OGH 4Ob60/92; 4Ob83/95; 4Ob60/16a; 4Ob76/25t (RS0077860)

OGH4Ob60/92; 4Ob83/95; 4Ob60/16a; 4Ob76/25t26.3.2026

Rechtssatz

Während der Verbraucher bei der offenen Werbung in Rechnung stellt, daß sie stets subjektiv gefärbt ist, und deshalb geneigt ist, gewisse Abstriche zu machen, bringt er Stellungnahmen von neutraler Seite - Zeitungsberichten, Reportagen in Funk oder Fernsehen, Äußerungen der Wissenschaft - oft unbegrenztes Vertrauen entgegen.

Normen

UWG §1 D1a

4 Ob 60/92OGH29.09.1992

Veröff: MR 1992,255 (Korn) = ÖBl 1992,205

4 Ob 83/95OGH21.11.1995

Auch; Beisatz: Das Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu wissen, daß es sich um Werbung handelt, wird aber nicht nur dann verletzt, wenn Empfehlungen Dritter vorgetäuscht werden, sondern auch dann, wenn der Werbende andere Äußerungen Dritter vorspiegelt, die den gleichen Zweck erfüllen. (T1) Beisatz: Hier: Inserat in Form eines fingierten "offenen Briefes" eines Mitbewerbers. (T2)

4 Ob 60/16aOGH26.09.2016

Vgl aber; Beisatz: Der durchschnittlich aufmerksame und kritische Leser geht heute davon aus, dass auch redaktionelle Beiträge in periodischen Medien nicht „neutral“ sind und keine absolute Objektivität in Anspruch nehmen können, weil sie von – zumeist auch namentlich genannten – Journalisten stammen, die ihre persönliche Meinung zum Ausdruck bringen, sei es in politischen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Belangen. (T3)<br/>Beisatz: Siehe auch RS0131044. (T4)

4 Ob 76/25tOGH26.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00060_9200000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)