OGH 4Ob156/20z; 4Ob76/25t (RS0133328)

OGH4Ob156/20z; 4Ob76/25t26.3.2026

Rechtssatz

Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr besteht ein maßgebender Unterschied zwischen einem vollstreckbaren Unterlassungsvergleich und einer Unterlassungserklärung. Bloße - selbst strafbewehrte - Unterlassungserklärungen reichen nur in jenen Ausnahmefällen aus, in denen an der eigenen Einsicht und am künftigen Wohlverhalten des Beklagten auch nicht die geringsten Zweifel bestehen. Dafür ist im Allgemeinen vorausgesetzt, dass der Beklagte sich vom Verstoß unverzüglich ernsthaft distanziert, die als gesetzwidrig erkannte Tätigkeit unverzüglich einstellt und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung künftiger gleichartiger Vorfälle ergreift, den allfälligen Schaden noch vor dem Prozess gutmacht und die Prozessführung unter vorbehaltsloser Anerkennung des Rechtsstandpunkts des Klägers auf die Frage der Wiederholungsgefahr beschränkt.

Normen

UWG §14 A2

4 Ob 156/20zOGH20.10.2020
4 Ob 76/25tOGH26.03.2026

vgl; Beisatz: Hier: (als unzureichend qualifiziertes) Anbot der „Erstreckung“ einer zwar strafbewehrten, aber nicht vollstreckbaren Unterlassungserklärung auf Österreich. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20201020_OGH0002_0040OB00156_20Z0000_001

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