar zugestanden, und alle drei Beklagten seien insoweit auch passivlegitimiert (die Drittbeklagte als Alleingesellschafterin nach § 18 UWG). Dem Gesamtverhalten der Beklagten könnten jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass sie ernstlich gewillt seien, von künftigen Störungen (auch) in Österreich Abstand zu nehmen, sodass keine Wiederholungsgefahr bestehe.
[30] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung sowohl von ihrem Ergebnis, als auch in seiner wesentlichen Begründung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (jeweils) 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs wegen der Einzelfallbezogenheit nicht zulässig sei.
[31] Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs begehrt die Klägerin eine Stattgabe ihres Sicherungsantrags und regt ein Vorabentscheidungsersuchen an.
[32] Die Beklagten beantragten in ihrer, vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen und hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.
[33] Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zur Klarstellung zulässig, und teilweise berechtigt, soweit es die Wiederholungsgefahr anbelangt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Wiederholungsgefahr betreffend die Erst‑ und Zweitbeklagte:
[34] 1.1 Der Unterlassungsanspruch soll künftige Störungshandlungen verhindern und ist damit ein Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes (vgl RS0079184, RS0010393). Die Verpflichtung zur Unterlassung nach § 2 UWG setzt weder ein Verschulden noch einen Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt voraus; es genügt, dass eine Werbeankündigung im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung irreführend war (vgl RS0078183, RS0129125).
[35] 1.2 Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert: eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Pflicht zuwidergehandelt wird (vgl RS0037660). Hat der Beklagte bereits einen Verstoß zu verantworten, wird die Wiederholungsgefahr vermutet; es ist daher Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (vgl RS0037661, RS0005402). Bei der Prüfung darf nicht engherzig vorgegangen werden; es genügt die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte (vgl RS0037673, RS0010497).
[36] Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung daher besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (vgl RS0012087, RS0080065, RS0079640). Bei dieser Beurteilung kann nicht nur die Art des Eingriffs, sondern auch das Verhalten nach der Beanstandung oder während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten (vgl RS0079692).
[37] 1.3 So kann die Wiederholungsgefahr unter Umständen dann ausgeschlossen sein, wenn der Wettbewerbsverstoß auf einem Irrtum beruhte und der Beklagte von sich aus – etwa durch Berichtigung des Fehlers – eine Handlung gesetzt hat, die seine Sinnesänderung nach außen klar erkennen lässt. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich der Beklagte sofort nach dem Bekanntwerden des Verstoßes von diesem distanziert sowie Maßnahmen zur Verhinderung künftiger gleichartiger Vorfälle ergreift, oder aber die als gesetzwidrig erkannte Tätigkeit unverzüglich einstellt (vgl RS0079652 [insb T12], RS0079523). Belehrungen von Angestellten reichen jedoch in aller Regel ebensowenig aus (vgl RS0079748) wie das Unterbleiben weiterer Störungshandlungen (vgl RS0079899 [T36]) oder bloße Zusagen des Beklagten (vgl RS0012056).
[38] Indizien für das Fehlen der Wiederholungsgefahr sind etwa die Beseitigung des beanstandeten Zustands, eine Schadensgutmachung noch vor dem Prozess sowie die Beschränkung der Prozessführung unter vorbehaltsloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes der Gegenseite auf die Frage der Wiederholungsgefahr (vgl RS0079523 [insb T6]). Hingegen spricht es für eine Wiederholungsgefahr, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet und keine Gewähr dafür besteht, dass er Eingriffe in absehbarer Zeit unterlässt (vgl RS0012055, RS0080007).
[39] 1.4 Die Vermutung der Wiederholungsgefahr wird in der Regel beseitigt, wenn der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften vollstreckbaren Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen. Aus diesem Grund ist ein Vergleichsangebot auch ein verlässliches Indiz für eine Willensänderung des Verletzers: Es ist nicht anzunehmen, dass jemand eine exekutionsfähige Verpflichtung eingehen wird, wenn er nicht den festen Willen hat, sie auch einzuhalten (vgl RS0079899 [T2, T34], RS0079966).
[40] Ein vollstreckbarer Unterlassungsvergleich kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr selbst dann beseitigen, wenn der Beklagte den Vergleich unter dem Druck des Prozesses und nicht aufgrund besserer Einsicht anbietet; das Motiv ist rechtlich irrelevant (vgl RS0079899 [T56]). Es macht in der Regel auch keinen Unterschied, ob der Beklagte gleichzeitig den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben (vgl RS0079899 [T5, T6]).
[41] Wesentlich ist, ob der Kläger durch den Vergleich alles erhält, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen hätte können. Begehrt der Kläger berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so muss das Vergleichsangebot daher ebenso die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang umfassen (vgl RS0079921, RS0079180). Ganz oder teilweise ungerechtfertigte Veröffentlichungsbegehren müssen dabei allerdings nicht berücksichtigt zu werden; im Rahmen eines Vergleichsangebots braucht der Beklagte dem Begehren des Klägers nur in jenen Punkten Rechnung zu tragen, in denen er im Rechtsstreit obsiegen könnte (vgl RS0079180 [T4], RS0079899 [T12]). Das Vergleichsanbot kann zudem vom Unterlassungsanspruch unabhängige Ansprüche sowie Kostenersatzansprüche ausklammern (vgl RS0079180 [T12], RS0079899 [T14]).
[42] Nach der Rechtsprechung kann allerdings trotz eines an sich ausreichenden Vergleichsangebots die Wiederholungsgefahr in der Folge sehr wohl wieder vermutet werden, wenn der Beklagte ein Verhalten an den Tag legt, das Zweifel an seinem ernstlichen Willen aufkommen lässt, von künftigen Störungen abzusehen (vgl RS0079962, RS0079898). Bloße – selbst strafbewehrte – Unterlassungserklärungen reichen zudem nur in jenen Ausnahmefällen aus, in denen an der eigenen Einsicht und am künftigen Wohlverhalten des Beklagten nicht die geringsten Zweifel bestehen (vgl RS0133328).
[43] 1.5 Beizupflichten ist der Erst‑ und Zweitbeklagten darin, dass sie, um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu beseitigen, weder zwingend der (Rechts‑)Ansicht der Klägerin beitreten noch überschießende Ansprüche anerkennen mussten. Daher war es nicht per se und jedenfalls schädlich, den Vergleich vom 2. 10. 2024 „ohne Präjudiz“ zu schließen, eine wechselseitige Zurechenbarkeit von Handlungen und den Umfang der Begehren zu bestreiten sowie in den Raum zu stellen, dass die Wirkversprechen vielleicht doch richtig seien, dies aber nicht (ausreichend) belegt werden könne.
[44] Es ist aber auch nicht allein entscheidend, dass die Erst‑ und Zweitbeklagte ihre (grundsätzliche) Unterlassungspflicht betreffend die beanstandeten Werbeaussagen zugestanden haben. Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung bot ihr Verhalten nämlich insgesamt keine Gewähr dafür, dass sie sich ohne Titel zukünftig auch in diesem Sinne verhalten werden.
[45] Die Erstbeklagte hat nach den Feststellungen im Zeitraum 28. 4. 2024 bis zur Abmahnung am 5. 9. 2024 zahlreiche irreführende Werbeaussagen für Zirbenprodukte sowohl in einer Printausgabe ihrer Magazine, als auch auf ihrer Webseite sowie auf ihren Facebook‑ und Instagram‑Profilen getätigt. Selbst nach Abschluss des Vergleichs (für Deutschland) am 2. 10. 2024 hat sie erneut von der Zweitbeklagten vertriebene Bücher bzw „die Zirbe“ am 6. 10. 2024 auf ihrer Webseite mit einer verpönten Aussage angekündigt. Der von ihr aus dem Vergleich geschuldete Kostenersatz wurde nicht wie dort vereinbart binnen 14 Tagen, sondern erst nach Einklagung und Hinweis in der Replik der Klägerin am Tag vor der Bescheinigungstagsatzung, dem 10. 12. 2024, bezahlt. (Die im Revisionsrekurs als Aktenwidrigkeit gerügte unrichtige Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichts in der Rekursentscheidung, wonach die Zahlung bereits am 10. 10. 2024 und damit vor Klagseinbringung erfolgt sei, ist dadurch zu bereinigen, dass die tatsächliche Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wird; vgl RS0116014.)
[46] Bis zur Bescheinigungstagsatzung hatte die Erstbeklagte lediglich eine Erstreckung ihrer – zwar strafbewehrten, aber nicht vollstreckbaren – Unterlassungserklärung für Österreich angeboten, jedoch keinerlei Urteilsveröffentlichung, und sich auf eine Vergleichswirkung auch für Österreich berufen, obwohl sie die bedungene Zahlung nie geleistet hatte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Erstbeklagte in der Bescheinigungstagsatzung einen weitergehenden, vollstreckbaren Vergleich anbot, umfasste dieser schon nach ihrem eigenen Vorbringen nur das Eventualbegehren zu Punkt 1. und keine Urteilsveröffentlichung in jenen Medien, in denen sie irreführend geworben hatte (zum Talionsprinzip s RS0079607).
[47] Die Zweitbeklagte verstieß jedenfalls durch ihre eigene Werbung auf ihrem Online‑Marktplatz gegen die Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2022 (in welchem Umfang sei hier dahingestellt). Sie leistete weder eine Vertragsstrafe noch Kostenersatz (auch nicht in dem von ihr als berechtigt zugestandenen Umfang), machte nach der ablehnenden Antwort vom 1. 10. 2024 keinen neuen Vergleichsvorschlag und bewarb ebenfalls noch am 6. 10. 2024 Zirbenprodukte entgegen ihrer Unterlassungsverpflichtung. Dass nach der Abmahnung durch die Klägerin am 5. 9. 2024 die beanstandeten Inhalte bis 30. 9. 2024 entfernt wurden und längstens bis 4. 11. 2024 eine Mahnung der zuständigen Mitarbeiterin und eine Implementierung von „Guidelines“ erfolgte – die bereits seit 2022 gelten sollten –, kann gerade im schnelllebigen Geschäftsbereich von Online-Medien und Online‑Marketing keineswegs als unverzügliche Reaktion und Distanzierung gesehen werden. Schließlich bot auch die Zweitbeklagte nie einen umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleich für Österreich mit einer Urteilsveröffentlichung auf ihrer Webseite an.
[48] Dem Rechtsstandpunkt der Erst‑ und Zweitbeklagten, die Klägerin habe – trotz der wiederholten irreführenden Werbung (auch) am österreichischen Markt – keinen Urteilsveröffentlichungsanspruch in Österreich, kann nicht beigetreten werden. Das Vorbringen, die Klägerin habe sich mit ihrer Abmahnung nur für Deutschland und ohne Veröffentlichungsbegehren quasi auch für Österreich verschwiegen, weswegen die Wiederholungsgefahr schon vor Klagseinbringung weggefallen sei (ohne dass die Beklagten jemals eine Zusage für Österreich gemacht hätten oder sonst tätig geworden wären) und damit der Veröffentlichungsanspruch erloschen sei, spricht vielmehr gegen einen ernstlichen Willen, den Schaden vollumfänglich gutzumachen und von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.
[49] Selbst wenn man zugunsten der Erst‑ und Zweitbeklagten unterstellt, dass die Begehren der Klägerin auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Vertragsstrafe und Kostenersatz überschießend sind, kann von einer vorbehaltslosen Anerkennung der berechtigten Ansprüche für den österreichischen Markt sohin keine Rede sein. Vielmehr bestehen bei einer Gesamtbetrachtung wesentliche Zweifel an der Ernstlichkeit des Willens der Erst‑ und Zweitbeklagten, sich zukünftig wohlzuverhalten und von Störungen abzusehen, sodass weiterhin von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen war daher in diesem Sinne zu korrigieren.
[50] 1.6 Der Erstbeklagten kann schließlich auch nicht beigepflichtet werden, dass der Vergleich vom 2. 10. 2024, in dem es explizit und ausschließlich um den geschäftlichen Verkehr in Deutschland und Ansprüche nach dem deutschen UWG ging, so ausgelegt werden könnte (nach ABGB oder BGB), dass auch die hier eingeklagten Ansprüche umfasst wären.
2. Zum Umfang des (ersten) Unterlassungsanspruchs gegenüber der Erst‑ und Zweitbeklagten:
[51] 2.1 Die Erst‑ und Zweitbeklagte sind der Ansicht, dass das Unterlassungs‑Hauptbegehren verfehlt sei, weil ihre Behauptungen nicht unrichtig und irreführend, sondern bloß nicht wissenschaftlich erwiesen seien, und nicht in ihre Meinungsäußerungsfreiheit eingegriffen werden dürfe, sodass ihnen nur die Bewerbung von Produkten im Sinne des ersten Eventualbegehrens verboten werden dürfe, „sofern die Aussagen nach dem Stand der Wissenschaft nicht erweislich wahr sind“.
[52] 2.2 Die Klägerin begehrt mit ihrem Unterlassungs‑Hauptbegehren, den Beklagten zu gebieten in Österreich im geschäftlichen Verkehr„die unrichtige und irreführende Behauptung zu unterlassen , dass Zirbe, Zirbenholz und/oder davon abgeleitete Erzeugnisse Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen haben und/oder gesundheitsfördernd, antibakteriell, beruhigend, herzschlagsenkend, herzfrequenzsenkend, blutdrucksenkend, kreislaufstabilisierend, stressmindernd, schlaffördernd, entzündungshemmend und/oder lebensverlängernd wirken, insbesondere durch Verwendung von nachstehenden sowie sinngleichen und/oder ähnlichen Aussagen […]“.
[53] Damit erfasst das Unterlassungsbegehren aber ohnedies keine Behauptungen, die nach dem Stand der Wissenschaft erweislich richtig und nicht irreführend sind. Rechtfertigungsgründe müssen nicht in den Spruch aufgenommen werden (vgl RS0114017).
[54] Dass die von der Erst‑ und Zweitbeklagten getätigten Werbeaussagen unrichtig und irreführend waren, weil sämtliche im Spruch genannten Wirkungen nicht wissenschaftlich nachgewiesen werden können, wurde von den Beklagten nicht bestritten; die behauptete gesundheitsfördernde Wirkung von Zirbe steht gerade nicht fest. Auch wenden sich die Erst‑ und Zweitbeklagte nicht gegen die konkrete Aufzählung im Begehren. Obwohl sich ein Unterlassungsgebot in seinem Umfang stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat (vgl RS0037645), ist eine gewisse allgemeine Fassung in Verbindung mit Einzelverboten meist schon deshalb erforderlich, um die Umgehung nicht allzu leicht zu machen (vgl RS0037607).
[55] Soweit insbesondere die Erstbeklagte mit ihrer Meinungsäußerungs‑ und Pressefreiheit argumentiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass es nach ständiger Rechtsprechung bei unwahren Tatsachenbehauptungen kein Recht auf freie Meinungsäußerung gibt (vgl RS0107915). Eine Beschränkung des Begehrens auf die Bewerbung von Produkten hat damit nicht zu erfolgen.
[56] Das erste Sicherungs‑Hauptbegehren besteht sohin gegenüber der Erst‑ und Zweitbeklagten zu Recht.
3. Zur Haftung der Drittbeklagten:
[57] 3.1 Die Haftung für die irreführenden Aussagen im Magazin sowie auf den Webseiten und den Online‑Profilen trifft primär die Erst‑ bzw Zweitbeklagte als Medieninhaberin und diejenige, die die Webseiten inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst hat (vgl RS0120521).
[58] Eine Haftung der drittbeklagten GmbH als unmittelbare Täterin, Mittäterin, Anstifterin oder Gehilfin käme nur bei einem entsprechenden Verhalten eines ihrer Organe in Frage (vgl RS0079765 [T12, T14]), das hier jedoch nicht bescheinigt wurde.
[59] 3.2.1 Zivilrechtliche Ansprüche nach dem UWG können bei einer GmbH grundsätzlich nur gegen die Gesellschaft selbst und ihre Geschäftsführer, nicht aber auch gegen einzelne Gesellschafter geltend gemacht werden (vgl RS0079503, RS0079478).
[60] Nach § 18 UWG kann allerdings „der Inhaber eines Unternehmens“ ua wegen einer nach § 2 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung „im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person“ begangen worden ist.
[61] Diese Haftung des Unternehmers (für Unterlassungsansprüche) ist eine Erfolgshaftung, setzt kein eigenes Verschulden der Organe der beklagten Gesellschaft voraus (RS0079818) und auch keine Kenntnis der rechtsverletzenden Handlungen (vgl RS0078208). Da dem Unternehmensinhaber das Verhalten des Dritten objektiv so zugerechnet wird, als ob es sein eigenes gewesen wäre, ist er schlechthin zur Unterlassung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes zu verurteilen (RS0079499).
[62] Mit § 18 UWG soll die für das Lauterkeitsrecht als zu eng empfundene Gehilfenhaftung nach allgemeinem Zivilrecht ausgeglichen werden. Die Bestimmung dient letztlich der Verhinderung einer sanktionslosen Erweiterung des Handlungsspielraums des Unternehmens durch von ihm abhängige Dritte und Abwälzung der Verantwortung auf diese, zumal dem Unternehmensinhaber auch eine gewisse Beherrschung des Risikobereichs möglich ist (vgl Görg in Görg UWG, § 18 UWG Rz 9 f).
[63] Der Umstand, dass die „andere Person“ ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt, schließt eine Haftung nach § 18 UWG nicht aus, wenn dieses Unternehmen in die Vertriebsorganisation eingegliedert ist (vgl RS0079604). Ein bloßes Konzernverhältnis reicht für eine Unternehmerhaftung nach der Rechtsprechung jedoch ebensowenig aus wie der Umstand, dass die Handlung auch im Interesse einer anderen Gesellschaft erfolgte (vgl RS0049307, RS0079924, RS0079799).
[64] 3.2.2 „Inhaber des Unternehmens“ ist die natürliche oder juristische Person, die das Unternehmen kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen betreibt (vgl RS0120905; Herzig in Wiebe/Kodek, UWG2 § 18 Rz 4), oder, anders formuliert, derjenige, in dessen Namen und Verantwortung das Unternehmen geführt wird, also der Unternehmensträger nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten (vgl Görg in Görg UWG, § 18 Rz 17 f). Der Verstoß muss weiters „im Betrieb des Unternehmens“ begangen werden (vgl RS0079689), dh der Täter muss als Glied der Organisation des Unternehmens gehandelt haben (vgl RS0079912). Dies entspricht dem Grundgedanken der fortgesetzten Haftung – trotz oder wegen – einer Auslagerung eigenen geschäftlichen Handelns auf Dritte.
[65] Der Eigentümer eines Unternehmens haftet nach der Rechtsprechung aber nicht gemäß § 18 UWG, wenn er das Unternehmen jemandem weitergegeben hat, der es (wie zB ein Pächter) selbständig und ohne Beteiligung des Eigentümers betreibt; diesfalls ist auch irrelevant, ob sich der Erfolg der unlauteren Handlung günstig auf den Wert des Unternehmens an sich auswirkt (vgl 4 Ob 313/78 [veröff in ÖBl 1979, 23]; RS0079799).
[66] 3.2.3 Für die Haftung einer „Muttergesellschaft“ der unmittelbaren Täterin kommt es daher nicht nur auf die Beteiligungsverhältnisse und eine daraus abgeleitete Einflussnahmemöglichkeit an (vgl RS0049325), sondern es ist auch zu fragen, ob „im Betrieb ihres Unternehmens“ gehandelt wurde. Die Haftung der Muttergesellschaft setzt demnach voraus, dass das Handeln der Tochtergesellschaft trotz ihrer Eigenhaftung als Teil des Betriebs (auch) der Muttergesellschaft aufgefasst wird (vgl Koppensteiner, Wettbewerbsrechtliche Haftung im Unternehmensverbund, wbl 2019, 1 ff; ders, Notizen zum Außendeliktsrecht im Unternehmensverbund, RdW 2020/627; ders, Über Holdings, RdW 2023/520; vgl auch Herzig in Wiebe/Kodek, UWG2 § 18 Rz 15). Ausschlaggebend für die Haftung des Unternehmensinhabers ist der innere Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Unternehmen. Eine Haftung einer Muttergesellschaft nach § 18 UWG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die haftungsbegründende Tätigkeit an eine Tochtergesellschaft delegiert wurde. Ein bloßes Interesse einer Muttergesellschaft am wirtschaftlichen Erfolg einer Tochtergesellschaft genügt hingegen nicht (vgl St. Holzweber, Die [mittelbare] urheberrechtliche Haftung bei der öffentlichen Wiedergabe, ÖBl 2026/2).
[67] Will ein Kläger eine Haftung auf § 18 UWG stützen, so muss er daher (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) darlegen, dass der Beklagte „Inhaber des Unternehmens“ ist und der Verstoß im „Betrieb dieses Unternehmens“ begangen wurde, und nicht bloß, dass dem Beklagten der Verstoß wirtschaftlich zugute kam bzw kommt.
[68] 3.2.4 Für eine Haftung nach § 18 UWG ist somit nicht ausreichend, dass die Drittbeklagte Alleingesellschafterin der Erst‑ und Zweitbeklagten ist und ein Geschäftsführer der Erstbeklagten zusätzlich Prokurist der Drittbeklagten.Auch die von der Klägerin weiters ins Treffen geführten Feststellungen, wonach die Erst‑ und Zweitbeklagte „in die von der Drittbeklagten für den Konzern gelenkte Markenstrategie eingebunden“ sind und die Erstbeklagte jene Marken der Drittbeklagten verwaltet und verwertet, unter denen der Geschäftsauftritt der Erst‑ und Zweitbeklagten erfolgt, vermögen keine Haftung der Drittbeklagten für den konkreten Verstoß nach § 18 UWG zu begründen.
[69] Die hier beanstandeten irreführenden Aussagen über Zirben (und daraus hergestellte Produkte) erfolgten im Betrieb der Unternehmen „Vertrieb von Waren und Medien“. Selbst bei einer weiten und wirtschaftlichen Betrachtung vertreibt die Drittbeklagte aber weder Waren noch Medien; ihr Unternehmensgegenstand ist vielmehr die Verwertung zweier Markenfamilien (die nichts mit Zirben zu tun haben). Auch ist sie keine Plattform‑, Foren‑ oder Webseitenbetreiberin, die sich fremde Inhalte im Sinn der Rechtsprechung des EuGH „zu eigen macht“.
[70] Der einzige Konnex dieses Rechtsstreits zur Drittbeklagten und deren Unternehmen ist nach den Feststellungen, dass sie Alleingesellschafterin ist und jene Marken und Domains, unter denen von der Erst‑ und Zweitbeklagten irreführend geworben wurde, zur Verfügung stellte. Insoweit kann sie aber mit einer „Verpächterin“ im Sinn der Entscheidung 4 Ob 313/78 (veröff in ÖBl 1979, 23) gleichgesetzt werden. Auch dort wurde eine Haftung nach § 18 UWG verneint, obwohl der Beklagte jenes Fahrzeug, mit dem die Lauterkeitsverstöße begangen wurden, auf sich angemeldet und dem unmittelbaren Täter zur Verfügung gestellt hatte. „Damit ist aber die Sachlage die gleiche, wie wenn jemand sein Fahrzeug einem Unternehmer für dessen Betrieb leiht, vermietet oder sonstwie zur Verfügung stellt. Auch in einem solchen Fall kann nicht gesagt werden, dass das Unternehmen, in dessen Rahmen dieses Fahrzeug verwendet wird, vom Eigentümer des Fahrzeuges und nicht vom Inhaber des betreffenden Unternehmens geführt werde.“
[71] Soweit die Klägerin ins Treffen führt, dass die Drittbeklagte mit dem Entzug der Lizenzen eine Irreführung hätte verhindern können, ist ihr entgegenzuhalten, dass damit nur eine Irreführung unter den – für sich völlig unbedenklichen – Marken und Domains der Drittbeklagten unterbunden wäre, nicht aber eine Irreführung über Zirbenprodukte und der Online‑Vertrieb generell, wie sie Gegenstand der Sicherungsbegehren ist. Die dazu relevierten sekundären Feststellungsmängel liegen mangels Relevanz nicht vor.
[72] Die Argumentation, dass die Drittbeklagte jene Infrastruktur zur Verfügung gestellt habe, die die Irreführung erst ermöglicht habe, könnte vielmehr für eine Rolle als Mittäterin oder Gehilfin sprechen, die jedoch nicht bescheinigt werden konnte. Auch „Gehilfe“ ist nach ständiger Rechtsprechung nur, wer den Täter bewusst fördert; adäquate Verursachung genügt nicht (vgl RS0031329, RS0026577 [T1]).
[73] Damit kommt eine Haftung der Drittbeklagten nach § 18 UWG für die konkreten Verstöße nicht in Betracht.
[74] 3.3 Schließlich führt die Klägerin eine – in Österreich insbesondere im Sachenrecht sowie bei Unterlassungsansprüchen nach § 1330 ABGB anerkannte – Haftung als „mittelbarer Störer“ ins Treffen. Das ist nach der Rechtsprechung eine Person, die die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf sie zurückgehende, ihrer Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern (vgl RS0103058, RS0011737; 4 Ob 142/24x – Vereinskantine; weiterführend Hayden, Das [sachenrechtliche] Haftungskonzept des „mittelbaren Störers“: Wechselwirkungen zum Immaterialgüterrecht und Modifizierung durch das Unionsrecht, wbl 2022, 181; St. Holzweber, Die [mittelbare] urheberrechtliche Haftung bei der öffentlichen Wiedergabe, ÖBl 2026/2).
[75] Auch in diesem Zusammenhang wird aber nicht nur auf eine tatsächliche und rechtliche Abhilfemöglichkeit abgestellt, sondern im Rahmen eines beweglichen Systems ebenso auf eine wertungsmäßige Zurechnung der unmittelbaren „Störungshandlung“ für die Zwecke und zum Nutzen des mittelbaren Störers sowie die Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl 6 Ob 186/22d mwN). Dahinter steht die Idee, dass dem Gestörten mit einem Anspruch bloß gegen einen jederzeit austauschbaren unmittelbaren Störer wenig geholfen wäre, wenn die eigentliche Interessengefährdung vom mittelbaren Störer ausgeht (vgl 6 Ob 126/12s mwN, wobei die dort Beklagte Mehrheitsgesellschafterin der gesamten Mediengruppe war, in deren Betrieb die Störhandlung durch einen angestellten Redakteur gesetzt wurde).
[76] Selbst wenn man § 18 UWG nicht als abschließende Regelung ansieht, wird man bei lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen dessen Wertungen zu berücksichtigen haben. Allein das wirtschaftliche Interesse der Drittbeklagten an einer Wertsteigerung ihrer Beteiligungen und Marken und die grundsätzliche Möglichkeit, als Alleingesellschafterin Weisungen zu erteilen, ist sohin ebensowenig für eine Qualifikation als mittelbarer Störer ausreichend. Da die von der Drittbeklagten zur Verfügung gestellten Marken und Domains, wie bereits ausgeführt, mit dem Unlauterkeitsvorwurf nichts zu tun haben, ist auch nicht ersichtlich, warum die Einbeziehung der Drittbeklagten für einen effektiven Rechtsschutz erforderlich sein sollte.
[77] Die Abweisung der Sicherungsbegehren gegenüber der Drittbeklagten ist daher mangels Passivlegitimation zu bestätigen.
4. Zur „Schleichwerbung“:
[78] 4.1 Nach Z 11 des Anhangs zum UWG gilt folgende Geschäftspraktik als „jedenfalls unlauter“:„Redaktionelle Inhalte werden in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt und das Unternehmen hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung).“
[79] Der Gerichtshof der Europäischen Union legt diese Bestimmung dahin aus, „dass die Förderung des Verkaufs eines Produkts durch die Veröffentlichung eines redaktionellen Inhalts von einem Gewerbetreibenden im Sinne dieser Bestimmung 'bezahlt' wird, wenn dieser Gewerbetreibende für die Veröffentlichung eine geldwerte Gegenleistung erbringt, sei es in Form der Zahlung eines Geldbetrags oder jeder anderen Form, sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der in dieser Weise vom Gewerbetreibenden geleisteten Bezahlung und der Veröffentlichung besteht. Dies ist ua dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende durch Nutzungsrechte geschützte Bilder kostenlos zur Verfügung stellt, auf denen seine Geschäftsräume und die von ihm angebotenen Produkte zu sehen sind.“(C‑371/20, Peek & Cloppenburg).
[80] Gemäß § 26 Abs 1 MedienG müssen zudem „Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien als 'Anzeige', 'entgeltliche Einschaltung' oder 'Werbung' gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können“.
[81] 4.2 Die Klägerin bekämpfte mit ihrem Rekurs die Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Erstbeklagte für ihre Beiträge (sinngemäß) weder ein pekuniäres Entgelt, noch sonst geldwerte Vorteile (wie etwa Produktfotos) erhalten habe. Das Erstgericht begründete dies einerseits mit der Aussage des gewerberechtlichen Geschäftsführers der Zweitbeklagten in der Bescheinigungstagsatzung und andererseits damit, dass diese Behauptungen weder mit den von der Klägerin angebotenen Urkunden, noch „durch Aufnahme der weiteren Bescheinigungsmittel“ bescheinigt worden seien.
[82] Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass ihm die Überprüfung dieser Feststellungen wegen einer (auch) unmittelbaren Beweisaufnahme versagt sei, entspricht der ständigen Judikatur zum Sicherungsverfahren (vgl RS0012391, RS0044018), die von der Klägerin auch nicht angezweifelt wird. Dem Argument der Klägerin, dass zu den bekämpften Feststellungen nur eine mittelbare und damit überprüfbare Beweisaufnahme vorliege, weil die unmittelbar aufgenommenen Bescheinigungsmittel dazu keinen „Mehrwert“ gebracht hätten, kann angesichts der Einheitlichkeit der Beweiswürdigung (vgl § 272 ZPO) nicht gefolgt werden.
[83] Sohin liegt weder die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens vor, noch kann sich die Klägerin mangels Entgeltlichkeit mit Erfolg auf Z 11 des Anhangs zum UWG oder § 26 MedienG berufen. Auch ihr zweites Eventualbegehren ist damit unberechtigt, stellt dieses doch explizit auf „entgeltliche“ Veröffentlichungen ab.
[84] 4.3 Ein ausdrückliches gesetzliches Kennzeichnungsgebot für unentgeltliche Werbung in redaktionellen Beiträgen periodischer Medien besteht nicht (vgl 4 Ob 60/16a).
[85] Die Klägerin argumentiert in ihrem Revisionsrekurs vorrangig damit, dass eine Entgeltlichkeit für ihr Hauptbegehren sowie ihr erstes Eventualbegehren nicht erforderlich sei, und begründet deren Berechtigung mit einer Irreführung durch Unterlassung gemäß § 2 Abs 4 Z 2 (Abs 5, Abs 6) UWG sowie mit einem Verstoß gegen § 6 ECG (iVm § 1 UWG).
[86] Das Unterlassungs‑Hauptbegehren der Klägerin setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass „die Beklagten“ bei der Bewerbung von Produkten „den unrichtigen und irreführenden Eindruck“ erwecken, „es handle sich bei werblichen Aussagen um redaktionelle Inhalte“.
[87] Hintergrund ist, dass ein Leser einem Beitrag, den er für eine von der Redaktion verantwortete Berichterstattung hält, in der Regel mehr Glaubwürdigkeit zumessen wird als einer Werbung (vgl RS0077860, RS0067666; relativierend 4 Ob 60/16a = RS0131044). Redaktionell getarnte Werbung kann demnach gegen den lauterkeitsrechtlichen Offenkundigkeits‑ und Wahrheitsgrundsatz verstoßen (vgl RS0067716). Maßstab ist auch insofern der angesprochene Durchschnittsleser und ‑käufer (vgl RS0067646).
[88] Die Klägerin vertritt, soweit es sich um die wechselseitige Zurechnung von Verstößen handelt, die Ansicht, dass zumindest die Erst‑ und Zweitbeklagte in ihrer Geschäftstätigkeit, ihrem Marktauftritt und ihrer Werbung für den durchschnittlich aufmerksamen Leser quasi „Eins“ seien und die „[Markenschlagwort]‑Welt“ eine Gemeinschaftswerbung darstelle. Gerade angesichts des einheitlichen Auftretens, der regelmäßigen Verweise auf „unseren Online‑Shop“ bzw den „[Markenschlagwort]‑Marktplatz“, der Verlinkungen zum Online‑Shop der Zweitbeklagten und der „Info‑Boxen“ mit deren Produkten wäre es aber an der Klägerin gelegen, näher darzustellen, warum die angesprochenen Verkehrskreise in den Artikeln der Erstbeklagten eine objektive redaktionelle Berichterstattung und nicht (auch) eine Werbung für die Zweitbeklagte sehen sollen und darüber iSd § 2 UWG in die Irre geführt werden.
[89] Auch eine Irreführung durch Unterlassung iSd § 2 Abs 4 Z 2 UWG stellt darauf ab, dass ein kommerzieller Zweck nicht kenntlich gemacht wird, „sofern dieser sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt“. Eine „Aufforderung zum Kauf“ iSd § 2 Abs 6 UWG, die nicht gleichzeitig auf die Zweitbeklagte Bezug nimmt, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
[90] Die sich aus Art 6 der E‑Commerce‑RL 2000/31 ergebenden Anforderungen gehen zwar der UGP‑RL 2005/29 vor (vgl EuGH C‑100/24, bonprix). Auch demnach (sowie gemäß § 6 Abs 1 Z 1, 2 ECG) muss „kommerzielle Kommunikation“ aber (nur) klar als solche zu erkennen sein sowie die Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lassen. Das erste Eventualbegehren der Klägerin stellt ebenfalls nur darauf ab, es „beim Betrieb von Diensten der Informationsgesellschaft“im geschäftlichen Verkehr in Österreich zu unterlassen, Produkte […] zu bewerben, „ohne den Nutzern dieser Dienste gleichzeitig die nach § 6 Abs 1 Z 1 ECG gebotenen Informationen zu erteilen, damit die Nutzer in der Lage sind, kommerzielle Kommunikation von redaktionellen Inhalten zu unterscheiden“.
[91] Bereits das Rekursgericht wies darauf hin, dass es an näheren Ausführungen der Klägerin fehlt, warum im hier zu beurteilenden Fall welche Kenntlichmachung erforderlich sei. In ihrem Revisionsrekurs setzt sich die Klägerin zwar umfassend mit den rechtlichen Grundlagen von „Schleichwerbung“ im nationalen und europäischen Kontext auseinander. Das Argument, dass eine Kennzeichnungspflicht bestehe, weil die festgestellten Werbungen „auf den ersten Blick wie redaktionelle Beiträge“ wirken würden, überzeugt jedoch nicht, ist die Klägerin doch selbst der Ansicht, dass teils aus Produktwerbungen im Text, teils aus dem Hinweis auf den Online‑Marktplatz jeweils ersichtlich sei, dass die Erstbeklagte (Schleich‑)Werbung für Zirbenprodukte im Online‑Shop der Zweitbeklagten mache. Damit ist aber nicht erkennbar, warum der Durchschnittsleser, der grundsätzlich auf den Gesamteindruck abstellt (vgl RS0078524, RS0078352), über den (auch) werblichen Charakter der Beiträge in die Irre geführt werden sollte, und welche Informationen erforderlich wären, „damit die Nutzer in der Lage sind, kommerzielle Kommunikation von redaktionellen Inhalten zu unterscheiden“. Gerade im E‑Commerce‑Bereich warb die Erstbeklagte im Übrigen nicht nur verbal, sondern auch durch Links zum Online-Shop der Zweitbeklagten.
[92] Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, aus umfangreichem Vorbringen, in dem praktisch der gesamte Marktauftritt der Beklagten geschildert wird, jene Elemente zu isolieren, die in Kombination ein unlauteres Wettbewerbsverhalten bilden könnten und daraus ein die präsumtiven Interessen der Klägerin bestmöglich wahrendes Unterlassungsbegehren zu formulieren (vgl 4 Ob 87/23g).
[93] Sekundäre Feststellungsmängel, insbesondere zum Interesse der Leser an medizinischen Fragen, dem Anbot von „Advertorials“ durch die Erstbeklagte sowie der Einbindung der Zweitbeklagten in „360‑Grad‑Werbekampagnen“ sind insoweit nicht ersichtlich.
[94] Auch der von der Klägerin zur EC‑RL und zur UGP‑RL angeregten Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil diese von der Prämisse einer irreführenden Schleichwerbung ausgehen, die sich mit den festgestellten Werbungen nicht vereinbaren lässt.
[95] Damit ist die Abweisung des zweiten Unterlassungs‑Hauptbegehrens sowie der darauf bezogenen Eventualbegehren gegenüber allen drei Beklagten zu bestätigen.
[96] 5. Die Änderung in der Hauptsache führt auch zu einer neuen Kostenentscheidung im Sicherungsverfahren.
[97] Während die Klägerin mit ihren Kostenersatzansprüchen gemäß § 393 Abs 1 EO auf das Hauptverfahren zu verweisen ist, haben die Beklagten sogleich (und nicht quotenkompensiert) einen Anspruch auf Kostenersatz gemäß §§ 78, 402 EO iVm §§ 41, 43 ZPO in jenem Ausmaß, in dem sie im Sicherungsverfahren erfolgreich waren (im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO; vgl RS0005667).
[98] Da die (durch denselben Anwalt vertretenen) Beklagten keine Solidarschuldner sind, ist auf die Kopfteile oder „die Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit“ abzustellen (vgl § 46 Abs 1 ZPO; RS0125635). Die Klägerin hat ihr erstes Unterlassungs-Hauptbegehren (betreffend die irreführende gesundheitsbezogene Werbung) gegenüber der Erstbeklagten mit 80.000 EUR und gegenüber der Zweit‑ und Drittbeklagten mit je 5.100 EUR bewertet und ihr zweites Unterlassungs‑Hauptbegehren (betreffend die Schleichwerbung) gegenüber der Erstbeklagten mit 10.100 EUR und gegenüber der Zweit‑ und Drittbeklagten mit je 5.100 EUR. Es ist daher von einem Anteil der Erstbeklagten am Verfahren von (gerundet) 80 % und der Zweit‑ und Drittbeklagten von je 10 % auszugehen.
[99] Die Drittbeklagte konnte den Sicherungsantrag zur Gänze abwehren und hat daher Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 41 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO. Ihr stehen daher 10 % der Kosten für die Äußerung im Provisorialverfahren sowie der Bescheinigungstagsatzung zu (zzgl des doppelten Einheitssatzes für einen auswärtigen Rechtsanwalt [vgl RS0036203], allerdings auf Basis von bloß 110.500 EUR). Kosten für den „Antrag auf Zurückweisung“ vom 28. 1. 2025 waren nicht zuzusprechen, weil eine solche Äußerung weder aufgetragen noch freigestellt war. Der Drittbeklagten stehen von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von 9.441,83 EUR (darin 1.573,64 EUR an USt), des Rekursverfahrens von (richtig:) 2.719,87 EUR (darin 453,31 EUR an USt) und des Revisionsrekursverfahrens von (richtig:) 3.264,91 EUR (darin 544,15 EUR an USt) daher jeweils 10 % zu, gesamt sohin 1.542,66 EUR (darin 257,11 EUR an USt).
[100] Hinsichtlich der Zweitbeklagten bewertete die Klägerin das erfolgreiche erste Begehren gleich hoch wie das erfolglose zweite. Die Klägerin hat daher gemäß § 393 Abs 1 EO die eigenen Kosten des Provisorialverfahrens gegen die Zweitbeklagte zur Hälfte vorläufig und zur Hälfte endgültig selbst zu tragen. Weiters muss sie der Zweitbeklagten gemäß § 43 Abs 1 ZPO (nicht quotenkompensiert) die Hälfte deren Kostenanteils am Provisorialverfahren ersetzen, sohin 5 % oder 771,33 EUR (darin 128,55 EUR an USt).
[101] Auch gegenüber der Erstbeklagten war die Klägerin nur teilweise erfolgreich, wobei der abgewiesene Anspruch einen zusätzlichen Aufwand erforderte, sodass sich die Kostenentscheidung insofern ebenfalls auf § 393 Abs 1 EO und § 43 Abs 1 ZPO stützt. Die Klägerin hat der Erstbeklagten daher sogleich (gerundet) 10 % der Verfahrenskosten der Erstbeklagten von 80 % zu ersetzen, das sind 1.234,13 EUR (darin 205,68 EUR an USt). Mit 90 % ihres Kostenersatzanspruchs gegen die Erstbeklagte ist sie auf das Hauptverfahren zu verweisen.
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