OGH 4Ob348/78; 4Ob103/89; 4Ob203/05i; 4Ob76/25t (RS0079503)

OGH4Ob348/78; 4Ob103/89; 4Ob203/05i; 4Ob76/25t26.3.2026

Rechtssatz

Zivilrechtliche Ansprüche nach dem UWG sind bei einer GmbH nur gegen die Gesellschaft selbst und ihre Geschäftsführer, nicht aber auch gegen einzelne Gesellschafter geltend zu machen; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Ausmaß auf Grund der Größe der Stammeinlage im Innenverhältnis eine Einflußmöglichkeit zusteht.

Normen

UWG §14 C

4 Ob 348/78OGH17.10.1978

Veröff: ÖBl 1979,45

4 Ob 103/89OGH07.11.1989

Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der beherrschenden (95 Prozent), maßgeblichen Einfluß ausübenden Gesellschafterin. (T1) Veröff: ecolex 1990,100

4 Ob 203/05iOGH24.01.2006

Auch

4 Ob 76/25tOGH26.03.2026

Beisatz: Nach § 18 UWG kann allerdings „der Inhaber eines Unternehmens“ ua wegen einer nach § 2 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung „im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person“ begangen worden ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19781017_OGH0002_0040OB00348_7800000_004

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